Allgemeine Geschäftsbedingungen
«Elektrizität» (AGB-E)

für den Netzanschluss, die Netznutzung und die Lieferung von elektrischer Energie
1. Geltungsbereich

1.1. Allgemein
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Elektrizität (nachfolgend AGB-E genannt) gelten für alle Rechtsverhältnisse betreffend Netzanschluss, Netznutzung und Lieferung von elektrischer Energie zwischen den Kunden und der Regionalwerke AG Baden (nachfolgend RWB genannt).


1.2 Kenntnisnahme AGB-E durch Kunde
Mit der Inanspruchnahme der Leistungen der RWB bestätigt der Kunde, dass er die AGB gelesen, verstanden und akzeptiert hat und die jeweils gültigen Konditionen der RWB-Produkte für den Netzanschluss, die Netznutzung und die Energielieferung anerkennt. Die AGB-E können jederzeit auf der Website www.regionalwerke.ch eingesehen oder kostenlos bei RWB bezogen werden.

 

 

1.3 Ungültigkeit von allfälligen Kunden-AGB
Allfällige allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen oder ähnliche Bestimmungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil des Vertrages mit RWB und entfalten zwischen dem Kunden und RWB keinerlei Wirkung.


1.4 Einzelverträge, individuelle Lieferbedingungen
Bei besonderen Verhältnissen, wie z.B. bei Energielieferung an Kunden mit freiem Netzzugang, bei vorübergehender Energielieferung (Baustellen, Festanlässe, Schausteller etc.), bei Lieferverträgen mit Dritten etc. kann RWB individuelle Verträge abschliessen. In diesen Fällen gelten die vorliegenden AGB und die gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Anhänge, insbesondere die Preisbestimmungen, insoweit, als nichts Abweichendes vereinbart worden ist.


1.5 Personenbezeichnungen
Die in diesen AGB verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf alle Geschlechter. Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird nachfolgend jeweils nur die maskuline Form verwendet.

2. Rechtsverhältnis zwischen RWB und ihren Kunden

2.1 RWB
RWB ist eine Aktiengesellschaft des Privatrechts mit Sitz in Baden. RWB versorgt die Stadt und teilweise die Region Baden mit Energie und Trinkwasser. Zusätzlich bietet sie ein breites Angebot an Dienstleistungen rund um die Themen Versorgung und Energie an.

Die Versorgung mit elektrischer Energie über das Leitungsnetz der RWB basiert auf konzessionsrechtlichen Grundlagen und unterliegt dem öffentlichen Recht. Weitere Leistungen, wie Energielieferverträge mit Kunden mit freiem Netzzugang, unterliegen dem Privatrecht. 


2.2 Kunden
Als Kunde gilt jede natürliche oder juristische Person, die von RWB Leistungen bezieht.

Für Anschlüsse von elektrischen Installationen an das Verteilnetz gilt als Kunde der Eigentümer der anzuschliessenden Sache bzw. bei Baurechten oder Stockwerkeigentum die Baurechtsberechtigten oder Stockwerkeigentümer (nachstehend Eigentümer genannt).

Für Energielieferung, Netznutzung und Abgaben gilt als Kunde der Eigentümer, bei Miet- oder Pachtverhältnissen der Mieter bzw. der Pächter von Grundstücken, Gebäuden oder Liegenschaften, gewerblichen Räumen und Wohnungen mit Niederspannungsinstallationen, deren Energieverbrauch über Messeinrichtungen erfasst oder in besonderen Fällen pauschal festgelegt wird. Für Untermieter und Kurzzeitmieter werden in der Regel keine eigenen Messeinrichtungen installiert oder Kundenbeziehungen geführt. In Liegenschaften mit mehreren Benutzern wird die Messeinrichtung für den Allgemeinverbrauch (z.B. Treppenhausbeleuchtung, Lift etc.) unter dem Rechtsverhältnis mit dem Liegenschaftseigentümer geführt.


2.3 Regelung des Rechtsverhältnisses (Rangfolge)
Der Inhalt des Rechtsverhältnisses zwischen dem Kunden und RWB wird bestimmt durch nachfolgende Normenhierarchie:

  • a) die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften;
  • b) die besonderen Vereinbarungen zwischen Kunde und RWB;
  • c) die jeweils gültigen AGB;
  • d) die jeweils gültigen Preislisten für die Leistungen von RWB;
  • e) Werkvorschriften (gemäss Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen VSE) mit lokalen Ergänzungen;
  • f) die jeweils anwendbaren Normen und Empfehlungen der anerkannten schweizerischen und internationalen Fachverbände, insbesondere die subsidiär vom VSE publizierten Branchendokumente.
     

2.4 Entstehung des Rechtsverhältnisses
Das Rechtsverhältnis entsteht in der Regel

  • a) mit der Anmeldung für den Energiebezug;
  • b) mit der Bestellung eines Netzanschlusses für den Anschluss einer Liegenschaft an das Verteilnetz;
  • c) mit der Lieferung resp. dem Bezug von elektrischer Energie durch den Kunden.

 

Das Rechtsverhältnis besteht während der Dauer des Energiebezugs, insbesondere während des Bestands des Anschlusses an das Verteilnetz der RWB, während der Netznutzung oder während der Lieferung elektrischer Energie an bzw. von RWB.

RWB kann die Inbetriebnahme des Netzanschlusses davon abhängig machen, ob der Kunde Vorleistungen erfüllt hat (z.B. Bezahlung der Netzanschlusskosten und Netzkostenbeiträge).

RWB kann bei der Anmeldung des Energiebezugs Einsicht in benötigte Unterlagen und weiterführende Dokumentationen verlangen.


2.5 Beendigung des Rechtsverhältnisses
Das Rechtsverhältnis endet bei Mietern bzw. Pächtern mit dem Auszug und bei Grundeigentümern beim Eigentümerwechsel der Liegenschaft, sofern die Melde-­ und Informationspflichten gemäss Ziff. 2.6 nachstehend eingehalten wurden.

Das Rechtsverhältnis kann – soweit nicht gesetzliche Vorschriften oder Vereinbarungen entgegenstehen – vom Kunden innert einer Frist von 10 Tagen und von RWB unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich oder elektronisch (über das Kundenportal oder die Website) gekündigt werden.

Der vorübergehende Nichtbezug von elektrischer Energie bewirkt keine Beendigung des Rechtsverhältnisses.

Der Kunde haftet für den Energiebezug sowie weitere Kosten, die bis zur Ablesung am Ende des Rechtsverhältnisses entstehen.

RWB kann bei der Abmeldung des Energiebezugs Einsicht in benötigte Unterlagen verlangen.


2.6 Melde- und Informationspflichten
2.6.1 Bei Wechsel oder Wegzug

RWB ist unter Angabe des genauen Zeitpunktes 10 Arbeitstage im Voraus schriftlich oder elektronisch (E-Mail) Meldung zu erstatten:

  • a) Vom Voreigentümer: 
    Der Eigentumswechsel einer Liegenschaft oder einer Wohnung mit Datum der Handänderung sowie Kontaktdaten des neuen Eigentümers.
  • b) Vom Eigentümer:
    Der Eigentümer meldet RWB jeden Wechsel der Liegenschaftsverwaltung mit Angabe der Kontaktdaten der neuen Liegenschaftsverwaltung.
  • c) Vom wegziehenden Mieter/Pächter:
    Der Wegzug aus gemieteten/gepachteten Räumen mit Angabe des Termines und der neuen Wohnadresse des bisherigen Mieters/Pächters.
  • d) Vom Vermieter/Verpächter:
    Der Mieter-/Pächterwechsel einer Liegenschaft oder Wohnung mit Angabe der Kontaktdaten des neuen Mieters/Pächters.

 

Wer seine Meldepflichten verletzt, haftet solidarisch für den Energiebezug nicht angemeldeter Dritter. Das Rechtsverhältnis gilt bei Unterlassung der rechtzeitigen Meldung von Handänderung resp. Wegzug als weiterbestehend. Der bisherige Eigentümer resp. der bisherige Mieter/Pächter haftet für alle Forderungen von RWB, die bis zur Ablesung nach der Meldung entstehen.

Der Kunde verpflichtet sich ferner, den vorliegenden Vertrag gem. Ziff. 1.1 vorstehend auf seine Rechtsnachfolger zu übertragen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss Ziff. 2.5 vorstehend.


2.6.2 Beim Zusammenschluss für Eigenverbrauch (ZEV)
Eigentümer, die sich zum gemeinsamen Eigenverbrauch zusammenschliessen (ZEV), melden RWB die Bildung und Auflösung des ZEV, die teilnehmenden Eigentümer, Nutzungsart der Räumlichkeiten sowie sämtliche Mutationen mindestens 3 Monate im Voraus schriftlich oder elektronisch (E-Mail). Zusammen mit der Meldung der Bildung eines ZEV bezeichnen die am ZEV beteiligten Eigentümer eine bevollmächtigte Person, welche den ZEV gegenüber RWB vertritt.

Müssen Netzanschlüsse aufgrund von Eigenverbrauch oder eines ZEV zurückgebaut oder angepasst werden, berechnet die RWB die Umbaukosten sowie allfällig vorhandene Kapitalkosten für nicht mehr oder nur noch teilweise genutzte Anlagen und stellt diese den Eigenverbrauchern bzw. den Eigentümern des ZEV in Rechnung. Bereits in Rechnung gestellte Netzkostenbeiträge werden nicht rückvergütet. Bei einer Auflösung ist die Aufteilung der gewährten Anschlussleistungen unter den beteiligten Eigentümern zu regeln und RWB vorzulegen. Die anfallenden Kosten, die bei einer Auflösung entstehen (Demontagekosten von Messeinrichtungen) sowie jene für die Neuerschliessung der Objekte, sind durch die Eigentümer des ZEV zu übernehmen und untereinander aufzuteilen.


2.6.3 Bei Arbeiten in der Nähe von Leitungen, Geräten und Anlagen von RWB
Wenn Kunden oder in deren Auftrag Dritte in der Nähe von Anlagen Arbeiten jeglicher Art vornehmen oder veranlassen wollen, welche die Werkanlagen schädigen oder gefährden könnten, so ist dies RWB 10 Arbeitstage vor Arbeitsbeginn schriftlich oder elektronisch (E-Mail) mitzuteilen. Allfällige Schutzmassnahmen werden ausschliesslich durch RWB bestimmt resp. ausgeführt. Die Aufwendungen dafür werden dem Verursacher von RWB in Rechnung gestellt.

Planen Kunden oder in deren Auftrag Dritte auf privatem oder öffentlichem Boden Grabarbeiten, so haben sie sich vorgängig bei RWB über die Lage allfällig im Boden verlegter Anlagen oder Leitungen zu erkundigen. Sind bei Grabarbeiten Kabelleitungen zum Vorschein gekommen, so ist vor deren Eindecken RWB zu informieren, damit die Kabelleitungen kontrolliert, eingemessen und geschützt werden können.

Werden im Rahmen der Arbeiten unvorhergesehene Anlagen oder Leitungen erkannt, sind die Arbeiten umgehend einzustellen und RWB ist über die Feststellung zu informieren. RWB bestimmt die weiteren Sicherheitsmassnahmen in Absprache mit dem Kunden. Die entsprechenden Aufwendungen gehen zu Lasten des Kunden.


2.6.4 Bei Unregelmässigkeiten
Der Kunde meldet RWB festgestellte Unregelmässigkeiten in der Funktion der Mess- und Steuereinrichtungen sowie Defekte, Gefährdungen und auffällige Erscheinungen bei Leitungen, Netzanschlüssen, Mess- und Steuerungseinrichtungen umgehend.


2.7 Beizug Dritter und Übertragung von Rechten und Pflichten
RWB ist jederzeit berechtigt, für die Erfüllung ihrer Pflichten Dritte beizuziehen oder Rechte und Pflichten auf Dritte zu übertragen. RWB kann zudem das Rechtsverhältnis oder Rechte und Pflichten daraus ohne Zustimmung des Kunden übertragen oder abtreten.

Der Kunde kann (unter Vorbehalt von Ziff. 9.8 nachstehend) Rechte und Pflichten aus seinem Rechtsverhältnis mit RWB ebenfalls auf Dritte übertragen und informiert RWB 30 Tage im Voraus über eine bevorstehende Übertragung. In begründeten Fällen (z.B. bei fehlender Bonität des Rechtsnachfolgers) darf RWB eine solche Übertragung ablehnen. RWB teilt dem Kunden eine Ablehnung schriftlich oder elektronisch (E-Mail) und begründet mit. 


2.8 Beachtung der gesetzlichen Vorschriften für Eletrizitätsabgabe
Der Kunde gibt keine Elektrizität an Dritte ab, ausgenommen an Untermieter sowie im Fall von Eigenverbrauchslösungen und Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (ZEV) nach den gesetzlichen Vorgaben. Dabei dürfen auf den Tarifen von RWB keine Zuschläge erhoben werden.

3. Beanspruchung von Raum und Zugang

3.1 Raum
Der Kunde stellt RWB den erforderlichen Raum und die erforderlichen Rechte für die Anschlüsse, Übergabestellen sowie die Mess- und Steuerungseinrichtungen, die für seine Belieferung erforderlich sind, unentgeltlich zur Verfügung.

Ist zur Belieferung eines Kunden eine Transformatorenstation oder Kabelverteilkabine erforderlich, so hat der Kunde den erforderlichen Platz und Raum zur Verfügung zu stellen. RWB ist berechtigt, die Transformatorenstation oder die Kabelverteilkabine auch zur Belieferung Dritter zu nutzen. Die Kostentragung orientiert sich am Verhältnis zum jeweiligen Nutzen.


3.2 Zugang
Der Kunde gewährt RWB resp. von ihr beauftragten Dritten zu angemessener Zeit und im Fall von Störungen jederzeit umgehenden Zugang, um RWB die Erstellung, Montage, Änderung, Kontrolle, Ablesung, Unterhalt, Reparatur, Ersatz und Demontage der dort befindlichen Leitungen, Geräte, Anlagen, Anschlüsse, Übergabestellen, Mess- und Steuerungseinrichtungen etc. zu ermöglichen. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, stellt RWB den entstehenden Mehraufwand in Rechnung.


3.3 Durchleitungsrecht
Der Kunde erteilt oder verschafft RWB kostenlos das Durchleitungsrecht für die ihn versorgende Netzanschlussleitung. Er verpflichtet sich, das Durchleitungsrecht auch für solche Anschlussleitungen zu erteilen, die für die Versorgung Dritter bestimmt sind.

Beide Parteien sind berechtigt, auf eigene Kosten eine entsprechende Dienstbarkeit im Grundbuch einzutragen.

4. Netzanschluss

4.1. Rechtliche und normative Grundlagen der Verteilnetze
RWB erstellt, betreibt und unterhält die Verteilnetze (Ausdehnung und Kapazität) auf eigene Kosten nach ihren wirtschaftlichen Grundsätzen im Rahmen der organisatorischen, technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten.

Die Vorschriften, welche für die technische Auslegung der Anschlüsse vom Netzanschlussnehmer eingehalten werden müssen, ergeben sich aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, den gültigen Branchenvorgaben, den anerkannten Regeln der Technik sowie den Werkvorschriften mit lokalen Ergänzungen und weiteren individuellen Vorschriften der RWB.


4.2 Anschlussgesuch
Anschlüsse an das Netz der Elektrizitätsversorgung bedürfen grundsätzlich einer Anschlussbewilligung der RWB. Der Kunde ist in folgenden Fällen verpflichtet, RWB ein Gesuch um Anschluss zu stellen:

  • a) Neuanschluss einer Liegenschaft;
  • b) Änderung oder Erweiterung eines bestehenden Anschlusses;
  • c) Geräte und Anlagen, die Netzrückwirkungen verursachen;
  • d) Energieerzeugungsanlagen im Parallelbetrieb mit dem Niederspannungsverteilnetz;
  • e) Elektrische Energiespeicher mit Anschluss an das Niederspannungsverteilnetz;
  • f) Geräte und Anlagen für elektrische Wärme/Wärmepumpen/Kälteanlagen;
  • g) Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge;
  • h) Energiebezug für vorübergehende Zwecke (Baustellen, Ausstellungen, Festanlässe etc.);
  • i) Wiederinbetriebnahme von vorübergehend ausser Betrieb gesetzten Anlagen.

 

Das Gesuch ist auf den von RWB definierten elektronischen Formularen vor Installationsbeginn einzureichen. Der Kunde ist verpflichtet, RWB vorab die erforderlichen Informationen und Unterlagen zum beantragten Anschluss zur Verfügung zu stellen. Einzelheiten sind in den Werkvorschriften und weiteren Bestimmungen geregelt. 

Anschlussgesuche werden nur bewilligt, wenn:

  • a) sie den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften und Ausführungsbestimmungen, den anerkannten Regeln der Technik und den Werkvorschriften entsprechen; 
  • b) sie keine Netzrückwirkungen ausserhalb der gültigen Normen verursachen; 
  • c) die benötigten Kapazitäten seitens Verteilnetz zur Verfügung stehen.


4.3 Eigentum und Verantwortung
Für die Abgrenzung der technischen Verantwortlichkeit und der Haftung ist der Anschlusspunkt massgebend. Als Anschlusspunkt zwischen Netz und Hausinstallation gelten die Eingangsklemmen am Anschlussüberstromunterbrecher gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV). Der Anschlusspunkt selbst steht im Eigentum sowie in der Verantwortung resp. Haftung des Eigentümers der Liegenschaft (gemäss Anhang Darstellung «Abgrenzung Netzanschluss»).

Die Zuordnung von Eigentum am Anschluss und damit auch der Unterhaltspflicht ist im Schema ersichtlich. Der Kabelschutz auf der privaten Parzelle sowie die Hausinstallation ab dem Anschlusspunkt stehen im Eigentum des Kunden. Die Mess- und Steuereinrichtungen (inkl. Fernauslese- und Fernwirkanlagen) stehen im Eigentum der RWB.


4.4 Erstellung und Ausführung
Das Erstellen der Netzanschlussleitung ab dem Verknüpfungspunkt im bestehenden Verteilnetz bis zum Anschlusspunkt erfolgt durch RWB oder deren Beauftragte. 

RWB bestimmt die Art der Ausführung, die Leitungsführung, den Kabelquerschnitt, den Ort der Hauseinführung, den Standort des Anschlussüberstromunterbrechers sowie der Mess- und Steuergeräte. Insbesondere legt RWB die Spannungsebene für den Netzanschluss des Kunden fest.

RWB erstellt für eine Liegenschaft und für eine zusammenhängende Baute in der Regel nur einen Netzanschluss. In Ausnahmefällen können mehrere Gebäude durch eine gemeinsame Zuleitung versorgt werden oder an einer durch ein anderes Grundstück führenden Zuleitung weitere Liegenschaften angeschlossen werden.


4.5 Besondere Anschlussbedingungen und Massnahmen
RWB kann auf Kosten des Kunden besondere Anschlussbedingungen und Massnahmen festlegen. Namentlich in folgenden Fällen:

  • a) für die Dimensionierung und Steuerung von Wärmepumpen und anderen Wärmeanwendungen; 
  • b) für elektrische Verbraucher, die Netzrückwirkungen verursachen und damit den Betrieb der Anlagen der RWB oder deren Kunden stören, insbesondere auch bei störenden Oberwellen- und Resonanzerscheinungen sowie Spannungsänderungen;
  • c) bei besonderen Anlagen wie Energieerzeugungsanlagen, Energiespeicher und Ladestationen für Elektrofahrzeuge. 

 

Besondere Anschlussbedingungen und Massnahmen können von RWB auch für bereits bestehende Anschlüsse bzw. die daran angeschlossenen Installationen angeordnet werden.


4.6 Unterhalt, Reparatur und Änderung
Kontrolle, Unterhalt, Reparaturen, Änderungen und Ersatz von Anschlussleitungen fallen in die ausschliessliche Zuständigkeit von RWB oder von ihr damit Beauftragten.

Die Umlegung oder Änderung einer bestehenden Anschlussleitung oder -anlage infolge von Um- oder Neubauten auf dem Grundstück des Kunden erfolgt ausschliesslich durch RWB oder von ihr damit Beauftragten. 

Bei der Verstärkung von Anschlussleitungen gelten sinngemäss die für die Neuerstellung von Anschlussleitungen festgelegten Bestimmungen.


4.7 Vorübergehende Anschlüsse
Wo es technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, stellt RWB temporäre Anschlüsse zur Verfügung, wobei die Kosten zulasten des Kunden gehen.


4.8 Kostentragung
Netzkostenbeitrag:
RWB erhebt für den Anschluss an das Verteilnetz eine Anschlussgebühr, Netzkostenbeitrag genannt. Dieser dient der anteiligen Mitfinanzierung des Verteilnetzes und wird auf der Website der RWB publiziert. Bei einer Verstärkung eines bestehenden Anschlusses wird die Differenz erhoben. Bei einer Reduktion erfolgt keine Rückerstattung. 

Netzanschlusskosten:
RWB stellt bei Erstellung und kundenseitig verursachter Änderung sämtliche direkt dem Anschluss zurechenbaren Kosten für Projektierung, Anschlusskabel, Montage der Zähler und Mess-/Steuereinrichtungen etc. dem Kunden in Rechnung.

Die gesamten baulichen Voraussetzungen für den Netzanschluss (Grabarbeiten im privaten und öffentlichen Grund, Kabelschutz sowie bauliche Anschlussarbeiten) sind nach Weisungen der RWB auszuführen und gehen zu Lasten des Kunden. Werden bis zum Verknüpfungspunkt bestehende Rohranlagen der RWB genutzt, stellt RWB die Belegung durch die Netzanschlussleitung anteilmässig in Rechnung.

Die Kostentragungspflicht besteht unabhängig von Eigentum und Verantwortung für den Netzanschluss.

Die Kosten für vorübergehende Netzanschlüsse wie Anschlussleitungen oder Transformatorenstationen und Kabelverteilkabinen für Baustellen, Anschlüsse für Schausteller, Festbetriebe etc. gehen vollumfänglich zu Lasten des Kunden.

Erneuert oder verändert RWB das Stromnetz und Netzanschlüsse auf eigene Initiative, trägt RWB die Kosten der eigenen Anlagen. Falls in diesem Zusammenhang eine Erneuerung der baulichen Voraussetzungen, welche im Eigentum des Kunden stehen, notwendig wird, geht diese zu Lasten des Kunden.

Verweigert der Kunde die Erneuerung der baulichen Voraussetzungen zu seinen Lasten, so trägt er ab diesem Zeitpunkt sämtliche Kosten für Störungsbehebungen an den Anlagen, welche RWB in der Folge nicht erneuern konnte.

5. Niederspannungsinstallationen

5.1 Rechtliche und normative Grundlagen
Niederspannungsinstallationen sind nach der Elektrizitätsgesetzgebung des Bundes und den darauf basierenden Vorschriften zu erstellen, zu ändern, zu erweitern und instand zu halten. Für das Arbeiten an elektrischen Niederspannungsinstallationen und die Kontrolle der Installationen gilt insbesondere die Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV).


5.2 Meldewesen
Der Kunde oder der von ihm beauftragte Ausführungsberechtigte melden neue Niederspannungsinstallationen sowie Erweiterungen, Ersatz, Änderungen oder Ausserbetriebnahme von bestehenden Niederspannungsinstallationen sowie den Abruf von Apparaten zu Mess- und Steuerzwecken der RWB mit den von RWB definierten elektronischen Formularen.

Mit der Genehmigung der Installationsanzeige gibt RWB die gemeldeten Arbeiten frei.


5.3 Unterhalt und Mängelbehebung
Niederspannungsinstallationen dürfen keine störenden Beeinflussungen im Verteilnetz hervorrufen.

Der Kunde unterhält die Niederspannungsinstallation dauernd in vorschriftsgemässem Zustand. Mängel lässt der Kunde sofort durch einen dazu von ihm beauftragten Ausführungsberechtigten beheben.

Treten durch Betrieb von Geräten und Anlagen Störungen im Verteilnetz auf, so kann RWB besondere Massnahmen auf Kosten des Kunden verlangen.


5.4 Installationskontrolle
RWB fordert die Eigentümer von Niederspannungsinstallationen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften periodisch auf, auf eigene Kosten den Nachweis zu erbringen, dass ihre Installationen den Anforderungen an die Sicherheit und zur Vermeidung von Störungen genügen und den technischen Normen entsprechen.

RWB führt entsprechend den gesetzlichen Vorschriften Stichprobenkontrollen an Niederspannungsinstallationen durch und fordert die Eigentümer auf, allfällige Mängel beheben zu lassen. Werden bei einer Stichprobenkontrolle Mängel festgestellt, trägt der Eigentümer die Kosten der Kontrolle und der Mängelbehebung.
 

6. Geräte und Anlagen des Kunden

6.1 Betrieb und Instandhaltung
Der Kunde ist für den Betrieb und die Instandhaltung der in seinem Eigentum oder Besitz stehenden Geräte und Anlagen gemäss den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, den einschlägigen Branchenbestimmungen sowie den begleitenden technischen Vorschriften von RWB verantwortlich.


6.2 Netzbeeinflussung
Geräte und Anlagen des Kunden dürfen keine störende Beeinflussung im Verteilnetz hervorrufen. Insbesondere sind die Grenzwerte nach den DACHCZ-Richtlinien für Netzrückwirkungen einzuhalten. Der Kunde hat von sich aus alles Notwendige vorzukehren, um an seinen Anlagen und Geräten Störungen, Schäden oder Unfälle zu vermeiden.

Aufwendungen, welche seitens RWB aufgrund kundenseitig verursachter Netzbeeinflussungen entstehen, werden in Rechnung gestellt.

7. Stromversorgung (Netzbetrieb und Lieferung elektrischer Energie)

7.1 Berechtigte Anschlussleitung
Die berechtigte Anschlussleistung ergibt sich aus der bestellten Anschlussleistung. Die beanspruchte Leistung darf die berechtigte Anschlussleistung nicht überschreiten.

Plant der Kunde eine Erhöhung der Anschlussleistung, beantragt er dies bei RWB. RWB klärt ab, ob, bis wann, zu welchen Kosten und unter welchen Bedingungen eine solche Erhöhung möglich ist.


7.2 Verwendungszweck der gelieferten elektrischen Energie
Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die an ihn gelieferte elektrische Energie bestimmungsgemäss, gesetzeskonform und gemäss den Vorschriften von RWB verwendet wird.


7.3 Regelmässigkeit der Versorgung, Qualität
Die Stromversorgung erfolgt grundsätzlich ununterbrochen innerhalb der üblichen Toleranz für Spannung und Frequenz gemäss der anwendbaren Schweizer Norm EN50160 («Merkmale der Spannung in öffentlichen Elektrizitäts-Versorgungsnetzen») und den DACHCZ-Richtlinien. Vorbehalten bleiben die Ziff. 7.6 und 7.7 nachfolgend.


7.4 Daten und Signale
Die Übertragung von Daten und Signalen auf dem RWB-Verteilnetz ist RWB vorbehalten.


7.5 Besondere Bestimmungen für den Netzbetrieb
RWB kann zur Gewährleistung eines sicheren und effizienten Netzbetriebes besondere Bestimmungen festlegen.


7.6 Einschränkungen, Unterbrechungen und Einstellungen der Stromversorgung
RWB ist berechtigt, die Stromversorgung einzuschränken, zu unterbrechen oder ganz einzustellen, insbesondere:

  • a) zur Vornahme von Reparaturen, Unterhalts- und Erweiterungsarbeiten;
  • b) bei Betriebsstörungen bzw. zu deren Vermeidung;
  • c) zur Vermeidung von Gefahr für Personen oder Sachen;
  • d) bei Einschränkung, Unterbrechung oder Einstellung der Lieferung durch Vorlieferanten;
  • e) bei Lieferstörungen infolge höherer Gewalt, insbesondere bei Strommangellage oder ausserordentlichen Verhältnissen (z.B. Feuer, Explosion, Wasser, Blitz, Windfall und Schneedruck, Störungen und Überlastungen im Netz, Krieg, Terroranschläge, Streik, Cyberangriffe etc.);
  • f) aufgrund behördlicher Weisungen;
  • g) bei Stromknappheit im Interesse der Aufrechterhaltung der Versorgung.

 

Die Einschränkungen oder Unterbrechung der Stromversorgung gemäss lit. a bis g vorstehend begründen keinen Anspruch auf Entschädigung.


7.7 Individuelle Einschränkungen, Unterbrechungen und Einstellungen
RWB ist berechtigt, die Stromversorgung nach vorheriger schriftlicher (inkl. E­ Mail) Mahnung mit Fristansetzung einzuschränken, zu unterbrechen oder einzustellen (z.B. mittels Abschaltfunktion des Smart Meters), insbesondere:

  • a) wenn der Verwendungszweck gemäss Ziff. 7.2 vorstehend nicht eingehalten wird;
  • b) wenn die besonderen Anschlussbedingungen und Bestimmungen gemäss Ziff. 4.5 und 7.6 vorstehend nicht eingehalten werden;
  • c) wenn der Kunde bei unzulässigen Netzrückwirkungen seiner Geräte und/oder Anlagen keine Abhilfe schafft;
  • d) wenn die Durchleitung verweigert oder der erforderliche Raum nicht zur Verfügung gestellt wird;
  • e) bei Verweigerung des Zugangs zu den Anschlüssen, Mess- und Steuerungseinrichtungen, Hausinstallationen oder den angeschlossenen bzw. anschliessbaren Geräten und Anlagen;
  • f) bei kundenseitigen Eingriffen oder Änderungen der Anschlüsse, Mess- und Steuerungseinrichtungen;
  • g) bei rechts- oder vertragswidrigem Bezug von elektrischer Energie;
  • h) bei Nichterfüllung der Zahlungspflichten oder falls keine Gewähr für deren künftige Erfüllung besteht;
  • i) bei sonstiger schwerer oder wiederholter Verletzung von Pflichten gegenüber RWB;
  • j) bei schwerer oder wiederholter Verletzung der einschlägigen Gesetzgebung.

 

Bei akuter Gefahr für Personen oder Sachen kann RWB die Stromversorgung sofort einschränken, unterbrechen oder einstellen.

Die Einschränkung, Unterbrechung oder Einstellung der Stromversorgung befreit den Kunden nicht von seinen Pflichten gegenüber RWB und begründet keinen Anspruch auf Entschädigung irgendwelcher Art.


7.8 Sicherstellung der Stromlieferung ausserhalb der Grundversorgung
Ein Kunde, welcher elektrische Energie auf dem freien Markt beschafft oder verkauft, sorgt mit rechtsgültigen Energielieferverträgen und/oder eigener lokaler Stromproduktion für die Deckung seines Bedarfs an elektrischer Energie.

Er meldet RWB spätestens 10 Arbeitstage im Voraus die Aufnahme eines Lieferverhältnisses (inkl. Beginn der Drittlieferung und Lieferant) sowie sämtliche Änderungen im Lieferverhältnis mit Auswirkungen auf RWB (z.B. Wechsel des Stromlieferanten, Beendigung eines Liefervertrages, Einschränkungen der Stromlieferung etc.).

Liegt RWB keine gültige Zuordnung zu einem Lieferanten vor, übernimmt RWB die Ersatzversorgung, welche abweichend vom Grundversorgungspreis sein kann.

8. Messwesen

8.1 Mess- und Steuerungseinrichtung
Mess- und Steuerungseinrichtungen (z.B. Smart Meter) werden von RWB geliefert und montiert. Die entsprechenden Kosten sind im Netznutzungsentgelt enthalten.

Die Kosten für ein vom Kunden verursachtes Versetzen von Mess- und Steuerungseinrichtungen von RWB gehen zu Lasten des Kunden.

Der Kunde stellt RWB unentgeltlich den für den Einbau der Mess- und Steuerungseinrichtungen erforderlichen und geeigneten Platz (Hauptverteilung/Aussenkasten) zur Verfügung, erstellt die für den Anschluss notwendigen Installationen (inkl. Kabelverbindungen zwischen den Messeinrichtungen aller Medien) nach den Vorgaben von RWB und bringt die zum Schutz der Mess- und Steuerungseinrichtungen erforderlichen Gehäuse, Nischen etc. auf eigene Kosten an. Details sind in den Werkvorschriften mit lokalen Ergänzungen geregelt.

Bei Umbauten können RWB oder der Kunde verlangen, dass die Mess- und Steuerungseinrichtungen von RWB auf Kosten des Kunden in einen von aussen zugänglichen Kasten versetzt werden.

Der Eigentümer kann für leerstehende Miet-/Pachträume und unbenutzte Geräte und Anlagen die Demontage der Mess- und Steuerungseinrichtungen von RWB verlangen. Die Kosten für die Demontage sowie eine spätere Wiedermontage gehen zu seinen Lasten.

Werden Mess- und Steuerungseinrichtungen von RWB ohne Verschulden von RWB beschädigt oder entwendet, werden die Ersatz- und Instandstellungskosten dem Kunden belastet.

Die Mess- und Steuerungseinrichtungen von RWB dürfen nur mit Bewilligung von RWB plombiert oder deplombiert werden; vorbehalten bleiben dringende Störungsfälle, über welche RWB sofort zu benachrichtigen ist. Wer unberechtigt Plomben verletzt, entfernt oder Manipulationen an Mess- und Steuerungseinrichtungen vornimmt, haftet für den daraus entstehenden Schaden. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.


8.2 Messung durch RWB
Zur Ermittlung der bezogenen Mengen an elektrischer Energie sind die Angaben der Mess- und Steuerungseinrichtungen von RWB massgebend. Das Ablesen erfolgt manuell oder bei intelligenten Messsystemen automatisch. RWB kann die Kunden ersuchen, die Zähler selbst abzulesen und die Zählerstände zu melden.

Die Kosten für Zusatzanforderungen des Kunden bezüglich Art, Umfang und Häufigkeit der Messung, welche von den Standardanforderungen von RWB abweichen, sind durch den Kunden zu tragen.

Treten nach den Mess- und Steuerungseinrichtungen von RWB Verluste elektrischer Energie auf, hat der Kunde trotzdem die gemäss Mess- und Steuerungseinrichtungen bezogene Menge zu bezahlen.


8.3 Messgenauigkeit und Prüfung
RWB setzt Mess- und Steuerungseinrichtungen ein, welche den Vorgaben der Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) über Messmittel für elektrische Energie und Leistung (EMmV) entsprechen. Mess­ und Steuerungseinrichtungen gelten als richtiggehend, wenn sie die gesetzlichen Toleranzen einhalten.

Der Kunde kann jederzeit eine Prüfung der Mess- und Steuerungseinrichtungen von RWB durch eine amtliche Prüfstelle verlangen. In Streitfällen ist der Befund dieser Stelle massgebend. Die Kosten der Prüfung trägt die unterliegende Partei.


8.4 Messfehler
Bei falsch angeschlossenen oder nicht innerhalb der gesetzlichen Toleranzen funktionierenden Mess- und Steuerungseinrichtungen wird der effektive Bezug soweit möglich aufgrund einer nachfolgenden Prüfung ermittelt.

Ist der Fehler nach Grösse und Dauer einwandfrei feststellbar, wird er für diese Dauer – jedoch höchstens für die letzten 5 Jahre vor der Meldung – berichtigt.

Lässt sich der Zeitpunkt des Eintretens des Fehlers nicht ermitteln, erfolgt die Berichtigung nur für die vergangene Ableseperiode.

Lässt sich das Mass des Fehlers nicht ermitteln, schätzt RWB den Bezug unter Berücksichtigung der Angaben des Kunden, seines früheren Bezugs, allfällig gegenüber früher eingetretener Veränderungen und der während der fraglichen Bezugsperiode herrschenden Verhältnisse. Die Korrektur erfolgt höchstens für die letzten 5 Jahre vor der Meldung.

9. Zahlung, Rechnungsstellung und Forderungsabtretung

9.1 Preise
Die jeweils anwendbaren Preise werden periodisch auf Basis der gesetzlichen Vorgaben sowie den aktuellen Marktverhältnissen angepasst und separat festgelegt. Massgebend sind die jeweiligen Preisblätter (www.regionalwerke.ch).


9.2 Rechnungsstellung
Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich nach Abschluss der Leistungserbringung. Für periodische Leistungen erfolgt die Rechnungsstellung in regelmässigen, durch RWB bestimmte Zeitabstände.

RWB ist jederzeit berechtigt, Akontozahlungen für bisherige sowie Vorauszahlungen oder Sicherstellungen für künftige Leistungen zu verlangen.

Die Rechnungen beinhalten das Entgelt für die Energie, die Netznutzung sowie die Abgaben und Gebühren.

Sofern der Kunde zustimmt, können Rechnungen von RWB elektronisch (per E-Mail oder eBill) versendet werden. RWB ist berechtigt, für die Zustellung einer Rechnung per Post eine Gebühr zu verlangen.

Dem Kunden obliegt die Prüfung der Rechnung. Stellt er allfällige Fehler oder Unstimmigkeiten fest, hat er dies RWB innert 20 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich oder elektronisch (inkl. E-Mail) und begründet anzuzeigen. Ohne solchen Einspruch gilt die Rechnung als genehmigt.


9.3 Nichtbezug von Leistungen
Der vorübergehende Nichtbezug von Leistungen entbindet nicht von der Pflicht zur Bezahlung der geschuldeten Vergütungen.


9.4 Zahlungsmodalitäten
Die Rechnungen sind bis zum auf der Rechnung angegebenen Verfalldatum bzw. wenn kein solches angegeben ist, innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. RWB legt die von ihr akzeptierten Zahlungsmittel fest.

In strittigen Fällen erfolgt die Zahlung des Kunden unter Vorbehalt.

Eine allfällige Rückerstattung erfolgt innert maximal 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Rückerstattungsverpflichtung von RWB erstellt ist.

Die Bezahlung der Rechnungen in Raten ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der RWB gestattet. Bei übermässigen Teilzahlungen oder wiederholter Verwendung der nicht dafür vorgesehenen Zahlungsverbindung, können dem Kunden die entstandenen Mehraufwendungen auferlegt werden.


9.5 Verzug
Mit unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist gemäss Ziff. 9.4 vorstehend, gerät der Kunde ohne weiteres in Verzug. In diesem Fall trägt er 5% Verzugszins und die gesamten, zufolge des Verzugs anfallenden Kosten, insbesondere Mahn­ und Betreibungskosten (Ziff. 9.6 nachfolgend).

Solange offene Rechnungsbeträge bestehen, kann RWB neue Bestellungen und Aufträge des Kunden ablehnen resp. laufende Leistungen einstellen.

Bei wiederholtem Zahlungsverzug oder wenn berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit eines Kunden bestehen, ist RWB berechtigt, nach vorgängiger schriftlicher Ankündigung des Zeitpunktes:

  • a) die Zufuhr von elektrischer Energie zu unterbrechen. Die Freischaltung durch RWB erfolgt nach Erhalt einer Bestätigung über den Zahlungseingang des geschuldeten Betrages (inklusive Mahn- und Abschaltgebühren);
  • b) die Zahlungsfrist zu verkürzen.
     

9.6 Gebühren bei nicht fristgerechter Bezahlung
Die Gebühren betragen:

  • a) erste Zahlungserinnerung oder Mahnung: kostenlos;
  • b) zweite Mahnung: gemäss Gebührenübersicht (www.regionalwerke.ch);
  • c) jede weitere Mahnung: gemäss Gebührenübersicht (www.regionalwerke.ch);
  • d) Einleitung der Betreibung: effektive Kosten;
  • e) Beseitigung Rechtsvorschlag: effektive Kosten;
  • f) Weiterzug vor Gericht: effektive Kosten;
  • g) Porti, Inkasso, Ein- und Ausschaltungen, Verzugszinsen etc.: effektive Kosten.


9.7 Vorauszahlungssysteme
RWB ist berechtigt, Vorauszahlungseinrichtungen zu installieren und anzuwenden (z.B. bei wiederholtem Zahlungsverzug oder wenn berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Kunden bestehen). Alle im Zusammenhang mit diesen Vorauszahlungseinrichtungen einhergehenden Kosten (für Installation, Unterhalt, Reparatur, Ersatz etc.) gehen zu Lasten des Kunden.


9.8 Verrechnung und Forderungsabtretung
Gegenüber Forderungen von RWB ist die Verrechnungseinrede des Kunden ausgeschlossen.

RWB ist jederzeit berechtigt, für die Erfüllung ihrer Pflichten Dritte beizuziehen oder Rechte und Pflichten auf Dritte zu übertragen. RWB kann zudem das Rechtsverhältnis oder Rechte und Pflichten daraus ohne Zustimmung des Kunden übertragen oder abtreten.

Der Kunde kann (unter Vorbehalt von Ziff. 2.7 vorstehend) Rechte und Pflichten aus seinem Rechtsverhältnis mit RWB ebenfalls auf Dritte übertragen und informiert RWB 30 Tage im Voraus über eine bevorstehende Übertragung. In begründeten Fällen (z.B. bei fehlender Bonität des Rechtsnachfolgers) darf RWB eine solche Übertragung ablehnen. RWB teilt dem Kunden eine Ablehnung schriftlich oder elektronisch (E-Mail) mit.

10. Sicherheitsbestimmungen

10.1 Grundsatz
Alle von RWB nicht ausdrücklich als spannungsfrei bezeichneten Leitungen, Mess- und Steuerungseinrichtungen, Hausinstallationen, angeschlossene Geräte und Anlagen sind als unter Spannung stehend zu betrachten.


10.2 Sicherheitsmassnahmen
RWB kann jederzeit die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um Unfälle und Schäden zu verhüten und Gefahren für Personen oder Sachen abzuwenden. RWB kann insbesondere die Versorgung verweigern und mangelhafte Geräte und Anlagen von der Hausinstallation oder vom Verteilnetz abtrennen und plombieren.

11. Haftung und Versicherungen

11.1 Haftung von RWB
RWB steht dem Kunden für die sorgfältige Erbringung ihrer Leistungen ein.

Sofern RWB nicht für grobe Fahrlässigkeit oder Absicht einzustehen hat, haftet sie nicht für:

  • a) Schäden, die auf Handlungen oder Unterlassungen von Kunden oder Dritten sowie höhere Gewalt zurückzuführen sind;
  • b) Schäden, die an Niederspannungsinstallationen sowie angeschlossenen Geräten oder Anlagen des Kunden entstehen;
  • c) Schäden, die durch nicht in ihrem Eigentum stehende Leitungen, Geräte oder Anlagen verursacht werden;
  • d) Schäden, die zufolge von Einschränkungen, Unterbrechungen oder Einstellung der Versorgung entstehen;
  • e) Probleme jeder Art im Netz, im Bereich des Anschlusses, des Anschlusspunktes sowie der Mess- und Steuerungseinrichtungen;
  • f) Schäden im Zusammenhang mit oder wegen mangelhaft erbrachter Dienstleistungen von Dritten auf RWB-Geräten, -Anlagen und -Netzen;
  • g) alle Arten von indirektem Schaden, Folgeschaden und entgangenem Gewinn.

 

Vorbehalten bleiben anderslautende, zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften.


11.2 Haftung des Kunden
Der Kunde haftet für alle Schäden, die er oder Personen, für die er einzustehen hat (inkl. Hilfspersonen), RWB verursacht. Insbesondere haftet er für alle Schäden, welche durch Beschädigung oder Störung der Netze, Geräte, Anlagen, Anschlüsse, Mess- und Steuerungseinrichtungen von RWB und/oder durch nicht vorschriftsgemässe Hausinstallationen, nicht vorschriftsgemäss angeschlossene Geräte oder Anlagen bzw. unsachgemässen Umgang damit verursacht werden.


11.3 Versicherung
Jeder Kunde ist für die Versicherung seiner in seinem Eigentum oder Besitz stehenden Anlagenteile, Installationen und der an den Versorgungsnetzen angeschlossenen Geräte und Anlagen sowie aller daraus entstehenden Risiken selbst verantwortlich.

RWB verfügt über einen der Tätigkeit angemessenen Versicherungsschutz gegen allfällige berechtigte Schadenersatzansprüche Dritter.

12. Datenschutz

RWB behandelt sämtliche Kundendaten sorgfältig und in Übereinstimmung mit dem schweizerischen Datenschutzrecht. Im Umgang mit Personendaten hält sich RWB an die einschlägige Gesetzgebung. Die Bearbeitung von Personendaten in der Schweiz richtet sich dabei insbesondere nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) und den dazugehörenden Verordnungen. 

Für die Leistungserbringung, für die Abwicklung und die Pflege des Vertrages sowie für die Sicherheit von Betrieb und Infrastruktur erhebt, speichert, bearbeitet RWB Personendaten (z.B. Kontaktangaben, Angaben zu finanziellen Verhältnissen, Angaben über Betreibungen) und/oder übermittelt diese Daten auch Dritten (z.B. Energielieferanten, Dienstleistern, Behörden).

Wenn gesetzlich erlaubt oder überwiegende Interessen seitens RWB bestehen oder eine Kundeneinwilligung vorliegt, darf RWB die erhobenen Personendaten für folgende Zwecke bearbeiten und gegebenenfalls an Dritte übermitteln: 

  • a) für die Leistungserbringung und Pflege der Kundenbeziehung (insbesondere Kontaktangaben, Objekt, Anlagen, Energiebedarf, Finanzierung, Angaben zur Dimensionierung der Anlage, Eruierung des Energiebedarfs);
  • b) zur Rechnungsstellung, zu Inkassozwecken und für Bonitäts- und Kreditwürdigkeitsprüfungen (insbesondere Kontaktangaben, Angaben zu finanziellen Verhältnissen, Angaben über Betreibungen etc.);
  • c) für die Sicherheit von Betrieb und Infrastruktur (insbesondere Bilanzierung und Abrechnung der Energielieferung, Berechnung der Netzauslastung, Netzplanung, Bereitstellung von Energie, Aufdeckung von Missbräuchen);
  • d) für eigene Marketingzwecke, d.h. für die Unterbreitung massgeschneiderter Angebote mehrmals pro Jahr (Kontaktangaben).

 

Der Kunde kann die Verwendung seiner Daten zu Marketingzwecken jederzeit einschränken oder untersagen und hat sich dafür an info@regionalwerke.ch zu wenden. 

Nähere Informationen wie RWB die Daten bearbeitet, sind aus der Datenschutzerklärung zu entnehmen.
 

13. Schlussbestimmungen

13.1 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Die Rechtsverhältnisse zwischen dem Kunden und RWB unterstehen dem Schweizerischen Recht.

Für die Beurteilung aller Streitigkeiten aus ihrem Rechtsverhältnis anerkennen die Parteien die ausschliessliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte am Sitz von RWB (Baden). Vorbehalten bleiben zwingende andere Gerichtsstände.


13.2 Änderung und Ergänzungen
RWB kann diese AGB-E jederzeit ganz oder teilweise ändern. Die neuen AGB-E gelten jeweils ab dem darin angegebenen Datum, wobei RWB diese Änderungen den Betroffenen mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich oder elektronisch (E-Mail) bekannt gibt.

Ohne schriftliche Einsprache gegen diese Änderungen innerhalb von 30 Tagen seit Bekanntgabe, gelten die neuen Geschäftsbedingungen als genehmigt.


13.3 Inkrafttreten
Diese AGB-E treten per 1. April 2024 in Kraft.

Sie ersetzen die bisherigen:

  • AGB für Netzanschlüsse, Netznutzung, Energie-, Daten- und Trinkwasserlieferungen sowie für Dienstleistungen RWB (Ausgabe 02.2014);
  • Lieferbedingungen (LB) für die Lieferung von Elektrizität, Kommunikationsleistungen, Erdgas, Fernwärme und Trinkwasser durch die Regionalwerke AG Baden (Ausgabe 09.2015);
  • Netzanschluss- und Netznutzungsbedingungen (NNB) (Ausgabe 03.2016).

 

Anhang: Abgrenzung Netzanschluss
Netzschema Strom

Verknüpfungspunkt
Verknüpfungspunkt ist je nach Netzsituation die Abgangsklemme an einer Kabelverteilkabine oder Niederspannungsverteilung in einer Transformatorenstation. Im Falle eines Stammkabels ist es die Spleissung des Netzanschlusskabels an das Stammkabel. 

 

Anschlusspunkt
Als Anschlusspunkt zwischen Netz und Hausinstallation gelten die Eingangsklemmen am Anschlussüberstromunterbrecher gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV). Der Anschlusspunkt selbst steht im Eigentum sowie in der Verantwortung resp. Haftung des Eigentümers.
Der Begriff Anschlusspunkt in diesem Dokument entspricht dem Begriff (Haus-)Anschlusspunkt gemäss VSE Branchendokument Netzanschluss (NA/RR – CH 2019).

 

Eigentumsgrenze
Der Netzanschluss umfasst bei Niederspannungsanschlüssen sämtliche Anlageteile ab Verknüpfungspunkt bis Anschlusspunkt und gehört zum Verteilnetz von RWB. Ebenso im Eigentum von RWB stehen ihre Mess- und Steuerungseinrichtungen (inkl. Fernwirkanlagen). Sämtliche Hausinstallationen ab dem Anschlusspunkt stehen im Eigentum und in der Verantwortung des Kunden. 
Die baulichen Voraussetzungen stehen auf seiner Parzelle im Eigentum des Kunden.

Ausgabe: 04/2024

Allgemeine Geschäftsbedingungen
«Wasser» (AGB-W)

für den Anschluss an das Verteilnetz, den Betrieb des Verteilnetzes und die Lieferung von Wasser
1. Geltungsbereich

1.1. Allgemein
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Wasser (nachfolgend AGB-W genannt) gelten für alle Rechtsverhältnisse betreffend Anschluss an das Verteilnetz, Betrieb des Verteilnetzes und Lieferung von Wasser zwischen den Kunden und der Regionalwerke AG Baden (nachfolgend RWB genannt).


1.2 Kenntnisnahme AGB-W durch Kunde
Mit der Inanspruchnahme der Leistungen der RWB bestätigt der Kunde, dass er die AGB gelesen, verstanden und akzeptiert hat und die jeweils gültigen Konditionen der RWB-Produkte für den Netzanschluss und die Wasserlieferung anerkennt. Die AGB-W können jederzeit auf der Website www.regionalwerke.ch eingesehen oder kostenlos bei RWB bezogen werden.


1.3 Ungültigkeit von allfälligen Kunden-AGB
Allfällige allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen oder ähnliche Bestimmungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil des Vertrages mit RWB und entfalten zwischen dem Kunden und RWB keinerlei Wirkung.


1.4 Einzelverträge, individuelle Lieferbedingungen
Bei besonderen Verhältnissen, wie z.B. bei vorübergehender Wasserlieferung (Baustellen, Festanlässe, Schausteller etc.), bei Lieferverträgen mit Dritten etc. kann die RWB individuelle Verträge abschliessen. In diesen Fällen gelten die vorliegenden AGB und die gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Anhänge, insbesondere die Preisbestimmungen, sofern nichts Abweichendes vereinbart worden ist.


1.5 Personenbezeichnungen
Die in diesen AGB verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf alle Geschlechter. Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird nachfolgend jeweils nur die maskuline Form verwendet.

2. Rechtsverhältnis zwischen RWB und ihren Kunden

2.1 RWB
RWB ist eine Aktiengesellschaft des Privatrechts mit Sitz in Baden. RWB versorgt die Stadt und teilweise die Region Baden mit Energie und Trinkwasser. Zusätzlich bietet sie ein breites Angebot an Dienstleistungen rund um die Themen Versorgung und Energie an. 

Die Versorgung mit elektrischer Energie über das Leitungsnetz der RWB basiert auf konzessionsrechtlichen Grundlagen und unterliegt dem öffentlichen Recht. Weitere Leistungen, wie Energielieferverträge mit Kunden mit freiem Netzzugang, unterliegen dem Privatrecht.


2.2 Kunden
Als Kunde gilt jede natürliche oder juristische Person, die von RWB Leistungen bezieht.

Besteller im Namen von Grundeigentümern legitimieren sich gegenüber RWB durch eine schriftliche Vollmacht. Abreden zur Kostentragungspflicht zwischen Auftraggeber und Grundeigentümer sind für RWB unbeachtlich. Gegenüber RWB gilt der Grundeigentümer als Kunde.


2.3 Bezug von Wasser
Der Kunde bezieht von RWB Trinkwasser. Die Qualität richtet sich nach den jeweils gültigen gesetzlichen Anforderungen und Normen.


2.4 Regelung des Rechtsverhältnisses (Rangfolge)
Der Inhalt des Rechtsverhältnisses zwischen dem Kunden und RWB wird bestimmt durch nachfolgende Normenhierarchie:

  • a) die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften;
  • b) die besonderen Vereinbarungen zwischen Kunde und RWB, respektive die jeweils gültigen AGB;
  • c) die jeweils anwendbaren Normen und Empfehlungen der anerkannten schweizerischen und internationalen Fachverbände sowie die Leitsätze des Fachverbandes für Wasser, Gas und Wärne (SVGW).

 

2.5 Entstehung des Rechtsverhältnisses

Das Rechtsverhältnis mit dem Kunden entsteht mit dem Anschluss der Liegenschaft an das Leitungsnetz oder mit dem Beginn des Wasserbezugs.

Das Rechtsverhältnis besteht während der Dauer des Leistungsbezugs, insbesondere während des Bestandes des Anschlusses an das Verteilnetz der RWB oder während der Wasserlieferung von RWB.

RWB kann die Aufnahme der Wasserversorgung davon abhängig machen, RWB kann die Inbetriebnahme des Netzanschlusses davon abhängig machen, ob der Kunde Vorleistungen erfüllt hat (z.B. Bezahlung der Netzanschlusskosten und Baukostenbeiträge).

RWB kann bei der Anmeldung des Wasserbezuges Einsicht in benötigte Unterlagen und weiterführende Dokumentationen verlangen.


2.6 Beendigung des Rechtsverhältnisses
Das Rechtsverhältnis gilt für unbestimmte Zeit, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Das Rechtsverhältnis endet bei Mietern bzw. Pächtern mit dem Auszug und bei Grundeigentümern beim Eigentümerwechsel der Liegenschaft, sofern die Melde­ und Informationspflichten gemäss Ziff. 2.7 nachstehend eingehalten wurden.

Das Rechtsverhältnis kann – soweit nicht gesetzliche Vorschriften oder Vereinbarungen entgegenstehen – vom Kunden innert einer Frist von 10 Tagen und von RWB unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich oder elektronisch (über das Kundenportal oder die Website) gekündigt werden.

Der vorübergehende Nichtbezug von Wasser bewirkt keine Beendigung des Rechtsverhältnisses.

Der Kunde haftet für den Wasserverbrauch sowie weitere Kosten, die bis zur Ablesung am Ende des Rechtsverhältnisses entstehen.

RWB kann bei der Abmeldung des Wasserbezugs Einsicht in benötigte Unterlagen verlangen.


2.7 Melde- und Informationspflichten
2.7.1 Bei Wechsel oder Wegzug
RWB ist unter Angabe des genauen Zeitpunktes 10 Arbeitstage im Voraus schriftlich oder elektronisch (E-Mail) Meldung zu erstatten:

  • a) Vom Voreigentümer: 
    Der Eigentumswechsel einer Liegenschaft mit Datum der Handänderung sowie Kontaktdaten des neuen Eigentümers.
  • b) Vom Eigentümer:
    Der Eigentümer meldet RWB jeden Wechsel der Liegenschaftsverwaltung mit Angabe der Kontaktdaten der neuen Liegenschaftsverwaltung.
  • c) Vom wegziehenden Mieter/Pächter:
    Der Wegzug aus gemieteten/gepachteten Räumen mit Angabe des Termines und der neuen Wohnadresse des bisherigen Mieters/Pächters.
  • d) Vom Vermieter/Verpächter:
    Der Mieter-/Pächterwechsel einer Liegenschaft oder Wohnung mit Angabe der Kontaktdaten des neuen Mieters/Pächters.

 

Wer seine Meldepflichten verletzt, haftet solidarisch für den Wasserbezug nicht angemeldeter Dritter. Das Rechtsverhältnis gilt bei Unterlassung der rechtzeitigen Meldung von Handänderung resp. Wegzug als weiterbestehend. Der bisherige Eigentümer resp. der bisherige Mieter/Pächter haftet für alle Forderungen von RWB, die bis zur Ablesung nach der Meldung entstehen.

Der Kunde verpflichtet sich ferner, den vorliegenden Vertrag gemäss Ziff. 1.1 auf seine Rechtsnachfolger zu übertragen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss Ziff. 2.6 vorstehend.


2.7.2 Bei Arbeiten in der Nähe von Leitungen, Geräten und Anlagen von RWB
Wenn Kunden oder in deren Auftrag Dritte in der Nähe von Anlagen Arbeiten jeglicher Art vornehmen oder veranlassen wollen, welche die Werkanlagen schädigen oder gefährden könnten, so ist dies RWB 10 Arbeitstage vor Arbeitsbeginn schriftlich oder elektronisch (E-Mail) mitzuteilen. Allfällige Schutzmassnahmen werden ausschliesslich durch RWB bestimmt resp. ausgeführt. Die Aufwendungen dafür werden dem Verursacher von RWB in Rechnung gestellt.

Planen Kunden oder in deren Auftrag Dritte auf privatem oder öffentlichem Boden Grabarbeiten, so haben sie sich vorgängig bei RWB über die Lage allfällig im Boden verlegter Anlagen oder Leitungen zu erkundigen. Sind bei Grabarbeiten Leitungen zum Vorschein gekommen, so ist vor deren Eindecken RWB zu informieren, damit die Leitungen kontrolliert, eingemessen und geschützt werden können.

Werden im Rahmen der Arbeiten unvorhergesehene Anlagen oder Leitungen erkannt, sind die Arbeiten umgehend einzustellen und RWB ist über die Feststellung zu informieren. RWB bestimmt die weiteren Sicherheitsmassnahmen in Absprache mit dem Kunden. Die entsprechenden Aufwendungen gehen zu Lasten des Kunden.


2.7.3 Bei Unregelmässigkeiten
Der Kunde meldet RWB festgestellte Unregelmässigkeiten in der Funktion der Messeinrichtungen sowie Defekte, Gefährdungen und auffällige Erscheinungen bei Leitungen, Netzanschlusspunkt und Absperrorgan umgehend.


2.8 Beizug Dritter und Übertragung von Rechten und Pflichten
RWB ist jederzeit berechtigt, für die Erfüllung ihrer Pflichten Dritte beizuziehen oder Rechte und Pflichten auf Dritte zu übertragen. RWB kann zudem das Rechtsverhältnis oder Rechte und Pflichten daraus ohne Zustimmung des Kunden übertragen oder abtreten.

Der Kunde kann (unter Vorbehalt von Ziff. 9.7 nachstehend) Rechte und Pflichten aus seinem Rechtsverhältnis mit RWB ebenfalls auf Dritte übertragen und informiert RWB 30 Tage im Voraus über eine bevorstehende Übertragung. In begründeten Fällen (z.B. bei fehlender Bonität des Rechtsnachfolgers) darf RWB eine solche Übertragung ablehnen. RWB teilt dem Kunden eine Ablehnung schriftlich oder elektronisch (E-Mail) und begründet mit.


2.9 Beachtung der gesetzlichen Vorschriften für Wasserabgabe
Der Kunde gibt kein Wasser an Dritte ab, ausgenommen an Untermieter. Dabei darf er auf den Preisen von RWB keine Zuschläge erheben.

3. Beanspruchung von Raum und Zugang

3.1 Raum
Der Kunde stellt RWB den erforderlichen Raum und die erforderlichen Rechte für die Geräte und Anlagen, die für die Belieferung von ihm und allenfalls Dritten erforderlich sind, unentgeltlich zur Verfügung.

Ebenso stellt der Kunde RWB den erforderlichen Raum und die erforderlichen Rechte für die Anschlüsse, Grenzstellen sowie die Messeinrichtungen, die für seine Belieferung erforderlich sind, unentgeltlich zur Verfügung.


3.2 Zugang
Der Kunde gewährt RWB bzw. von ihr beauftragten Dritten jederzeit ungehindert Zugang zu allen mit Haustechnikanlagen versehenen Räumen, um RWB die Erstellung, Montage, Änderung, Kontrolle, Ablesung, Unterhalt, Reparatur, Ersatz und Demontage der dort befindlichen Leitungen, Geräte, Anlagen, Anschlüsse, Grenzstellen und Messeinrichtungen etc. zu ermöglichen.

RWB bzw. von ihr beauftragten Dritten sind auf Verlangen alle angeschlossenen bzw. anschliessbaren Geräte und Anlagen vorzuweisen.


3.3 Durchleitungsrecht
Der Kunde verschafft RWB unentgeltlich die erforderlichen Durchleitungsrechte für die ihn versorgenden Leitungen. Der Kunde verpflichtet sich, das Durchleitungsrecht auch für Anschlussleitungen zu erteilen, die für die Versorgung Dritter bestimmt sind.

RWB ist berechtigt, ohne Entschädigung Hinweisschilder für Werkeinrichtungen an Hausfassaden, Grundstückeinzäunungen etc. oder auf besonderen Pfosten zu befestigen sowie Schieber und Hydranten zu versetzen.

Beide Parteien sind berechtigt, auf eigene Kosten eine entsprechende Dienstbarkeit im Grundbuch einzutragen.

4. Netzanschluss

4.1. Ausbau der Leitungsnetze
Der Ausbau der Leitungsnetze (Ausdehnung oder Kapazität) durch RWB erfolgt unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Grundsätze im Rahmen der organisatorischen, technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten von RWB.


4.2 Anschlussgesuch
Der Kunde oder sein Beauftragter haben sich rechtzeitig bei RWB über die Anschlussmöglichkeiten zu erkundigen und reicht das Anschlussgesuch mit den geforderten Informationen und Unterlagen bei RWB ein. Das Gesuch ist auf den von RWB vorgesehenen Formularen vor Baubeginn einzureichen.

Für die technische Auslegung der Anschlüsse sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, die Branchendokumente, die anerkannten Regeln der Technik (Richtlinien für Gas des Fachverbandes für Wasser, Gas und Wärme (SVGW)) und die Vorschriften von RWB massgebend.


4.3 Umfang des Anschlusses
Der Wasseranschluss umfasst sämtliche Anlageteile ab Netzanschlusspunkt bis zum Übergabepunkt. Der Netzanschlusspunkt ist je nach Typ und Ausmass der bestehenden Erschliessung der Abgang der Haupt- bzw. Erschliessungsleitung (vgl. Anhang).

In jede Anschlussleitung ist ein Absperrorgan (Schieber) eingebaut, das sich möglichst nahe an der Haupt- bzw. Erschliessungsleitung befindet (vgl. Anhang).

Als Übergabepunkt (Netzanschlusspunkt) zwischen der Anschlussleitung und den Haustechnikanlagen des Kunden gilt der Hauptabstellhahn. Dieser befindet sich unmittelbar nach der Innenkante der ersten Gebäudeeinführung bzw. des Wasserzählerschachtes (vgl. Anhang).

Der Netzanschluss ist auf Kosten des Kunden zu erstellen. Soweit der Netzanschluss auf öffentlichem Grund liegt, geht er in das Eigentum und die Instandhaltungspflicht der RWB über. Der nicht auf öffentlichem Grund liegende Teil (mit Ausnahme der Messvorrichtung) bleibt im Eigentum des Kunden, welcher dafür auch die Instandhaltungspflicht hat.

Verbindungsleitungen zwischen verschiedenen zu einer Liegenschaft gehörenden Gebäuden gelten nicht als Anschluss. Sie werden nach den Messeinrichtungen sekundärseitig angeschlossen und gelten als Haustechnikanlagen.


4.4 Erstellen des Anschlusses
RWB bestimmt die Art und Führung der Anschlussleitung sowie die Lage des Netzanschlusspunkts und der Grenzstelle.

RWB bestimmt die Ausführungsart, die erforderlichen Tiefbauarbeiten, Materialien und Anlagen, Leitungsdurchmesser und die erforderlichen Schutzmassnahmen sowie die Messeinrichtungen.

RWB nimmt Rücksprache mit dem Kunden und trägt seinen Wünschen Rechnung, soweit sie sich technisch und wirtschaftlich rechtfertigen lassen.

In der Regel erstellt RWB für jede Liegenschaft eine eigene Anschlussleitung. Sie kann aber mehrere Liegenschaften durch eine gemeinsame Anschlussleitung versorgen oder an einer durch ein anderes Grundstück führenden Anschlussleitung weitere Liegenschaften anschliessen.

Kunden, deren Haustechnikanlagen mit Wasser aus dem RWB-Netz sowie mit Eigen-, Regen- oder Grauwasser versorgt sind, stellen zwischen ihren Haustechnikanlagen und den Anlagen von RWB keine Verbindungen her, die ein Rückspeisen von Privatwasser in das Trinkwasser von RWB oder anderweitige unzulässige Rückwirkungen zur Folge haben. Der Kunde muss die Systeme durch Kennzeichnung klar voneinander unterscheiden und von RWB abnehmen lassen. Die Installationen müssen nach den Regeln der Technik (Branchendokumente Fachverband für Wasser, Gas und Wärme (SVGW)) und den Vorschriften der RWB erstellt werden.


4.5 Unterhalt und Änderungen des Anschlusses
RWB ist für Kontrolle, Unterhalt, Reparatur, Änderung und Ersatz des Netzanschlusses zuständig. Die Kosten dafür gehen zu Lasten des Leitungseigentümers.

Verursacht der Grundeigentümer, z.B. infolge Umbaus, Neubaus, Abbruchs oder Bepflanzung auf seinem Grundstück die Verlegung, Änderung oder den Ersatz seines bestehenden Netzanschlusses, gehen die daraus entstehenden Kosten zu seinen Lasten, wobei RWB für die Verlegung, die Änderung oder den Ersatz der Leitung zuständig ist.

Beim Ausbau von Anschlussleitungen gelten sinngemäss die für die Neuerstellung von Anschlussleitungen festgelegten Bestimmungen.


4.6 Sicherung der Anschlussverhältnisse
RWB kann – nach Mitteilung an den Kunden – die zur Sicherung und Verbesserung der Anschlussverhältnisse notwendigen Massnahmen treffen.


4.7 Unbenutzter Anschluss
Bleibt ein Netzanschluss länger als 6 Monate unbenutzt (Nullverbrauch), kann RWB die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um die Qualität des Wassers (Trinkwasserhygiene) sicherzustellen, wie z.B. Spülungen von Anschlussleitungen und/oder Haustechnikanlagen oder Plombierung mangelhafter Haustechnikanlagen oder Abtrennung vom Leitungsnetz.


4.8 Vorübergehende Anschlüsse
Wo es technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, stellt RWB temporäre Anschlüsse zur Verfügung (vgl. auch Ziff. 6.5 lit. d nachstehend). Die Kosten gehen zu Lasten des Kunden.


4.9 Kostentragung
Die Kostentragung im Zusammenhang mit dem Netzanschluss richtet sich nach den jeweils individuellen Werkverträgen zwischen RWB und dem Kunden.

5. Haustechnikanlagen

5.1 Definition
Haustechnikanlagen für Trinkwasser sind verteilende, ortsfeste oder provisorische technische Einrichtungen innerhalb von Gebäuden, beginnend nach dem Übergabepunkt bis zu den Wasserentnahmestellen, einschliesslich Systemen zur Versorgung mit Eigen-, Regen- oder Grauwasser. Die Messeinrichtungen sind nicht Bestandteil der Haustechnikanlagen.


5.2 Vorschriften und Ausführungsberechtigte
Erstellung, Änderung, Kontrolle, Unterhalt, Reparatur und Ersatz von Haustechnikanlagen sind gemäss den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, den Regeln der Technik, den einschlägigen Branchendokumenten sowie den Vorschriften von RWB auszuführen.

Ausführungsberechtigt sind nur Unternehmen bzw. Personen, welche im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des SVGW fachkundig sind.


5.3 Unterhalt und Mängelbehebung
Der Kunde erhält die Haustechnikanlagen dauernd in vorschriftsmässigem Zustand, sodass die Wasserqualität gemäss Ziff. 6.3 nachstehend eingehalten wird.


5.4 Unzulässige Rückwirkungen
Der Kunde legt seine Haustechnikanlagen so aus und betreibt sie so, dass sich keine unzulässigen Rückwirkungen ins Wassernetz ergeben (vgl. auch Ziff. 4.4 vorstehend und 10.2 nachstehend).


5.5 Kontrolle, Nachkontrollen, Sanktionen und Zugang
Zur Kontrolle der Hausinstallationen ist RWB entsprechend Zugang zu gewähren. RWB kontrolliert die Haustechnikanlagen und prüft die Berichte der kontrollberechtigten Personen, wobei mit der Bewilligungserteilung und der Kontrolle keinerlei Garantie oder Haftung für allfällige Mängel an den Hausinstallationen von Seiten RWB übernommen wird.

RWB überprüft die Behebung von anlässlich der Kontrolle festgestellten Mängeln mit Nachkontrolle oder Prüfung der entsprechenden Berichte kontrollberechtigter Personen. Sind die Mängel nicht behoben, setzt RWB eine kurze Nachfrist an.

Wird innerhalb der Nachfrist keine einwandfreie Mängelbehebung vorgenommen, ergreift RWB die gesetzlich vorgesehenen oder anderweitig sachdienlichen Massnahmen.

Die Kosten für Nachkontrollen, für die ordentlichen periodischen Kontrollen und für gesetzlich vorgesehene oder anderweitig sachdienliche Massnahmen, gehen zu Lasten des Kunden.

Die Kosten für Stichprobenkontrollen gehen zu Lasten von RWB.

6. Wasserversorgung und sonstige Leistungen von RWB

6.1 Umfang
RWB betreibt das Leitungsnetz, liefert Wasser und erbringt sonstige Leistungen im Rahmen ihrer organisatorischen, technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten und gemäss den anwendbaren Vorschriften und Bestimmungen.

Die Bezugsleistung von Wasser ergibt sich aus dem Anschlussgesuch des Kunden. Erhebliche Änderungen der Bezugsleistung sind umgehend – wenn möglich vorab – zu melden.

Bei einer gewünschten Anpassung klärt RWB ab, ob, bis wann, zu welchen Kosten und unter welchen Bedingungen eine solche möglich ist.


6.2 Regelmässigkeit der Versorgung
Die Wasserversorgung erfolgt grundsätzlich ununterbrochen. Vorbehalten bleiben die Ziff. 6.5, 6.6 und 6.7 nachstehend.


6.3 Qualität der Versorgung
Der Transport und die Lieferung von Wasser erfolgt nach den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften sowie den anerkannten Branchenregeln.


6.4 Wiederkehrende Benützungsgebühren
Der vom Kunden zu entrichtende, wiederkehrende Grundpreis für den Betrieb der Wasserversorgung durch RWB richtet sich nach den jeweils gültigen Preisen für Wasser.


6.5 Besondere Bestimmungen für die Wasserversorgung
RWB kann besondere Bestimmungen für die Wasserversorgung festlegen, z.B. für folgende Fälle:

  • a) für das Erbringen von Ersatz-, Ergänzungs- und Saisonlieferungen;
  • b) für abnorme Spitzenbezüge durch Betriebe mit besonders grossem Wasserverbrauch oder mit hohen Verbrauchsspitzen;
  • c) für Wasserabgaben zu besonderen Zwecken (Schwimmbäder, Kühl-, Klima­ und Sprinkleranlagen, Feuerlöschposten);
  • d) für temporäre Anschlüsse (Baustellen, Anlässe, Schausteller, landwirtschaftliche Bewässerung etc.), vgl. auch Ziff. 4.8 vorstehend;
  • e) für die Versorgung von Grossverbrauchern;
  • f) wo dies aus Sicherheitsgründen oder wegen der Netz- oder Anlagenbelastung notwendig ist.
     

6.6 Generelle Einschränkungen, Unterbrechungen und Einstellungen
RWB ist berechtigt, die Wasserversorgung einzuschränken, zu unterbrechen oder ganz einzustellen, insbesondere:

  • a) zur Vornahme von Reparaturen, Unterhalts- und Erweiterungsarbeiten;
  • b) bei Betriebsstörungen bzw. zu deren Vermeidung;
  • c) zur Vermeidung von Gefahr für Personen oder Sachen;
  • d) bei Einschränkung, Unterbrechung oder Einstellung der Lieferung durch Vorlieferanten;
  • e) bei Lieferstörungen infolge höherer Gewalt, insbesondere bei einer Wasser- oder Strommangellage (z.B. Brandfälle, Krieg, Terroranschläge, Streik, Naturereignisse, Cyberangriffe etc.);
  • f) aufgrund behördlicher Weisungen;
  • g) bei Wasserknappheit im Interesse der Aufrechterhaltung der Versorgung.
     

6.7 Individuelle Einschränkungen, Unterbrechungen und Einstellungen
RWB ist berechtigt, die Wasserversorgung nach vorheriger schriftlicher (inkl. E­ Mail) Mahnung mit Fristansetzung einzuschränken, zu unterbrechen oder einzustellen, insbesondere:

  • a) wenn die besonderen Bestimmungen gemäss Ziff. 6.5 nicht eingehalten werden;
  • b) wenn die Durchleitung verweigert oder der erforderliche Raum nicht zur Verfügung gestellt wird;
  • c) bei Verweigerung des Zugangs zu den Anschlüssen, Grenzstellen, Messeinrichtungen, Haustechnikanlagen oder den angeschlossenen bzw. anschliessbaren Geräten und Anlagen;
  • d) bei kundenseitigen Eingriffen oder Änderungen der Anschlüsse, Grenzstellen oder Messeinrichtungen;
  • e) bei rechtswidrigem Bezug von Wasser;
  • f) bei Nichterfüllung der Zahlungspflichten oder falls keine Gewähr für deren künftige Erfüllung besteht;
  • g) bei sonstiger schwerer oder wiederholter Verletzung von Pflichten gegenüber RWB;
  • h) bei schwerer oder wiederholter Verletzung der einschlägigen Gesetzgebung.

 

Bei akuter Gefahr für Personen oder Sachen kann RWB die Wasserversorgung sofort einschränken, unterbrechen oder einstellen.

Die Einschränkung, Unterbrechung oder Einstellung der Wasserversorgung befreit den Kunden nicht von seinen Pflichten gegenüber RWB und begründet keinen Anspruch auf Entschädigung irgendwelcher Art.

7. Hydrantenanlagen und Eigenlöschschutz

Hydranten dienen dem Wasserbezug zur Bekämpfung von Feuer. Für den sonstigen Wasserbezug ab Hydranten ist die Bewilligung von RWB einzuholen.

Für Standortwahl, Art, Erstellen, Ändern, Anschluss, Kontrolle, Unterhalt, Reparatur und Ersatz der Hydranten ist RWB im Auftrag der Einwohnergemeinde Baden zuständig. RWB ist aufgrund der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, nach Orientierung des betroffenen Grundeigentümers, Hydranten entschädigungslos auf dessen Grundstück zu erstellen, zu nutzen, zu unterhalten und entsprechende Dienstbarkeiten im Grundbuch eintragen zu lassen. RWB nimmt Rücksprache mit dem Grundeigentümer und trägt seinen Wünschen Rechnung, soweit sie sich technisch und wirtschaftlich rechtfertigen lassen. Die Einrichtungen bleiben im Eigentum von RWB.

RWB ist berechtigt, auf den Grundstücken betroffener Grundeigentümer ohne Entschädigung Schieber- und Hydrantentafeln anzubringen (z.B. an Gebäuden oder mittels Pfosten). RWB orientiert den Grundeigentümer vorgängig über das Anbringen der Tafeln und nimmt bei deren Platzierung soweit möglich auf die Wünsche des Grundeigentümers Rücksicht. Der Grundeigentümer stellt sicher, dass die Tafeln jederzeit gut sichtbar sind und meldet RWB allfällige Beschädigungen.

RWB sorgt im Auftrag von Industrie- und Gewerbekunden für den Eigenlöschschutz und die Errichtung der notwendigen privaten Hydrantenanlagen. Die betreffenden Kunden tragen die Investitionskosten der Hydranten, die kostennotwendigen Ausbauten des vorgelagerten Versorgungsnetzes, einschliesslich des Anschlusses an die Haupt- oder Erschliessungsleitung, sowie die Kosten besonderer, überwiegend dem Brandschutz dienender Anlageteile. Im Weiteren tragen sie die notwendigen wiederkehrenden Betriebskosten für die erwähnten Einrichtungen.

8. Messwesen

8.1 Messeinrichtungen von RWB
Messeinrichtungen von RWB umfassen Messapparate sowie Datenübertragungseinrichtungen. Sie werden von RWB ausgewählt, geliefert, montiert, versetzt, demontiert, kontrolliert, unterhalten, repariert, geeicht und ersetzt.

Zwecks Datenübertragung hat der Kunde bei Neubauten zwischen den Messapparaten der Wasserversorgung und den Mess- und Tarifapparaten der Stromversorgung eine Kabelverbindung mit Kabelrohr und Anschlussdose vorzusehen. Die Kosten dafür gehen zu Lasten des Kunden. Selbiges gilt in Bestandsbauten, wenn der Kunde anstelle einer Funkuhr eine drahtgebundene Datenverbindung wünscht.

Die Kosten für ein vom Kunden verursachtes Versetzen von Messeinrichtungen von RWB gehen individuell zu Lasten des Kunden.

Der Kunde stellt RWB unentgeltlich den für den Einbau der Messeinrichtungen erforderlichen und geeigneten Platz (frostsicher, zugänglich etc.) zur Verfügung, erstellt die für den Anschluss notwendigen Installationen nach den Vorgaben von RWB auf eigene Kosten und bringt die zum Schutz der Messeinrichtungen erforderlichen Gehäuse, Nischen etc. auf eigene Kosten an.

Der Eigentümer kann für leerstehende Miet-/Pachträume und unbenutzte Geräte und Anlagen die Demontage der Mess- und Steuerungseinrichtungen von RWB verlangen. Die Kosten für die Demontage sowie eine spätere Wiedermontage gehen zu seinen Lasten.

Werden Messeinrichtungen von RWB ohne Verschulden von RWB beschädigt oder entwendet, werden die Ersatz- und Instandstellungskosten dem Kunden belastet.

Die Messeinrichtungen von RWB dürfen nur mit Bewilligung von RWB plombiert oder deplombiert werden; vorbehalten bleiben dringende Störungsfälle, über welche RWB sofort zu benachrichtigen ist. Wer unberechtigt Plomben verletzt, entfernt oder Manipulationen an Messeinrichtungen vornimmt, haftet für den daraus entstehenden Schaden. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.


8.2 Messung durch RWB
Zur Ermittlung der bezogenen Wassermengen sind die Angaben der Messeinrichtungen von RWB massgebend. Das Ablesen erfolgt manuell oder bei intelligenten Messsystemen automatisch. Der Zugang muss dauernd gewährleistet sein. Den Mitarbeitern der RWB oder beauftragten Dritten ist jederzeit der Zutritt zum Zähler oder anderen Messeinrichtungen gestattet. RWB kann die Kunden ersuchen, die Zähler selbst abzulesen und die Zählerstände zu melden.

Die Kosten für Zusatzanforderungen des Kunden bezüglich Art, Umfang und Häufigkeit der Messung, welche von den Standardanforderungen von RWB abweichen, sind durch den Kunden zu tragen.

Treten nach den Messeinrichtungen von RWB Wasserverluste auf, hat der Kunde trotzdem die gemäss Messeinrichtungen bezogene Menge zu bezahlen.


8.3 Messgenauigkeit und Prüfung durch RWB
RWB setzt amtlich geeichte Messeinrichtungen ein und besorgt deren Nacheichung bzw. Ersatz innerhalb der gesetzlichen Fristen. Messeinrichtungen von RWB gelten als richtiggehend, wenn sie die gesetzlichen Toleranzen einhalten.

Der Kunde kann jederzeit eine Prüfung der Messeinrichtungen von RWB durch eine amtliche Prüfstelle verlangen. In Streitfällen ist der Befund dieser Stelle massgebend. Die Kosten der Prüfung trägt die unterliegende Partei.


8.4 Messfehler bei Messungen durch RWB
Bei falsch angeschlossenen oder nicht innerhalb der gesetzlichen Toleranzen funktionierenden Messeinrichtungen von RWB wird der effektive Bezug soweit möglich aufgrund einer nachfolgenden Prüfung ermittelt.

Ist der Fehler nach Grösse und Dauer einwandfrei feststellbar, wird er für diese Dauer – jedoch höchstens für die letzten 5 Jahre vor der Meldung – berichtigt.

Lässt sich der Zeitpunkt des Eintretens des Fehlers nicht ermitteln, erfolgt die Berichtigung nur für die vergangene Ableseperiode.

Lässt sich das Mass des Fehlers nicht ermitteln, schätzt RWB den Bezug unter Berücksichtigung der Angaben des Kunden, seines früheren Bezugs, allfällig gegenüber früher eingetretener Veränderungen und der während der fraglichen Bezugsperiode herrschenden Verhältnisse. Die Korrektur erfolgt höchstens auf den Werten für die letzten 5 Jahre vor der Meldung.

9. Zahlung, Rechnungsstellung und Forderungsabtretung

9.1 Preise
Die jeweils anwendbaren Preise werden periodisch auf Basis der gesetzlichen Vorgaben sowie den aktuellen Marktverhältnissen angepasst und separat festgelegt. Massgebend sind die jeweiligen Preisblätter (www.regionalwerke.ch).


9.2 Rechnungsstellung
Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich nach Abschluss der Leistungserbringung. Für periodische Leistungen erfolgt die Rechnungsstellung in regelmässigen, durch RWB bestimmte Zeitabstände.

RWB ist jederzeit berechtigt, Akontozahlungen für bisherige sowie Vorauszahlungen oder Sicherstellungen für künftige Leistungen zu verlangen.

Die Rechnungen beinhalten das Entgelt für die Energie, die Netznutzung sowie die Abgaben und Gebühren.

Sofern der Kunde zustimmt, können Rechnungen von RWB elektronisch (per E-Mail oder eBill) versendet werden. RWB ist berechtigt, für die Zustellung einer Rechnung per Post eine Gebühr zu verlangen.

Dem Kunden obliegt die Prüfung der Rechnung. Stellt er allfällige Fehler oder Unstimmigkeiten fest, hat er dies RWB innert 20 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich oder elektronisch (inkl. E-Mail) und begründet anzuzeigen. Ohne solchen Einspruch gilt die Rechnung als genehmigt.


9.3 Nichtbezug von Leistungen
Der vorübergehende Nichtbezug von Leistungen entbindet nicht von der Pflicht zur Bezahlung der geschuldeten Vergütungen.


9.4 Zahlungsmodalitäten
Die Rechnungen sind bis zum auf der Rechnung angegebenen Verfalldatum bzw. wenn kein solches angegeben ist, innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. RWB legt die von ihr akzeptierten Zahlungsmittel fest.

In strittigen Fällen erfolgt die Zahlung des Kunden unter Vorbehalt.

Eine allfällige Rückerstattung erfolgt innert maximal 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Rückerstattungsverpflichtung von RWB erstellt ist.

Die Bezahlung der Rechnungen in Raten ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der RWB gestattet. Bei übermässigen Teilzahlungen oder wiederholter Verwendung der nicht dafür vorgesehenen Zahlungsverbindung, können dem Kunden die entstandenen Mehraufwendungen auferlegt werden.


9.5 Verzug
Mit unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist gemäss Ziff. 9.4 vorstehend, gerät der Kunde ohne weiteres in Verzug. In diesem Fall trägt er 5% Verzugszins und die gesamten, zufolge des Verzugs anfallenden Kosten, insbesondere Mahn­ und Betreibungskosten (vlg. Ziff. 9.6 nachstehend).

Solange offene Rechnungsbeträge bestehen, kann RWB neue Bestellungen und Aufträge des Kunden ablehnen resp. laufende Leistungen einstellen.


9.6 Gebühren bei nicht fristgerechter Bezahlung
Die Gebühren betragen:

  • a) erste Zahlungserinnerung oder Mahnung: kostenlos;
  • b) zweite Mahnung: gemäss Gebührenübersicht (www.regionalwerke.ch);
  • c) jede weitere Mahnung: gemäss Gebührenübersicht (www.regionalwerke.ch);
  • d) Einleitung der Betreibung: effektive Kosten;
  • e) Beseitigung Rechtsvorschlag: effektive Kosten;
  • f) Weiterzug vor Gericht: effektive Kosten;
  • g) Porti, Inkasso, Ein- und Ausschaltungen, Verzugszinsen etc.: effektive Kosten.


9.7 Verrechnung und Forderungsabtretung
Gegenüber Forderungen von RWB ist die Verrechnungseinrede des Kunden ausgeschlossen.

RWB ist jederzeit berechtigt, für die Erfüllung ihrer Pflichten Dritte beizuziehen oder Rechte und Pflichten auf Dritte zu übertragen. RWB kann zudem das Rechtsverhältnis oder Rechte und Pflichten daraus ohne Zustimmung des Kunden übertragen oder abtreten.

Der Kunde kann (unter Vorbehalt von Ziff. 2.8 vorstehend) Rechte und Pflichten aus seinem Rechtsverhältnis mit RWB ebenfalls auf Dritte übertragen und informiert RWB 30 Tage im Voraus über eine bevorstehende Übertragung. In begründeten Fällen (z.B. bei fehlender Bonität des Rechtsnachfolgers) darf RWB eine solche Übertragung ablehnen. RWB teilt dem Kunden eine Ablehnung schriftlich oder elektronisch (E-Mail) mit.

10. Sicherheitsbestimmungen

10.1 Grundsatz
Alle von RWB nicht ausdrücklich als druckfrei bezeichneten Leitungen, Anschlüsse, Messeinrichtungen, Armaturen und Haustechnikanlagen sind als unter Druck stehend zu betrachten.


10.2 Sicherheitsmassnahmen
RWB kann jederzeit die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um Unfälle und Schäden zu verhüten und Gefahren für Personen oder Sachen abzuwenden oder um die Qualität des Wassers (Trinkwasserhygiene) sicherzustellen. RWB kann aus diesen Gründen insbesondere die Versorgung verweigern, Spülungen von Anschlussleitungen und/oder Haustechnikanlagen anordnen oder mangelhafte Geräte und Anlagen von der Haustechnikanlage oder vom Leitungsnetz abtrennen oder plombieren.

11. Haftung und Versicherungen

11.1 Haftung von RWB
RWB steht dem Kunden für die sorgfältige Erbringung ihrer Leistungen ein.

Sofern RWB nicht für grobe Fahrlässigkeit oder Absicht einzustehen hat, haftet sie nicht für:

  • a) Schäden, die auf Handlungen oder Unterlassungen von Kunden oder Dritten sowie höhere Gewalt zurückzuführen sind;
  • b) Schäden, die an Niederspannungsinstallationen sowie angeschlossenen Geräten oder Anlagen des Kunden entstehen;
  • c) Schäden, die durch nicht in ihrem Eigentum stehende Leitungen, Geräte oder Anlagen verursacht werden;
  • d) Schäden, die zufolge von Einschränkungen, Unterbrechungen oder Einstellung der Versorgung entstehen;
  • e) Probleme jeder Art im Netz, im Bereich des Anschlusses, des Anschlusspunktes sowie der Mess- und Steuerungseinrichtungen;
  • f) Schäden im Zusammenhang mit oder wegen mangelhaft erbrachter Dienstleistungen von Dritten auf RWB-Geräten, -Anlagen und -Netzen;
  • g) alle Arten von indirektem Schaden, Folgeschaden und entgangenem Gewinn.

 

Vorbehalten bleiben anderslautende, zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften.


11.2 Haftung des Kunden
Der Kunde haftet für alle Schäden, die er oder Personen, für die er einzustehen hat (inkl. Hilfspersonen), RWB verursacht. Insbesondere haftet er für alle Schäden, welche durch Beschädigung oder Störung der Netze, Geräte, Anlagen, Anschlüsse, Messeinrichtungen von RWB und/oder durch nicht vorschriftsgemässe Haustechnikanlagen, nicht vorschriftsgemäss angeschlossene Geräte oder Anlagen bzw. unsachgemässen Umgang damit verursacht werden.

Die Kontrollen und Nachkontrollen der Haustechnikanlagen durch RWB bzw. die kontrollberechtigten Personen entbinden den Kunden nicht von seiner Haftung.

Umgekehrt begründet die Kontrollpflicht bzw. die Auskunftspflicht über die Kontrollen keine Haftung von RWB.


11.3 Versicherung
Jeder Kunde ist für die Versicherung seiner Hausinstallationen und der an den Versorgungsnetzen angeschlossenen Geräte und Anlagen sowie aller daraus entstehenden Risiken selbst verantwortlich.

12. Datenschutz

RWB behandelt sämtliche Kundendaten sorgfältig und in Übereinstimmung mit dem schweizerischen Datenschutzrecht. Im Umgang mit Personendaten hält sich RWB an die einschlägige Gesetzgebung. Die Bearbeitung von Personendaten in der Schweiz richtet sich dabei insbesondere nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) und den dazugehörenden Verordnungen. 

Für die Leistungserbringung, für die Abwicklung und die Pflege des Vertrages sowie für die Sicherheit von Betrieb und Infrastruktur erhebt, speichert, bearbeitet RWB Personendaten (z.B. Kontaktangaben, Angaben zu finanziellen Verhältnissen, Angaben über Betreibungen) und/oder übermittelt diese Daten auch Dritten (z.B. Energielieferanten, Dienstleistern, Behörden).

Wenn gesetzlich erlaubt oder überwiegende Interessen seitens RWB bestehen oder eine Kundeneinwilligung vorliegt, darf RWB die erhobenen Personendaten für folgende Zwecke bearbeiten und gegebenenfalls an Dritte übermitteln: 

  • a) für die Leistungserbringung und Pflege der Kundenbeziehung (insbesondere Kontaktangaben, Objekt, Anlagen, Energiebedarf, Finanzierung, Angaben zur Dimensionierung der Anlage, Eruierung des Energiebedarfs);
  • b) zur Rechnungsstellung, zu Inkassozwecken und für Bonitäts- und Kreditwürdigkeitsprüfungen (insbesondere Kontaktangaben, Angaben zu finanziellen Verhältnissen, Angaben über Betreibungen etc.);
  • c) für die Sicherheit von Betrieb und Infrastruktur (insbesondere Bilanzierung und Abrechnung der Energielieferung, Berechnung der Netzauslastung, Netzplanung, Bereitstellung von Energie, Aufdeckung von Missbräuchen);
  • d) für eigene Marketingzwecke, d.h. für die Unterbreitung massgeschneiderter Angebote mehrmals pro Jahr (Kontaktangaben).

 

Der Kunde kann die Verwendung seiner Daten zu Marketingzwecken jederzeit einschränken oder untersagen und hat sich dafür an info@regionalwerke.ch zu wenden. 

Nähere Informationen wie RWB die Daten bearbeitet, sind aus der Datenschutzerklärung zu entnehmen (www.regionalwerke.ch).
 

13. Schlussbestimmungen

13.1 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Die Rechtsverhältnisse zwischen dem Kunden und RWB unterstehen dem Schweizerischen Recht.

Für die Beurteilung aller Streitigkeiten aus ihrem Rechtsverhältnis anerkennen die Parteien die ausschliessliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte am Sitz von RWB (Baden). Vorbehalten bleiben zwingende andere Gerichtsstände.


13.2 Änderung und Ergänzungen
RWB kann diese AGB-W jederzeit ganz oder teilweise ändern. Die neuen AGB-W gelten jeweils ab dem darin angegebenen Datum, wobei RWB diese Änderungen den Betroffenen mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich oder elektronisch (E-Mail) bekannt gibt.

Ohne schriftliche Einsprache gegen diese Änderungen innerhalb von 30 Tagen seit Bekanntgabe, gelten die neuen Geschäftsbedingungen als genehmigt.


13.3 Inkrafttreten
Diese AGB-W treten per 1. April 2024 in Kraft.

Sie ersetzen die bisherigen:

  • AGB für Netzanschlüsse, Netznutzung, Energie-, Daten- und Trinkwasserlieferungen sowie für Dienst-leistungen RWB (Ausgabe 02.2014);
  • Lieferbedingungen (LB) für die Lieferung von Elektrizität, Kommunikationsleistungen, Erdgas, Fernwärme und Trinkwasser durch die Regionalwerke AG Baden (Ausgabe 09.2015);
  • Netzanschluss- und Netznutzungsbedingungen (NNB) (Ausgabe 03.2016).

 

Anhang: Abgrenzung Netzanschluss

Netzanschlusspunkt
Netzanschlusspunkt ist je nach Typ und Ausmass der bestehenden Erschliessung der Abgang von der Haupt- bzw. Erschliessungsleitung. 

 

Absperrorgan
In jede Anschlussleitung ist ein Absperrorgan (Schieber) eingebaut, das sich möglichst nahe am Netzanschlusspunkt befindet.

 

Übergabepunkt
Übergabepunkt zwischen der Anschlussleitung und den Haustechnikanlagen ist der Hauptabstellhahn unmittelbar nach der Innenkante der Hauseinführung. Wenn der Hauptabstellhahn weiter als einen Meter nach Hauseinführung im Gebäude verbaut ist, gilt der Hauseintritt als Übergabepunkt.

 

Eigentumsgrenze
Der Wasseranschluss umfasst sämtliche Anlageteile ab Netzanschlusspunkt bis zum Übergabepunkt, inkl. Hauptabstellhahn nach der Hauseinführung. Die Anschlussleitung ab der Eigentumsgrenze bis zum Übergabepunkt sowie die Haustechnikanlagen ab dem Übergabepunkt stehen im Eigentum des Kunden. Davon ausgenommen sind die Messeinrichtungen (inkl. Fernwirkanlagen), welche im Eigentum von RWB verbleiben.

Ausgabe: 04/2024

Allgemeine Geschäftsbedingungen
«Gas» (AGB-G)

für den Netzanschluss, die Netznutzung und die Lieferung von Gas
1. Geltungsbereich

1.1. Allgemein
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Gas (nachfolgend AGB-G genannt) gelten für alle Rechtsverhältnisse betreffend Anschluss an das Verteilnetz, Betrieb des Verteilnetzes und Lieferung von Erdgas zwischen den Kunden und der Regionalwerke AG Baden (nachfolgend RWB genannt).


1.2 Kenntnisnahme AGB-G durch Kunde
Mit der Inanspruchnahme der Leistungen der RWB bestätigt der Kunde, dass er die AGB gelesen, verstanden und akzeptiert hat und die jeweils gültigen Konditionen der RWB-Produkte für den Netzanschluss, die Netznutzung und die Energielieferung anerkennt. Die AGB-G können jederzeit auf der Website www.regionalwerke.ch eingesehen oder kostenlos bei RWB bezogen werden.


1.3 Ungültigkeit von allfälligen Kunden-AGB
Allfällige allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen oder ähnliche Bestimmungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil des Vertrages mit RWB und entfalten zwischen dem Kunden und RWB keinerlei Wirkung.


1.4 Personenbezeichnungen
Die in diesen AGB verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf alle Geschlechter. Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird nachfolgend jeweils nur die maskuline Form verwendet.

2. Rechtsverhältnis zwischen RWB und ihren Kunden

2.1 RWB
RWB ist eine Aktiengesellschaft des Privatrechts mit Sitz in Baden. RWB versorgt die Stadt und teilweise die Region Baden mit Energie und Trinkwasser. Zusätzlich bietet sie ein breites Angebot an Dienstleistungen rund um die Themen Versorgung und Energie an.


2.2 Kunden
Als Kunde gilt jede natürliche oder juristische Person, die von RWB Leistungen bezieht.

Besteller im Namen von Grundeigentümern legitimieren sich gegenüber RWB durch eine schriftliche Vollmacht. Abreden zur Kostentragungspflicht zwischen Auftraggeber und Grundeigentümer sind für RWB unbeachtlich. Gegenüber RWB gilt der Grundeigentümer als Kunde.


2.3 Bezug von Gas
Der Kunde bezieht von RWB Gas in handelsüblicher Qualität.


2.4 Regelung des Rechtsverhältnisses (Rangfolge)
Der Inhalt des Rechtsverhältnisses zwischen dem Kunden und RWB wird bestimmt durch nachfolgende Normenhierarchie:

  • a) die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften;
  • b) den individuellen Liefervertrag zwischen Kunde und RWB;
  • c) die jeweils gültigen AGB;
  • d) die jeweils anwendbaren Normen und Empfehlungen der anerkannten schweizerischen und internationalen Fachverbände, insbesondere die Leitsätze des Fachverbandes für Wasser, Gas und Wärme (SVGW).


2.5 Entstehung des Rechtsverhältnisses
Das Rechtsverhältnis mit dem Kunden entsteht mit dem Anschluss der Liegenschaft an das Leitungsnetz oder mit dem Beginn des Gasbezugs.

Das Rechtsverhältnis besteht während der Dauer des Leistungsbezugs, ebenso während des Bestandes des Anschlusses an das Verteilnetz der RWB sowie während der Netznutzung oder der Gaslieferung von RWB.

RWB kann die Inbetriebnahme des Netzanschlusses davon abhängig machen, ob der Kunde Vorleistungen erfüllt hat (z.B. Bezahlung der Netzanschlusskosten und Baukostenbeiträge).

RWB kann bei der Anmeldung des Gasbezugs Einsicht in benötigte Unterlagen und weiterführende Dokumentationen verlangen.


2.6 Beendigung des Rechtsverhältnisses
Das Rechtsverhältnis gilt für unbestimmte Zeit, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Das Rechtsverhältnis endet bei Mietern bzw. Pächtern mit dem Auszug und bei Grundeigentümern beim Eigentümerwechsel der Liegenschaft, sofern die Melde­ und Informationspflichten gemäss Ziff. 2.7 nachstehend eingehalten wurden.

Das Rechtsverhältnis kann – soweit nicht gesetzliche Vorschriften oder Vereinbarungen entgegenstehen – vom Kunden innert einer Frist von 10 Tagen und von RWB unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich oder elektronisch (über das Kundenportal oder die Website) gekündigt werden.

Der vorübergehende Nichtbezug von Gas bewirkt keine Beendigung des Rechtsverhältnisses.

Der Kunde haftet für den Gasbezug sowie weitere Kosten, die bis zur Ablesung am Ende des Rechtsverhältnisses entstehen.

RWB kann bei der Abmeldung des Gasbezugs Einsicht in benötigte Unterlagen verlangen.


2.7 Melde- und Informationspflichten
2.7.1 Bei Handänderung oder Wegzug

RWB ist unter Angabe des genauen Zeitpunktes 10 Arbeitstage im Voraus schriftlich oder elektronisch (E-Mail) Meldung zu erstatten:

  • a) Vom Voreigentümer: 
    Der Eigentumswechsel einer Liegenschaft mit Datum der Handänderung sowie Kontaktdaten des neuen Eigentümers.
  • b) Vom Eigentümer:
    Der Eigentümer meldet RWB jeden Wechsel der Liegenschaftsverwaltung mit Angabe der Kontaktdaten der neuen Liegenschaftsverwaltung.
  • c) Vom wegziehenden Mieter/Pächter:
    Der Wegzug aus gemieteten/gepachteten Räumen mit Angabe des Termines und der neuen Wohnadresse des bisherigen Mieters/Pächters.
  • d) Vom Vermieter/Verpächter:
    Der Mieter-/Pächterwechsel einer Liegenschaft oder Wohnung mit Angabe der Kontaktdaten des neuen Mieters/Pächters.

 

Wer seine Meldepflichten verletzt, haftet solidarisch für den Gasbezug nicht angemeldeter Dritter. Das Rechtsverhältnis gilt bei Unterlassung der rechtzeitigen Meldung von Handänderung resp. Wegzug als weiterbestehend. Der bisherige Eigentümer resp. der bisherige Mieter/Pächter haftet für alle Forderungen von RWB, die bis zur Ablesung nach der Meldung entstehen.


2.7.2 Bei Arbeiten in der Nähe von Leitungen, Geräten und Anlagen von RWB
Wenn Kunden oder in deren Auftrag Dritte in der Nähe von Anlagen Arbeiten jeglicher Art vornehmen oder veranlassen wollen, welche die Werkanlagen schädigen oder gefährden könnten, so ist dies RWB 10 Arbeitstage vor Arbeitsbeginn schriftlich oder elektronisch (E-Mail) mitzuteilen. Allfällige Schutzmassnahmen werden ausschliesslich durch RWB bestimmt resp. ausgeführt. Die Aufwendungen dafür werden dem Verursacher von RWB in Rechnung gestellt. 

Planen Kunden oder in deren Auftrag Dritte auf privatem oder öffentlichem Boden Grabarbeiten, so haben sie sich vorgängig bei RWB über die Lage allfällig im Boden verlegter Anlagen oder Leitungen zu erkundigen. Sind bei Grabarbeiten Leitungen zum Vorschein gekommen, so ist vor deren Eindecken RWB zu informieren, damit die Leitungen kontrolliert, eingemessen und geschützt werden können.

Werden im Rahmen der Arbeiten unvorhergesehene Anlagen oder Leitungen erkannt, sind die Arbeiten umgehend einzustellen und RWB ist über die Feststellung zu informieren. RWB bestimmt die weiteren Sicherheitsmassnahmen in Absprache mit dem Kunden. Die entsprechenden Aufwendungen gehen zu Lasten des Kunden.


2.7.3 Bei Unregelmässigkeiten
Der Kunde meldet RWB festgestellte Unregelmässigkeiten in der Funktion der Messeinrichtungen sowie Defekte, Gefährdungen und auffällige Erscheinungen bei Leitungen, Netzanschlüssen, Grenzstellen und Messeinrichtungen umgehend.


2.8 Überbindung des Rechtsverhältnisses
Der Kunde verpflichtet sich, eine allfällige Handänderung oder einen Eigentümerwechsel der im Vertrag be-zeichneten Liegenschaften der RWB im Voraus unter Angabe des Zeitpunktes der Handänderung schriftlich mitzuteilen. Der Kunde verpflichtet sich ferner, den vorliegenden Vertrag gemäss Ziff. 1.1 vorstehend auf seine Rechtsnachfolger zu übertragen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss Ziff. 2.6 vorstehend.


2.9 Beizug Dritter und Übertragung von Rechten und Pflichten
RWB ist jederzeit berechtigt, für die Erfüllung ihrer Pflichten Dritte beizuziehen oder Rechte und Pflichten auf Dritte zu übertragen. RWB kann zudem das Rechtsverhältnis oder Rechte und Pflichten daraus ohne Zustimmung des Kunden übertragen oder abtreten.

Der Kunde kann (unter Vorbehalt von Ziff. 8.7 nachstehend) Rechte und Pflichten aus seinem Rechtsverhältnis mit RWB ebenfalls auf Dritte übertragen und informiert RWB 30 Tage im Voraus über eine bevorstehende Übertragung. In begründeten Fällen (z.B. bei fehlender Bonität des Rechtsnachfolgers) darf RWB eine solche Übertragung ablehnen. RWB teilt dem Kunden eine Ablehnung schriftlich oder elektronisch (E-Mail) und begründet mit.

3. Beanspruchung von Raum und Zugang

3.1 Raum
Der Kunde stellt RWB den erforderlichen Raum und die erforderlichen Rechte für die Geräte und Anlagen, die für die Belieferung von ihm und allenfalls Dritten erforderlich sind, unentgeltlich zur Verfügung.

Ebenso stellt der Kunde RWB den erforderlichen Raum und die erforderlichen Rechte für die Anschlüsse, Grenzstellen sowie die Messeinrichtungen, die für seine Belieferung erforderlich sind, unentgeltlich zur Verfügung.


3.2 Zugang
Der Kunde gewährt RWB resp. von ihr beauftragten Dritten zu angemessener Zeit ungehindert Zugang zu allen mit Haustechnikanlagen versehenen Räumen, um RWB die Erstellung, Montage, Änderung, Kontrolle, Ablesung, Unterhalt, Reparatur, Ersatz und Demontage der dort befindlichen Leitungen, Geräte, Anlagen, Anschlüsse, Grenzstellen und Messeinrichtungen etc. zu ermöglichen.

RWB bzw. von ihr beauftragten Dritten sind auf Verlangen alle angeschlossenen bzw. anschliessbaren Geräte und Anlagen vorzuweisen.


3.3 Durchleitungsrechte
Der Kunde verschafft RWB unentgeltlich die erforderlichen Durchleitungsrechte für die ihn versorgenden Leitungen. Der Kunde verpflichtet sich, das Durchleitungsrecht auch für Anschlussleitungen zu erteilen, die für die Versorgung Dritter bestimmt sind.

RWB ist berechtigt, ohne Entschädigung Hinweisschilder für Werkeinrichtungen an Hausfassaden, Grundstückeinzäunungen etc. oder auf besonderen Pfosten zu befestigen sowie Absperrventile zu versetzen.

Beide Parteien sind berechtigt, auf eigene Kosten eine entsprechende Dienstbarkeit im Grundbuch einzutragen.

4. Netzanschluss

4.1. Ausbau der Leitungsnetze
RWB erstellt und unterhält auf eigene Kosten die Transport- und Verteilleitungen der Gasversorgung.

Der Ausbau der Leitungsnetze (Ausdehnung oder Kapazität) durch RWB erfolgt nach Massgabe der RWB unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Grundsätze im Rahmen der organisatorischen, technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten von RWB.


4.2 Anschlussgesuch
Der Kunde oder sein Beauftragter haben sich rechtzeitig bei RWB über die Anschlussmöglichkeiten zu erkundigen und reicht das Anschlussgesuch mit den geforderten Informationen und Unterlagen bei RWB ein. Das Gesuch ist mittels den von RWB vorgesehenen Formularen vor Baubeginn einzureichen.

Für die technische Auslegung der Anschlüsse sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, die Branchendokumente, die anerkannten Regeln der Technik (Richtlinien für Gas des Fachverbandes für Wasser, Gas und Wärme (SVGW)) und die Vorschriften von RWB massgebend.


4.3 Umfang des Anschlusses
Die Lieferung von Gas erfolgt bis zur vereinbarten Anschlussleistung, soweit die technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben. Änderungen der vertraglichen Leistungen sind schriftlich zu vereinbaren. Wünscht der Kunde eine Änderung der Anschlussleistung, so übernimmt er alle damit verbundenen Kosten.

Verbindungsleitungen zwischen verschiedenen zu einer Liegenschaft gehörenden Gebäuden gelten nicht als Anschluss. Sie werden nach den Messeinrichtungen sekundärseitig angeschlossen und gelten als Haustechnikanlagen.

Die Anschlussleitung dient dem Anschluss eines Gebäudes an das Versorgungsnetz. Sie umfasst die Anschlussleitung ab der Abzweigstelle des Verteilnetzes (Netzanschlussstelle) bis zum Hauptabstellhahn (vgl. Schema). Als Eigentumsgrenze gilt die Grundstücksgrenze.


4.4 Planung und Erstellen des Anschlusses
RWB bestimmt die Planung, Art und Ausführung von neuen Anschlussleitungen bzw. Änderung bestehender Zuleitungen.

RWB bestimmt die Ausführungsart, die erforderlichen Tiefbauarbeiten, Materialien und Anlagen, Leitungsdurchmesser und die erforderlichen Schutzmassnahmen sowie die Messeinrichtungen.

RWB nimmt Rücksprache mit dem Grundeigentümer und trägt seinen Wünschen Rechnung, soweit sie sich technisch und wirtschaftlich rechtfertigen lassen.

In der Regel erstellt RWB für jede Liegenschaft eine eigene Anschlussleitung. Sie kann aber mehrere Liegenschaften durch eine gemeinsame Anschlussleitung versorgen oder an einer durch ein anderes Grundstück führenden Anschlussleitung weitere Liegenschaften anschliessen.

Sämtliche netzseitigen Installationen, inkl. der privaten Anschlussleitungen bis und mit Gaszähler, werden durch RWB oder einen konzessionierten Installateur erstellt. Der Anschluss der Leitung an die Anschlussstelle des Netzes erfolgt durch RWB. Die Kosten für den Netzanschluss trägt der Grundeigentümer.


4.5 Unterhalt und Änderungen des Anschlusses
RWB ist für Kontrolle, Unterhalt, Reparatur, Änderung und Ersatz der Hauszuleitung zuständig. Die Kosten dafür gehen zu Lasten des Kunden, in dessen Eigentum der Anschluss steht resp. zu Lasten des Dienstbarkeitsberechtigten. Bei Gemeinschaftszuleitungen werden die Kosten für Unterhalt, Reparatur und Erneuerung/Sanierung der Zuleitung den Grundeigentümern zu gleichen Teilen in Rechnung gestellt, sofern nicht eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wird.

RWB ist für den Leitungsunterhalt bis zur Eigentumsgrenze verantwortlich, der Kunde für den Leitungsunterhalt ab der Eigentumsgrenze.

Verursacht der Grundeigentümer, z.B. infolge Umbaus, Neubaus, Abbruchs oder Bepflanzung auf seinem Grundstück die Verlegung, Änderung oder den Ersatz seines bestehenden vor der Grenzstelle liegenden Netzanschlusses, gehen die daraus entstehenden Kosten zu seinen Lasten, wobei RWB für die Verlegung, die Änderung oder den Ersatz der Leitung zuständig ist.

Beim Ausbau von Anschlussleitungen gelten sinngemäss die für die Neuerstellung von Anschlussleitungen festgelegten Bestimmungen.


4.6 Unbenutzte Anschlussleitung
Nicht mehr genutzte Anschlussleitungen werden durch RWB auf Kosten des Grundeigentümers resp. Dienstbarkeitsberechtigten bei der Eigentumsgrenze getrennt (gekappt). Die mit der Erstellung des Netzanschlusses erworbenen Rechte bleiben bestehen und der Gaszähler bleibt montiert, bis die Netztrennung vollzogen ist. Die Netzanschlussleitung sowie das Schutzrohr verbleiben in der Regel im Boden.

Wenn die Anschlussleitung nicht physisch vom Netz getrennt wird, ist eine periodische Überprüfung hinsichtlich Dichtigkeit durch RWB notwendig, welche für den Kunden kostenpflichtig ist.


4.7 Kostentragung
Die Kostentragung im Zusammenhang mit dem Netzanschluss richtet sich nach den jeweils individuellen Werkverträgen zwischen RWB und dem Kunden.

5. Haustechnikanlagen

5.1 Definition
Haustechnikanlagen für Gas bestehen aus auf die Grenzstelle folgende Innenleitungen, Installationen und Verbrauchseinrichtungen in Gebäuden (exkl. Mess- und Hilfseinrichtungen). Sie stehen im Eigentum des Grundeigentümers resp. des Kunden.


5.2 Vorschriften und Ausführungsberechtigte
Erstellung, Änderung, Kontrolle, Unterhalt, Reparatur und Ersatz von Haustechnikanlagen sind gemäss den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, den Regeln der Technik, d.h. den Leitsätzen und Richtlinien des Fachverbandes für Wasser, Gas und Wärme (SVGW), den einschlägigen Branchendokumenten und den Vorschriften von RWB vorzunehmen.

Ausführungsberechtigt sind nur Unternehmen bzw. Personen, welche im Sinne der einschlägigen Bestimmungen fachkundig sind.

6. Lieferung von Gas

6.1 Umfang
RWB betreibt das Leitungsnetz, liefert Gas und erbringt sonstige Leistungen im Rahmen ihrer organisatorischen, technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten und gemäss den anwendbaren Vorschriften und Bestimmungen.

Die Bezugsleistung von Gas ergibt sich aus dem individuellen Vertrag mit dem Kunden. Erhebliche Änderungen der Bezugsleistung sind umgehend – wenn möglich vorab – zu melden.


6.2 Verwendungszweck des gelieferten Gases
Der Kunde darf das gelieferte Gas nur für den vorgesehenen Zweck verwenden. Ansonsten ist RWB berechtigt, allfällige Massnahmen zu treffen.

Die Abgaben und der Weiterverkauf von Gas an Dritte ist nicht zulässig, ausgenommen an Mieter und Pächter.


6.3 Qualität
RWB verpflichtet sich zur Bereitstellung der erforderlichen Gasqualität gemäss den Vorgaben des Fachverbandes für Gas, Wasser und Wärme (SVGW).


6.4 Lieferumfang
Die Lieferung von Gas erfolgt bis zur vereinbarten Anschlussleistung, soweit die technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben. Änderungen der vertraglichen Leistungen sind schriftlich zu vereinbaren.

Bei einer gewünschten Anpassung klärt RWB ab, ob, bis wann, zu welchen Kosten und unter welchen Bedingungen eine solche möglich ist. Sofern eine Änderung der Anschlussleistung möglich ist, hat der Kunde die damit verbundenen Kosten zu übernehmen.


6.5 Lieferunterbrechung und Lieferbeschränkung
RWB kann die Versorgung mit Gas einschränken, unterbrechen oder ganz einstellen, insbesondere:

  • a) zur Vornahme von Reparaturen, Unterhalts- und Erweiterungsarbeiten;
  • b) bei Betriebsstörungen bzw. zu deren Vermeidung;
  • c) zur Vermeidung von Gefahr für Personen oder Sachen;
  • d) bei Einschränkung, Unterbrechung oder Einstellung der Lieferung durch Vorlieferanten;
  • e) bei Lieferstörungen infolge höherer Gewalt, insbesondere bei einer Gasmangellage oder ausserordentlichen Verhältnissen (z.B. Brandfälle, Krieg, Terroranschläge, Streik, Naturereignisse, Cyberangriffe etc.)
  • f) aufgrund behördlicher Weisungen;
  • g) bei Gasknappheit im Interesse der Aufrechterhaltung der Versorgung.

 

Die Einschränkungen oder Unterbrechung der Gasversorgung gemäss lit. a bis g vorstehend begründen keinen Anspruch auf Entschädigung.


6.6 Individuelle Einschränkungen, Unterbrechungen und Einstellungen
RWB ist berechtigt, die Versorgung mit Gas nach vorheriger schriftlicher Anzeige (inkl. E­ Mail) mit Fristansetzung einzuschränken, zu unterbrechen oder einzustellen, insbesondere:

  • a) wenn der Verwendungszweck gemäss Ziff. 6.2 vorstehend nicht eingehalten wird;
  • b) wenn die Durchleitung verweigert oder der erforderliche Raum nicht zur Verfügung gestellt wird;
  • c) bei Verweigerung des Zugangs zu den Anschlüssen, Grenzstellen, Messeinrichtungen, Haustechnikanlagen oder den angeschlossenen bzw. anschliessbaren Geräten und Anlagen;
  • d) bei kundenseitigen Eingriffen oder Änderungen der Anschlüsse, Grenzstellen oder Messeinrichtungen;
  • e) bei rechtswidrigem Bezug von Gas;
  • f) bei Nichterfüllung der Zahlungspflichten oder falls keine Gewähr für deren künftige Erfüllung besteht;
  • g) bei sonstiger schwerer oder wiederholter Verletzung von Pflichten gegenüber RWB;
  • h) bei schwerer oder wiederholter Verletzung der einschlägigen Gesetzgebung.

 

Bei akuter Gefahr für Personen oder Sachen kann RWB die Versorgung mit Gas sofort einschränken, unterbrechen oder einstellen.

Die Einschränkung, Unterbrechung oder Einstellung der Versorgung mit Gas befreit den Kunden nicht von seinen Pflichten gegenüber RWB und begründet keinen Anspruch auf Entschädigung irgendwelcher Art.

7. Messwesen

7.1 Messeinrichtung von RWB
Messeinrichtungen von RWB umfassen Messapparate sowie Datenübertragungseinrichtungen. Sie werden von RWB ausgewählt, geliefert, montiert, versetzt, demontiert, kontrolliert, unterhalten, repariert, geeicht und ersetzt. Messapparate sowie Datenübertragungseinrichtungen stehen im Eigentum der RWB.

Zwecks Datenübertragung hat der Kunde bei Neubauten zwischen den Messapparaten der Gasversorgung und den Mess- und Tarifapparaten der Stromversorgung eine Kabelverbindung mit Kabelrohr und Anschlussdose vorzusehen. Die Kosten dafür gehen zu Lasten des Kunden. Selbiges gilt in Bestandsbauten, wenn der Kunde anstelle einer Funkuhr eine drahtgebundene Datenverbindung wünscht.

Die Kosten für ein vom Kunden verursachtes Versetzen von Messeinrichtungen von RWB gehen zu Lasten des Kunden.

Der Kunde stellt RWB unentgeltlich den für den Einbau der Messeinrichtungen erforderlichen und geeigneten Platz (frostsicher, zugänglich etc.) zur Verfügung, erstellt die für den Anschluss notwendigen Installationen nach den Vorgaben von RWB auf eigene Kosten und bringt die zum Schutz der Messeinrichtungen erforderlichen Gehäuse, Nischen etc. auf eigene Kosten an.

Der Eigentümer kann für leerstehende Miet-/Pachträume und unbenutzte Geräte und Anlagen die Demontage der Mess- und Steuerungseinrichtungen von RWB verlangen. Die Kosten für die Demontage sowie eine spätere Wiedermontage gehen zu seinen Lasten.

Werden Messeinrichtungen von RWB ohne Verschulden von RWB beschädigt oder entwendet, werden die Ersatz- und Instandstellungskosten dem Kunden belastet.

Die Messeinrichtungen von RWB dürfen nur mit Bewilligung von RWB plombiert oder deplombiert werden; vorbehalten bleiben dringende Störungsfälle, über welche RWB sofort zu benachrichtigen ist. Wer unberechtigt Plomben verletzt, entfernt oder Manipulationen an Messeinrichtungen vornimmt, haftet für den daraus entstehenden Schaden. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.


7.2 Messung durch RWB
Zur Ermittlung der bezogenen Gasmengen sind die Angaben der Mess- und Steuerungseinrichtungen von RWB massgebend. Das Ablesen erfolgt manuell oder bei intelligenten Messsystemen automatisch. Der Zugang muss dauernd gewährleistet sein. Den Mitarbeitern der RWB oder beauftragten Dritten ist jederzeit der Zutritt zum Zähler oder anderen Messeinrichtungen gestattet. RWB kann die Kunden ersuchen, die Zähler selbst abzulesen und die Zählerstände zu melden.
 
Die Kosten für Zusatzanforderungen des Kunden bezüglich Art, Umfang und Häufigkeit der Messung, welche von den Standardanforderungen von RWB abweichen, sind durch den Kunden zu tragen.

Treten nach den Messeinrichtungen von RWB Gasverluste auf, hat der Kunde trotzdem die gemäss Messeinrichtungen bezogene Menge zu bezahlen.


7.3 Messgenauigkeit und Prüfung durch RWB
RWB setzt amtlich geeichte Messeinrichtungen ein und besorgt deren Nacheichung bzw. Ersatz innerhalb der gesetzlichen Fristen. Messeinrichtungen von RWB gelten als richtiggehend, wenn sie die gesetzlichen Toleranzen einhalten.

Der Kunde kann jederzeit eine Prüfung der Messeinrichtungen von RWB durch eine amtliche Prüfstelle verlangen. In Streitfällen ist der Befund dieser Stelle massgebend. Die Kosten der Prüfung trägt die unterliegende Partei.


7.4 Messfehler bei Messungen durch RWB
Bei falsch angeschlossenen oder nicht innerhalb der gesetzlichen Toleranzen funktionierenden Messeinrichtungen von RWB wird der effektive Bezug soweit möglich aufgrund einer nachfolgenden Prüfung ermittelt.

Ist der Fehler nach Grösse und Dauer einwandfrei feststellbar, wird er für diese Dauer – jedoch höchstens für die letzten 5 Jahre vor der Meldung – berichtigt.

Lässt sich der Zeitpunkt des Eintretens des Fehlers nicht ermitteln, erfolgt die Berichtigung nur für die vergangene Ableseperiode.

Lässt sich das Mass des Fehlers nicht ermitteln, schätzt RWB den Bezug unter Berücksichtigung der Angaben des Kunden, seines früheren Bezugs, allfällig gegenüber früher eingetretener Veränderungen und der während der fraglichen Bezugsperiode herrschenden Verhältnisse. Die Korrektur erfolgt höchstens auf den Werten für die letzten 5 Jahre vor der Meldung.

8. Zahlung, Rechnungsstellung und Forderungsabtretung

8.1 Preise
Die jeweils anwendbaren Preise werden periodisch auf Basis der gesetzlichen Vorgaben sowie den aktuellen Marktverhältnissen angepasst und separat festgelegt. Massgebend sind die jeweiligen Preisblätter (www.regionalwerke.ch).


8.2 Rechnungsstellung
Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich nach Abschluss der Leistungserbringung. Für periodische Leistungen erfolgt die Rechnungsstellung in regelmässigen, durch RWB bestimmte Zeitabstände.

RWB ist jederzeit berechtigt, Akontozahlungen für bisherige sowie Vorauszahlungen oder Sicherstellungen für künftige Leistungen zu verlangen.

Die Rechnungen beinhalten das Entgelt für die Netznutzung, die Energie sowie die Abgaben und Gebühren.

Sofern der Kunde zustimmt, können Rechnungen von RWB elektronisch (per E-Mail oder eBill) versendet werden. RWB ist berechtigt, für die Zustellung einer Rechnung per Post eine Gebühr zu verlangen.

Dem Kunden obliegt die Prüfung der Rechnung.

Stellt er allfällige Fehler oder Unstimmigkeiten fest, hat er dies RWB innert 20 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich oder elektronisch (inkl. E-Mail) und begründet anzuzeigen. Ohne solchen Einspruch gilt die Rechnung als genehmigt.


8.3 Nichtbezug von Leistungen
Der vorübergehende Nichtbezug von Leistungen entbindet nicht von der Pflicht zur Bezahlung der geschuldeten Vergütungen.


8.4 Zahlungsmodalitäten
Die Rechnungen sind bis zum auf der Rechnung angegebenen Verfalldatum bzw. wenn kein solches angegeben ist, innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. RWB legt die von ihr akzeptierten Zahlungsmittel fest. Ausgenommen sind Fälle, bei denen die Rechnungsbeträge direkt dem Bank- oder Postkonto des Kunden belastet werden.

In strittigen Fällen erfolgt die Zahlung des Kunden unter Vorbehalt.

Eine allfällige Rückerstattung erfolgt innert maximal 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Rückerstattungsverpflichtung von RWB erstellt ist.

Die Bezahlung der Rechnungen in Raten ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der RWB gestattet. Bei übermässigen Teilzahlungen oder wiederholter Verwendung der nicht dafür vorgesehenen Zahlungsverbindung, können dem Kunden nach erfolgloser Ermahnung die entstandenen Mehraufwendungen auferlegt werden.


8.5 Verzug
Mit unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist gemäss Ziff. 8.4 vorstehend, gerät der Kunde ohne weiteres in Verzug. In diesem Fall trägt er 5% Verzugszins und die gesamten, zufolge des Verzugs anfallenden Kosten, insbesondere Mahn­ und Betreibungskosten (vgl. Ziff. 8.6 nachstehend).

Solange offene Rechnungsbeträge bestehen, kann RWB neue Bestellungen und Aufträge des Kunden ablehnen resp. laufende Leistungen einstellen.


8.6 Gebühren bei nicht fristgerechter Bezahlung
Die Gebühren betragen:

  • a) erste Zahlungserinnerung oder Mahnung: kostenlos;
  • b) zweite Mahnung: gemäss Gebührenübersicht (www.regionalwerke.ch);
  • c) jede weitere Mahnung: gemäss Gebührenübersicht (www.regionalwerke.ch);
  • d) Einleitung der Betreibung: effektive Kosten;
  • e) Beseitigung Rechtsvorschlag: effektive Kosten;
  • f) Weiterzug vor Gericht: effektive Kosten;
  • g) Porti, Inkasso, Ein- und Ausschaltungen, Verzugszinsen etc. zu effektiven Kosten.


8.7 Verrechnung und Forderungsabtretung
Gegenüber Forderungen von RWB ist die Verrechnungseinrede des Kunden ausgeschlossen.

Der Kunde darf Forderungen gegenüber RWB nicht an Dritte abtreten (Ausnahme zu Ziff. 2.9 vorstehend).

9. Sicherheitsbestimmungen

9.1 Grundsatz
Alle von RWB nicht ausdrücklich als druckfrei bezeichneten Leitungen, Anschlüsse, Messeinrichtungen, Armaturen und Haustechnikanlagen sind als unter Druck stehend zu betrachten.


9.2 Sicherheitsmassnahmen
RWB kann jederzeit die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um Unfälle und Schäden zu verhüten und Gefahren für Personen oder Sachen abzuwenden. RWB kann insbesondere die Versorgung verweigern, Spülungen (Begasen) von Anschlussleitungen und/oder Haustechnikanlagen anordnen und/oder mangelhafte Geräte und Anlagen von der Haustechnikanlage oder vom Leitungsnetz abtrennen oder plombieren.

10. Haftung und Versicherungen

10.1 Haftung von RWB
RWB steht dem Kunden für die sorgfältige Erbringung ihrer Leistungen ein.

Sofern RWB nicht für grobe Fahrlässigkeit oder Absicht einzustehen hat, haftet sie nicht für:

  • a) Schäden, die auf Handlungen oder Unterlassungen von Kunden oder Dritten sowie höhere Gewalt zurückzuführen sind;
  • b) Schäden, die durch Haustechnikanlagen sowie angeschlossene Geräte oder Anlagen entstehen;
  • c) Schäden, die durch nicht in ihrem Eigentum stehende Leitungen, Geräte oder Anlagen verursacht werden;
  • d) Schäden, die zufolge von Einschränkungen, Unterbrechungen oder Einstellung der Versorgung entstehen;
  • e) Probleme jeder Art im Netz, im Bereich des Anschlusses, der Grenzstelle sowie der Messeinrichtungen;
  • f) Schäden im Zusammenhang mit oder wegen mangelhaft erbrachter Dienstleistungen von Dritten auf RWB-Geräten, -Anlagen und -Netzen;
  • g) alle Arten von indirektem Schaden, Folgeschaden und entgangenem Gewinn.

 

Vorbehalten bleiben anderslautende, zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften.


10.2 Haftung des Kunden
Der Kunde haftet für alle Schäden, die er oder Personen, für die er einzustehen hat (inkl. Hilfspersonen), RWB verursacht. Insbesondere haftet er für alle Schäden, welche durch Beschädigung oder Störung der Netze, Geräte, Anlagen, Anschlüsse, Messeinrichtungen von RWB und/oder durch nicht vorschriftsgemässe Haustechnikanlagen, nicht vorschriftsgemäss angeschlossene Geräte oder Anlagen bzw. unsachgemässen Umgang damit verursacht werden.

Die Kontrollen und Nachkontrollen der Haustechnikanlagen (anschliessend an den Übergabepunkt RWB/Kunde) durch RWB bzw. die kontrollberechtigten Personen entbinden den Kunden nicht von seiner Haftung.

Umgekehrt begründet die Kontrollpflicht bzw. die Auskunftspflicht über die Kontrollen keine Haftung von RWB.


10.3 Versicherung
Jeder Kunde ist für die Versicherung seiner Haustechnikanlagen (anschliessend an den Übergabepunkt RWB/Kunde) und der daran angeschlossenen Geräte und Anlagen sowie aller daraus entstehenden Risiken selbst verantwortlich.

11. Datenschutz

RWB behandelt sämtliche Kundendaten sorgfältig und in Übereinstimmung mit dem schweizerischen Datenschutzrecht. Im Umgang mit Personendaten hält sich RWB an die einschlägige Gesetzgebung. Die Bearbeitung von Personendaten in der Schweiz richtet sich dabei insbesondere nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) und den dazugehörenden Verordnungen. 

Für die Leistungserbringung, für die Abwicklung und die Pflege des Vertrages sowie für die Sicherheit von Betrieb und Infrastruktur erhebt, speichert, bearbeitet RWB Personendaten (z.B. Kontaktangaben, Angaben zu finanziellen Verhältnissen, Angaben über Betreibungen) und/oder übermittelt diese Daten auch Dritten (z.B. Energielieferanten, Dienstleistern, Behörden).

Wenn gesetzlich erlaubt oder überwiegende Interessen seitens RWB bestehen oder eine Kundeneinwilligung vorliegt, darf RWB die erhobenen Personendaten für folgende Zwecke bearbeiten und gegebenenfalls an Dritte übermitteln: 

  • a) für die Leistungserbringung und Pflege der Kundenbeziehung (insbesondere Kontaktangaben, Objekt, Anlagen, Energiebedarf, Finanzierung, Angaben zur Dimensionierung der Anlage, Eruierung des Energiebedarfs);
  • b) zur Rechnungsstellung, zu Inkassozwecken und für Bonitäts- und Kreditwürdigkeitsprüfungen (insbesondere Kontaktangaben, Angaben zu finanziellen Verhältnissen, Angaben über Betreibungen etc.);
  • c) für die Sicherheit von Betrieb und Infrastruktur (insbesondere Bilanzierung und Abrechnung der Energielieferung, Berechnung der Netzauslastung, Netzplanung, Bereitstellung von Energie, Aufdeckung von Missbräuchen);
  • d) für eigene Marketingzwecke, d.h. für die Unterbreitung massgeschneiderter Angebote mehrmals pro Jahr (Kontaktangaben).

 

Der Kunde kann die Verwendung seiner Daten zu Marketingzwecken jederzeit einschränken oder untersagen und hat sich dafür an info@regionalwerke.ch zu wenden. 

Nähere Informationen wie RWB die Daten bearbeitet, sind aus der Datenschutzerklärung zu entnehmen (www.regionalwerke.ch).
 

12. Schlussbestimmungen

12.1 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Die Rechtsverhältnisse zwischen dem Kunden und RWB unterstehen dem Schweizerischen Recht.

Für die Beurteilung aller Streitigkeiten aus ihrem Rechtsverhältnis anerkennen die Parteien die ausschliessliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte am Sitz von RWB (Baden). Vorbehalten bleiben zwingende andere Gerichtsstände.


12.2 Änderung und Ergänzungen
RWB kann diese AGB-G jederzeit ganz oder teilweise ändern. Die neuen AGB-G gelten jeweils ab dem darin angegebenen Datum, wobei RWB diese Änderungen den Betroffenen mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich oder elektronisch (E-Mail) bekannt gibt.

Ohne schriftliche Einsprache gegen diese Änderungen innerhalb von 30 Tagen seit Bekanntgabe, gelten die neuen Geschäftsbedingungen als genehmigt.


12.3 Inkrafttreten
Diese AGB-G treten per 1. April 2024 in Kraft.

Sie ersetzen die bisherigen:

  • AGB für Netzanschlüsse, Netznutzung, Energie-, Daten- und Trinkwasserlieferungen sowie für Dienstleistungen RWB (Ausgabe 02.2014);
  • Lieferbedingungen (LB) für die Lieferung von Elektrizität, Kommunikationsleistungen, Erdgas, Fernwärme und Trinkwasser durch die Regionalwerke AG Baden (Ausgabe 09.2015);
  • Netzanschluss- und Netznutzungsbedingungen (NNB) (Ausgabe 03.2016).

 

Anhang: Abgrenzung Netzanschluss
Abgrenzung Netzanschluss Gas

Netzanschlusspunkt
Netzanschlusspunkt ist je nach Typ und Ausmass der bestehenden Erschliessung der Abgang der Haupt- bzw. Erschliessungsleitung.

 

Absperrorgan
In jede Anschlussleitung ist ein Absperrorgan (Schieber) eingebaut, welches sich möglichst nahe am Netzanschlusspunkt befindet.

 

Übergabepunkt
Übergabepunkt zwischen der Anschlussleitung und den Haustechnikanlagen ist der Hauptabstellhahn unmittelbar nach der Innenkante der Hauseinführung. Wenn der Hauptabstellhahn weiter als einen Meter nach Hauseinführung im Gebäude verbaut ist, gilt der Hauseintritt als Übergabepunkt.

 

Eigentumsgrenze
Der Gasanschluss umfasst sämtliche Anlageteile ab Netzanschlusspunkt bis zum Übergabepunkt, inkl. Hauptabstellhahn nach der Hauseinführung. Die Anschlussleitung ab der Eigentumsgrenze bis zum Übergabepunkt sowie die Haustechnikanlagen ab dem Übergabepunkt stehen im Eigentum des Kunden. Davon ausgenommen sind die Messeinrichtungen (inkl. Fernwirkanlagen), welche im Eigentum von RWB verbleiben.

Ausgabe: 04/2024

Allgemeine Geschäftsbedingungen
«Fernwärme/Fernkälte» (AGB-FW/FK)

für den Anschluss an das Verteilnetz, den Betrieb des Verteilnetzes und die Lieferung von Fernwärme und Fernkälte
1. Geltungsbereich

1.1. Allgemein
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Fernwärme und Fernkälte (nachfolgend AGB-FW/FK genannt) gelten für alle Rechtsverhältnisse betreffend Anschluss an das Verteilnetz, Betrieb des Verteilnetzes und Lieferung von Fernwärme und Fernkälte zwischen den Kunden und der Regionalwerke AG Baden (nachfolgend RWB genannt).


1.2 Kenntnisnahme AGB-FW/FK durch Kunde vor Vertragsabschluss
Mit dem Abschluss eines Lieferverhältnisses mit RWB erklärt der Kunde, dass er von den vorliegenden AGB-FW/FK im Rahmen der Einreichung seines Anschlussgesuches Kenntnis hat und vor dem Vertragsabschluss eine Kopie der AGB erhalten hat und/oder die Gelegenheit erhalten hat, darin Einsicht zu nehmen gemäss Informationsschreiben der RWB. Die AGB-FW/FK können jederzeit auf der Website www.regionalwerke.ch eingesehen oder kostenlos bei RWB bezogen werden.


1.3 Ungültigkeit von allfälligen Kunden-AGB
Allfällige allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen oder ähnliche Bestimmungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil des Vertrages mit RWB und entfalten zwischen dem Kunden und RWB keinerlei Wirkung.


1.4 Technische Bedingungen Fernwärme und Fernkälte
In technischer Hinsicht sind die jeweils gültigen «Technischen Bedingungen Fernwärme» und «Technischen Bedingungen Fernkälte» zu beachten und die diesbezüglichen Vorschriften einzuhalten. Der Kunde nimmt Kenntnis von den technischen Bedingungen, welche auf der Website www.regionalwerke.ch jederzeit einsehbar sind.


1.5 Personenbezeichnungen
Die in diesen AGB verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf alle Geschlechter. Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird nachfolgend jeweils nur die maskuline Form verwendet.

2. Rechtsverhältnis zwischen RWB und ihren Kunden

2.1 RWB
RWB ist eine Aktiengesellschaft des Privatrechts mit Sitz in Baden. RWB versorgt die Stadt und teilweise die Region Baden mit Energie und Trinkwasser. Zusätzlich bietet sie ein breites Angebot an Dienstleistungen rund um die Themen Versorgung und Energie an.


2.2 Kunden
Als Kunde gilt jede natürliche oder juristische Person, die von RWB Leistungen bezieht.
Besteller im Namen von Grundeigentümern legitimieren sich gegenüber RWB durch eine schriftliche Vollmacht. Abreden zur Kostentragungspflicht zwischen Auftraggeber und Grundeigentümer sind für RWB unbeachtlich.


2.3 Bezug von Fernwärme und Fernkälte
Der Kunde bezieht von RWB Fernwärme resp. Fernkälte (Heizenergie und Vorlauftemperatur), wobei Temperaturschwankungen an der Übergabestelle gemäss den «Technischen Bedingungen» zulässig sind.


2.4 Regelung des Rechtsverhältnisses (Rangfolge)
Der Inhalt des Rechtsverhältnisses zwischen dem Kunden und RWB wird bestimmt durch nachfolgende Normenhierarchie:

  • a) die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften;
  • b) den individuellen Liefervertrag zwischen Kunde und RWB;
  • c) die jeweils gültigen AGB «Fernwärme und Fernkälte»; 
  • d) die jeweils gültigen Technischen Bedingungen für «Fernwärme und Fernkälte» (nachfolgend TB genannt).


2.5 Entstehung des Rechtsverhältnisses
Das Rechtsverhältnis mit dem Kunden entsteht mit dem Abschluss des individuellen Liefervertrages resp. mit dem Wärme- oder Kältebezug.

RWB kann die Inbetriebnahme des Netzanschlusses davon abhängig machen, ob der Kunde Vorleistungen erfüllt hat (z.B. Bezahlung der Netzanschlusskosten und Baukostenbeiträge).

RWB kann bei der Anmeldung des Energiebezugs (Wärmeträger) Einsicht in benötigte Unterlagen und weiterführende Dokumentationen verlangen.


2.6 Beendigung des Rechtsverhältnisses
Das Rechtsverhältnis gilt für unbestimmte Zeit, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Das Rechtsverhältnis endet bei Mietern bzw. Pächtern mit dem Auszug und bei Grundeigentümern beim Eigentümerwechsel der Liegenschaft, sofern die Melde­ und Informationspflichten gemäss Ziff. 2.7 nachstehend eingehalten wurden.

Das Rechtsverhältnis kann – soweit nicht gesetzliche Vorschriften oder Vereinbarungen entgegenstehen – vom Kunden innert einer Frist von 10 Tagen und von RWB unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich oder elektronisch (über das Kundenportal oder die Website) gekündigt werden.

Der vorübergehende Nichtbezug von Fernwärme und Fernkälte bewirkt keine Beendigung des Rechtsverhältnisses.

Der Kunde haftet für den Energiebezug sowie weitere Kosten, die bis zur Ablesung am Ende des Rechtsverhältnisses entstehen.

RWB kann bei der Abmeldung des Energiebezugs Einsicht in benötigte Unterlagen verlangen.


2.7 Melde- und Informationspflichten
2.7.1 Bei Handänderung oder Wegzug

RWB ist unter Angabe des genauen Zeitpunktes 10 Arbeitstage im Voraus schriftlich oder elektronisch (E-Mail) Meldung zu erstatten:

  • a) Vom Voreigentümer:
    Der Eigentumswechsel einer Liegenschaft mit Datum der Handänderung sowie Kontaktdaten des neuen Eigentümers.
  • b) Vom Eigentümer:
    Der Eigentümer meldet RWB jeden Wechsel der Liegenschaftsverwaltung mit Angabe der Kontaktdaten der neuen Liegenschaftsverwaltung.
  • c) Wegziehende Mieter/Pächter:
    Der Wegzug aus gemieteten/gepachteten Räumen mit Angabe des Termines und der neuen Wohnadresse des bisherigen Mieters/Pächters.
  • d) Vom Vermieter/Verpächter:
    Der Mieter-/Pächterwechsel einer Liegenschaft oder Wohnung mit Angabe der Kontaktdaten des neuen Mieters/Pächters.

 

Wer seine Meldepflichten verletzt, haftet solidarisch für den Energiebezug nicht angemeldeter Dritter. Das Rechtsverhältnis gilt bei Unterlassung der rechtzeitigen Meldung von Handänderung resp. Wegzug als weiterbestehend. Der bisherige Eigentümer resp. der bisherige Mieter/Pächter haftet für alle Forderungen von RWB, die bis zur Ablesung nach der Meldung entstehen.


2.7.2 Bei Arbeiten in der Nähe von Leitungen, Geräten und Anlagen von RWB
Wenn Kunden oder in deren Auftrag Dritte in der Nähe von Anlagen Arbeiten jeglicher Art vornehmen oder veranlassen wollen, welche die Werkanlagen schädigen oder gefährden könnten, so ist dies RWB 10 Arbeitstage vor Arbeitsbeginn schriftlich oder elektronisch (E-Mail) mitzuteilen. Allfällige Schutzmassnahmen werden ausschliesslich durch RWB bestimmt resp. ausgeführt. Die Aufwendungen dafür werden dem Verursacher von RWB in Rechnung gestellt.

Planen Kunden oder in deren Auftrag Dritte auf privatem oder öffentlichem Boden Grabarbeiten, so haben sie sich vorgängig bei RWB über die Lage allfällig im Boden verlegter Anlagen oder Leitungen zu erkundigen. Sind bei Grabarbeiten Leitungen zum Vorschein gekommen, so ist vor deren Eindecken RWB zu informieren, damit die Leitungen kontrolliert, eingemessen und geschützt werden können.

Werden im Rahmen der Arbeiten unvorhergesehene Anlagen oder Leitungen erkannt, sind die Arbeiten umgehend einzustellen und RWB ist über die Feststellung zu informieren. RWB bestimmt die weiteren Sicherheitsmassnahmen in Absprache mit dem Kunden. Die entsprechenden Aufwendungen gehen zu Lasten des Kunden.


2.7.3 Bei Unregelmässigkeiten
Der Kunde meldet RWB festgestellte Unregelmässigkeiten in der Funktion der Messeinrichtungen sowie Defekte, Gefährdungen und auffällige Erscheinungen bei Leitungen, Netzanschlusspunkt und Absperrorgan unverzüglich.


2.8 Überbindung des Rechtsverhältnisses
Der Kunde verpflichtet sich, eine allfällige Handänderung oder einen Eigentümerwechsel der im Vertrag bezeichneten Liegenschaften der RWB im Voraus unter Angabe des Zeitpunktes der Handänderung schriftlich mitzuteilen. Der Kunde verpflichtet sich ferner, den vorliegenden Vertrag gemäss Ziff. 1.1 vorstehend auf seine Rechtsnachfolger zu übertragen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss Ziff. 2.6 vorstehend.


2.9 Beizug Dritter und Übertragung von Rechten und Pflichten
RWB ist jederzeit berechtigt, für die Erfüllung ihrer Pflichten Dritte beizuziehen oder Rechte und Pflichten auf Dritte zu übertragen. RWB kann zudem das Rechtsverhältnis oder Rechte und Pflichten daraus ohne Zustimmung des Kunden übertragen oder abtreten.

Der Kunde kann (unter Vorbehalt von Ziff. 8.7) Rechte und Pflichten aus seinem Rechtsverhältnis mit RWB ebenfalls auf Dritte übertragen und informiert RWB 30 Tage im Voraus über eine bevorstehende Übertragung. In begründeten Fällen (z.B. bei fehlender Bonität des Rechtsnachfolgers) darf RWB eine solche Übertragung ablehnen. RWB teilt dem Kunden eine Ablehnung schriftlich oder elektronisch (E-Mail) und begründet mit.

3. Beanspruchung von Raum und Zugang

3.1 Raum
Der Kunde stellt RWB den erforderlichen Raum und die erforderlichen Rechte für die Geräte und Anlagen, die für die Belieferung von ihm und allenfalls Dritten erforderlich sind, unentgeltlich zur Verfügung.

Ebenso stellt der Kunde RWB den erforderlichen Raum und die erforderlichen Rechte für die Anschlüsse, Wärme- resp. Kälteübergabestation sowie die Messeinrichtungen, die für seine Belieferung erforderlich sind, unentgeltlich zur Verfügung.


3.2 Zugang
Der Kunde gewährt RWB bzw. von ihr beauftragten Dritten zu angemessener Zeit ungehindert Zugang zu allen mit Haustechnikanlagen versehenen Räumen, um RWB die Erstellung, Montage, Änderung, Kontrolle, Ablesung, Unterhalt, Reparatur, Ersatz und Demontage der dort befindlichen Leitungen, Geräte, Anlagen, Anschlüsse und Messeinrichtungen etc. zu ermöglichen.

RWB bzw. von ihr beauftragten Dritten sind auf Verlangen alle angeschlossenen bzw. anschliessbaren Geräte und Anlagen vorzuweisen.


3.3 Durchleitungsrechte
Der Kunde verschafft RWB unentgeltlich die erforderlichen Durchleitungsrechte für die ihn versorgenden Leitungen. Der Kunde verpflichtet sich, das Durchleitungsrecht auch für Anschlussleitungen zu erteilen, die für die Versorgung Dritter bestimmt sind.

RWB ist berechtigt, ohne Entschädigung Hinweisschilder für Werkeinrichtungen an Hausfassaden, Grundstückeinzäunungen etc. oder auf besonderen Pfosten zu befestigen sowie Absperrarmaturen zu versetzen.

Beide Parteien sind berechtigt, auf eigene Kosten eine entsprechende Dienstbarkeit im Grundbuch einzutragen.

4. Netzanschluss

4.1. Ausbau der Leitungsnetze
Der Ausbau der Leitungsnetze (Ausdehnung oder Kapazität) durch RWB erfolgt nach Massgabe der RWB unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Grundsätze im Rahmen der organisatorischen, technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten.


4.2 Anschlussgesuch
Der Kunde oder sein Beauftragter haben sich rechtzeitig bei RWB über die Anschlussmöglichkeiten zu erkundigen und reicht das Anschlussgesuch mit den geforderten Informationen und Unterlagen bei RWB ein. 

Für die technische Auslegung der Anschlüsse sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, die Branchendokumente, die anerkannten Regeln der Technik (Richtlinien für Gas des Fachverbandes für Wasser, Gas und Wärme (SVGW)) und die Vorschriften von RWB massgebend.


4.3 Umfang des Anschlusses
Die Anschlussleitung dient dem Anschluss eines Gebäudes an das Versorgungsnetz. Sie umfasst die Anschlussleitung ab der Abzweigstelle des Verteilnetzes (Netzanschlusspunkt) und die primärseitige Installation des Kunden (Haustechnikanlage) bis zum Übergabepunkt (gemäss Darstellung Abgrenzung Netzanschluss).

RWB definiert den Netzanschlusspunkt. Mit Ausnahme der Messeinrichtung und des Zählers steht die Wärme- resp. Kälteübergabestation (inkl. Wärme- resp. Kältetauscher) im Eigentum des Kunden. Der Kunde gewährt RWB den für den Betrieb notwendigen Zutritt/Zugriff zu dieser. Die Liefergrenze für die Wärme- resp. Kälteenergie befindet sich beim Übergabepunkt RWB/Kunde.

Die Lieferung von Wärme resp. Kälte erfolgt bis zur vereinbarten Anschlussleistung und Wärme- resp. Kältemenge, soweit die technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben. Änderungen der vertraglichen Leistungen sind schriftlich zu vereinbaren. Wünscht der Kunde eine Änderung der Anschlussleistung, so übernimmt er alle damit verbundenen Kosten.

Verbindungsleitungen zwischen verschiedenen zu einer Liegenschaft gehörenden Gebäuden gelten nicht als Anschluss. Sie werden nach dem Übergabepunkt RWB/Kunde sekundärseitig angeschlossen und gelten als Haustechnikanlagen.


4.4 Erstellen des Anschlusses
RWB bestimmt die Art und Führung der Anschlussleitung.

RWB bestimmt die Ausführungsart, die erforderlichen Tiefbauarbeiten, Materialien und Anlagen, Leitungsdurchmesser und die erforderlichen Schutzmassnahmen sowie die Messeinrichtungen.

RWB nimmt Rücksprache mit dem Kunden und berücksichtigt seine Wünsche, soweit sie sich technisch und wirtschaftlich rechtfertigen lassen.

In der Regel erstellt RWB für jede Liegenschaft eine eigene Anschlussleitung. Sie kann aber mehrere Liegenschaften durch eine gemeinsame Anschlussleitung versorgen oder an einer durch ein anderes Grundstück führenden Anschlussleitung weitere Liegenschaften anschliessen.


4.5 Unterhalt und Änderung des Anschlusses
RWB ist für Kontrolle, Unterhalt, Reparatur, Änderung und Ersatz des Anschlusses zuständig. Die Kosten dafür gehen zu Lasten des jeweiligen Leitungseigentümers.

Verursacht der Grundeigentümer z.B. infolge Umbaus, Neubaus, Abbruchs oder Bepflanzung auf seinem Grundstück die Verlegung, Änderung oder den Ersatz seines bestehenden Anschlusses, gehen die daraus entstehenden Kosten zu seinen Lasten. RWB ist für die Verlegung, die Änderung oder den Ersatz der Leitung zuständig.

Beim Ausbau von Anschlussleitungen gelten sinngemäss die für die Neuerstellung von Anschlussleitungen festgelegten Bestimmungen.


4.6 Unbenutzter Anschluss
Bleibt ein Anschluss länger als 6 Monate unbenutzt (Nullverbrauch), kann RWB die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um die Qualität des Wassers (Wärmeträger) sicherzustellen, wie z.B. Spülungen von Anschlussleitungen und/oder Haustechnikanlagen oder Plombierung mangelhafter Haustechnikanlagen oder Abtrennung vom Leitungsnetz.


4.7 Rückbau und Erneuerung
Der Kunde ist für den Rückbau der Netzanschlussleitung bis und mit der Wärme- resp. Kälteübergabestation und der sekundärseitigen Haustechnik verantwortlich. Der Kunde ist ebenfalls für die Erneuerung der Netzanschlussleitung ab Eigentumsgrenze sowie der Haustechnikanlagen, mit Ausnahme der primärseitigen Übergabestation, verantwortlich. Damit zusammenhängende Kosten sind vollumfänglich vom Kunden zu tragen.


4.8 Netzanschlusskosten
Die Kostentragung im Zusammenhang mit dem Netzanschluss richtet sich nach den jeweils individuellen Werk-verträgen zwischen RWB und dem Kunden.

5. Haustechnikanlage

5.1 Definition
Haustechnikanlagen für Fernwärme resp. Fernkälte sind verteilende, ortsfeste oder provisorische technische Einrichtungen innerhalb von Gebäuden ab dem Absperrorgan. Die Messeinrichtungen resp. der Zähler bilden Bestandteil der Haustechnikanlagen, verbleiben jedoch im Eigentum der RWB.


5.2 Vorschriften und Ausführungsberechtigte
Erstellung, Änderung, Kontrolle, Unterhalt, Reparatur und Ersatz von Haustechnikanlagen sind gemäss den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, den Regeln der Technik, den einschlägigen Branchendokumenten sowie den TB von RWB auszuführen.

Ausführungsberechtigt sind nur Unternehmen bzw. Personen, welche im Sinne der einschlägigen Bestimmungen fachkundig sind.

6. Lieferung von Fernwärme resp. Fernkälte

6.1 Umfang
RWB betreibt das Leitungsnetz, liefert Fernwärme resp. Fernkälte und erbringt sonstige Leistungen im Rahmen ihrer organisatorischen, technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten und gemäss den anwendbaren Vorschriften und Bestimmungen.

Die Bezugsleistung von Fernwärme resp. Fernkälte ergibt sich aus dem individuellen Vertrag mit dem Kunden resp. gemäss der vom Kunden akzeptierten Offerte von RWB. Erhebliche Änderungen der Bezugsleistung sind umgehend – wenn möglich vorab – zu melden.

Der Abschluss eines individuellen Vertrages über den Bezug von Fernwärme resp. Fernkälte gibt dem Kunden keinen Rechtsanspruch auf den Abschluss eines Vertrages für den Bezug des jeweils anderen Energieträgers.


6.2 Verwendungszweck der gelieferten Fernwärme und Fernkälte
Der Kunde verpflichtet sich, seinen Wärme- resp. Kältebedarf ausschliesslich aus dem Fernwärme- resp. Fernkältenetz der RWB zu decken. Für Ausnahmen ist vorgängig die schriftliche Zustimmung der RWB einzuholen.

Der Kunde darf die gelieferte Fernwärme resp. Fernkälte nur für den vorgesehenen Zweck verwenden, ansonsten ist RWB berechtigt, allfällige Massnahmen zu treffen.

Die Abgaben und der Weiterverkauf von Wärme- resp. Kälteenergie an Dritte ist nicht zulässig, ausgenommen an Mieter und Pächter.


6.3 Qualität
RWB verpflichtet sich zur Bereitstellung und zum Transport der erforderlichen Fernwärme resp. Fernkälte gemäss den jeweiligen TB der RWB.


6.4 Lieferumfang
Die Lieferung von Fernwärme resp. Fernkälte erfolgt bis zur vereinbarten Anschlussleistung und Wärmemenge, soweit die technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dies erlauben. Änderungen der vertraglichen Leistungen sind schriftlich zu vereinbaren. 

Bei einer gewünschten Anpassung klärt RWB ab, ob, bis wann, zu welchen Kosten und unter welchen Bedingungen eine solche möglich ist. Sofern eine Änderung der Anschlussleistung möglich ist, hat der Kunde die damit verbundenen Kosten zu übernehmen.


6.5 Lieferunterbrechungen und Lieferbeschränkungen
RWB kann die Versorgung mit Fernwärme resp. Fernkälte einschränken, unterbrechen oder ganz einstellen, insbesondere:

  • a) zur Vornahme von Reparaturen, Unterhalts- und Erweiterungsarbeiten;
  • b) bei Betriebsstörungen bzw. zu deren Vermeidung;
  • c) zur Vermeidung von Gefahr für Personen oder Sachen;
  • d) bei Einschränkung, Unterbrechung oder Einstellung der Lieferung durch Vorlieferanten;
  • e) bei Lieferstörungen infolge höherer Gewalt, insbesondere bei einer Energiemangellage oder ausserordentlichen Verhältnissen (z.B. Brandfälle, Krieg, Terroranschläge, Streik, Naturereignisse, Cyberangriffe etc.);
  • f) aufgrund behördlicher Weisungen;
  • g) bei Energieknappheit im Interesse der Aufrechterhaltung der Versorgung.


6.6 Individuelle Einschränkungen, Unterbrechungen und Einstellungen
RWB ist berechtigt, die Versorgung mit Fernwärme resp. Fernkälte nach vorheriger schriftlicher (inkl. E-­Mail) Anzeige mit Fristansetzung einzuschränken, zu unterbrechen oder einzustellen, insbesondere:

  • a) wenn der Verwendungszweck gemäss Ziff. 6.2 nicht eingehalten wird;
  • b) wenn die Durchleitung verweigert oder der erforderliche Raum nicht zur Verfügung gestellt wird;
  • c) bei Verweigerung des Zugangs zu den Anschlüssen, Grenzstellen, Messeinrichtungen, Haustechnikanlagen oder den angeschlossenen bzw. anschliessbaren Geräten und Anlagen;
  • d) bei kundenseitigen Eingriffen oder Änderungen der Anschlüsse, Grenzstellen oder Messeinrichtungen;
  • e) bei rechtswidrigem Bezug von Fernwärme resp. Fernkälte;
  • f) bei Nichterfüllung der Zahlungspflichten oder falls keine Gewähr für deren künftige Erfüllung besteht;
  • g) bei sonstiger schwerer oder wiederholter Verletzung von Pflichten gegenüber RWB;
  • h) bei schwerer oder wiederholter Verletzung der einschlägigen Gesetzgebung.

 

Bei akuter Gefahr für Personen oder Sachen kann RWB die Versorgung mit Fernwärme resp. Fernkälte sofort einschränken, unterbrechen oder einstellen.

Die Einschränkung, Unterbrechung oder Einstellung der Versorgung mit Fernwärme resp. Fernkälte befreit den Kunden nicht von seinen Pflichten gegenüber RWB und begründet keinen Anspruch auf Entschädigung irgendwelcher Art.

7. Messwesen

7.1 Messeinrichtungen von RWB
Messeinrichtungen von RWB umfassen Messapparate sowie Datenübertragungseinrichtungen. Sie werden von RWB ausgewählt, geliefert, montiert, versetzt, demontiert, kontrolliert, unterhalten, repariert, geeicht und ersetzt.

Zwecks Datenübertragung hat der Kunde bei Neubauten zwischen den Messapparaten der Versorgung mit Fernwärme resp. Fernkälte und den Mess- und Tarifapparaten der Stromversorgung eine Kabelverbindung mit Kabelrohr und Anschlussdose vorzusehen. Die Kosten dafür gehen zu Lasten des Kunden. Selbiges gilt in Bestandsbauten, wenn der Kunde anstelle einer Funkuhr eine drahtgebundene Datenverbindung wünscht.

Die Kosten für ein vom Kunden verursachtes Versetzen von Messeinrichtungen von RWB gehen individuell zu Lasten des Kunden.

Der Kunde stellt RWB unentgeltlich den für den Einbau der Messeinrichtungen erforderlichen und geeigneten Platz (frostsicher, zugänglich etc.) zur Verfügung, erstellt die für den Anschluss notwendigen Installationen nach den Vorgaben von RWB auf eigene Kosten und bringt die zum Schutz der Messeinrichtungen erforderlichen Gehäuse, Nischen etc. auf eigene Kosten an.

Werden Messeinrichtungen von RWB ohne Verschulden von RWB beschädigt oder entwendet, werden die Ersatz- und Instandstellungskosten dem Kunden belastet.

Die Messeinrichtungen von RWB dürfen nur mit Bewilligung von RWB plombiert oder deplombiert werden; vorbehalten bleiben dringende Störungsfälle, über welche RWB sofort zu benachrichtigen ist. Wer unberechtigt Plomben verletzt, entfernt oder Manipulationen an Messeinrichtungen vornimmt, haftet für den daraus entstehenden Schaden. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.


7.2 Messung durch RWB
Zur Ermittlung der bezogenen Mengen an Fernwärme resp. Fernkälte sind die Angaben der Mess- und Steue-rungseinrichtungen von RWB massgebend. Das Ablesen erfolgt manuell oder bei intelligenten Messsystemen automatisch. Der Zugang muss dauernd gewährleistet sein. Den Mitarbeitern der RWB oder beauftragten Dritten ist jederzeit der Zutritt zum Zähler oder anderen Messeinrichtungen gestattet. RWB kann die Kunden ersuchen, die Zähler selbst abzulesen und die Zählerstände zu melden.

Die Kosten für Zusatzanforderungen des Kunden bezüglich Art, Umfang und Häufigkeit der Messung, welche von den Standardanforderungen von RWB abweichen, sind durch den Kunden zu tragen.

Treten nach den Messeinrichtungen von RWB Verluste von Fernwärme resp. Fernkälte auf, hat der Kunde trotzdem die gemäss Messeinrichtungen bezogene Menge zu bezahlen.


7.3 Messgenauigkeit und Prüfung
RWB setzt amtlich geeichte Messeinrichtungen ein und besorgt deren Nacheichung bzw. Ersatz innerhalb der gesetzlichen Fristen. Messeinrichtungen von RWB gelten als richtiggehend, wenn sie die gesetzlichen Toleranzen einhalten.

Der Kunde kann jederzeit eine Prüfung der Messeinrichtungen von RWB durch eine amtliche Prüfstelle verlangen. In Streitfällen ist der Befund dieser Stelle massgebend. Die Kosten der Prüfung trägt die unterliegende Partei.


7.4 Messfehler bei Messung durch RWB
Bei falsch angeschlossenen oder nicht innerhalb der gesetzlichen Toleranzen funktionierenden Messeinrichtungen von RWB wird der effektive Bezug soweit möglich aufgrund einer nachfolgenden Prüfung ermittelt.

Ist der Fehler nach Grösse und Dauer einwandfrei feststellbar, wird er für diese Dauer – jedoch höchstens für die letzten 5 Jahre vor der Meldung – berichtigt.

Lässt sich der Zeitpunkt des Eintretens des Fehlers nicht ermitteln, erfolgt die Berichtigung nur für die vergangene Ableseperiode.

Lässt sich das Mass des Fehlers nicht ermitteln, schätzt RWB den Bezug unter Berücksichtigung der Angaben des Kunden, seines früheren Bezugs, allfällig gegenüber früher eingetretener Veränderungen und der während der fraglichen Bezugsperiode herrschenden Verhältnisse. Die Korrektur erfolgt höchstens auf den Werten für die letzten 5 Jahre vor der Meldung.

8. Zahlung, Rechnungsstellung und Forderungsabtretung

8.1 Preise
Die jeweils anwendbaren Preise werden periodisch auf Basis der aktuellen Marktverhältnisse angepasst und separat festgelegt. Massgebend sind die jeweils gültigen Preisblätter (www.regionalwerke.ch).


8.2 Rechnungsstellung
Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich nach Abschluss der Leistungserbringung. Für periodische Leistungen erfolgt die Rechnungsstellung in regelmässigen, durch RWB bestimmte Zeitabstände.

RWB ist jederzeit berechtigt, Akontozahlungen für bisherige sowie Vorauszahlungen oder Sicherstellungen für künftige Leistungen zu verlangen.

Sofern der Kunde zustimmt, können Rechnungen von RWB elektronisch (per E-Mail oder eBill) versendet werden. RWB ist berechtigt, für die Zustellung einer Rechnung per Post, eine Gebühr zu verlangen.

Dem Kunden obliegt die Prüfung der Rechnung. Stellt er allfällige Fehler oder Unstimmigkeiten fest, hat er dies RWB innert 20 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich oder elektronisch (inkl. E-Mail) und begründet anzuzeigen. Ohne solchen Einspruch gilt die Rechnung als genehmigt.


8.3 Nichtbezug von Leistungen
Der vorübergehende Nichtbezug von Leistungen entbindet nicht von der Pflicht zur Bezahlung der geschuldeten Vergütungen.


8.4 Zahlungsmodalitäten
Die Rechnungen sind bis zum auf der Rechnung angegebenen Verfalldatum bzw. wenn kein solches angegeben ist, innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. RWB legt die von ihr akzeptierten Zahlungsmittel fest. Ausgenommen sind Fälle, bei denen die Rechnungsbeträge direkt dem Bank- oder Postkonto des Kunden belastet werden.

In strittigen Fällen erfolgt die Zahlung des Kunden unter Vorbehalt.

Eine allfällige Rückerstattung erfolgt innert maximal 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Rückerstattungsverpflichtung von RWB erstellt ist.

Die Bezahlung der Rechnungen in Raten ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der RWB gestattet. Bei übermässigen Teilzahlungen oder wiederholter Verwendung der nicht dafür vorgesehenen Zahlungsverbindung, können dem Kunden nach erfolgloser Ermahnung die entstandenen Mehraufwendungen auferlegt werden.


8.5 Verzug
Mit unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist gemäss Ziff. 8.4 gerät der Kunde ohne weiteres in Verzug. In diesem Fall trägt er 5% Verzugszins und die gesamten, zufolge des Verzugs anfallenden Kosten, insbesondere Mahn­ und Betreibungskosten (vgl. Ziff. 8.6).

Solange offene Rechnungsbeträge bestehen, kann RWB neue Bestellungen und Aufträge des Kunden ablehnen resp. laufende Leistungen einstellen.


8.6 Gebühren bei nicht fristgerechter Bezahlung
Die Gebühren betragen:

  • a) erste Zahlungserinnerung oder Mahnung: kostenlos;
  • b) zweite Mahnung: gemäss Gebührenübersicht (www.regionalwerke.ch);
  • c) jede weitere Mahnung: gemäss Gebührenübersicht (www.regionalwerke.ch);
  • d) Einleitung der Betreibung: effektive Kosten;
  • e) Beseitigung Rechtsvorschlag: effektive Kosten;
  • f) Weiterzug vor Gericht: effektive Kosten;
  • g) Porti, Inkasso, Ein- und Ausschaltungen, Verzugszinsen etc.: effektive Kosten.


8.7 Verrechnung und Forderungsabtretung
Gegenüber Forderungen von RWB ist die Verrechnungseinrede des Kunden ausgeschlossen.

Der Kunde darf Forderungen gegenüber RWB nicht an Dritte abtreten (Ausnahme zu Ziff. 2.9 vorstehend).

9. Sicherheitsbestimmungen

9.1 Grundsatz
Alle von RWB nicht ausdrücklich als druckfrei bezeichneten Leitungen, Anschlüsse, Messeinrichtungen, Armaturen und Haustechnikanlagen sind als unter Druck stehend zu betrachten.


9.2 Sicherheitsmassnahmen
RWB kann jederzeit die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um Unfälle und Schäden zu verhüten und Gefahren für Personen oder Sachen abzuwenden. RWB kann insbesondere die Versorgung verweigern, Spülungen von Anschlussleitungen und/oder Haustechnikanlagen anordnen oder mangelhafte Geräte und Anlagen von der Haustechnikanlage oder vom Leitungsnetz abtrennen oder plombieren.

10. Haftung und Versicherungen

10.1 Haftung von RWB
RWB steht dem Kunden für die sorgfältige Erbringung ihrer Leistungen ein.

Sofern RWB nicht für grobe Fahrlässigkeit oder Absicht einzustehen hat, haftet sie nicht für:

  • a) Schäden, die auf Handlungen oder Unterlassungen von Kunden oder Dritten sowie höhere Gewalt zurückzuführen sind;
  • b) Schäden, die an Niederspannungsinstallationen sowie angeschlossenen Geräten oder Anlagen des Kunden entstehen;
  • c) Schäden, die durch nicht in ihrem Eigentum stehende Leitungen, Geräte oder Anlagen verursacht werden;
  • d) Schäden, die zufolge von Einschränkungen, Unterbrechungen oder Einstellung der Versorgung entstehen;
  • e) Probleme jeder Art im Netz, im Bereich des Anschlusses, des Anschlusspunktes sowie der Mess- und Steuerungseinrichtungen;
  • f) Schäden im Zusammenhang mit oder wegen mangelhaft erbrachter Dienstleistungen von Dritten auf RWB-Geräten, -Anlagen und -Netzen;
  • g) alle Arten von indirektem Schaden, Folgeschaden und entgangenem Gewinn.

 

Vorbehalten bleiben anderslautende, zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften.


10.2 Haftung des Kunden
Der Kunde haftet für alle Schäden, die er oder Personen, für die er einzustehen hat (inkl. Hilfspersonen), RWB verursacht. Insbesondere haftet er für alle Schäden, welche durch Beschädigung oder Störung der Netze, Geräte, Anlagen, Anschlüsse, Messeinrichtungen von RWB und/oder durch nicht vorschriftsgemässe Haustechnikanlagen, nicht vorschriftsgemäss angeschlossene Geräte oder Anlagen bzw. unsachgemässen Umgang damit verursacht werden.

Die Kontrollen und Nachkontrollen der Haustechnikanlagen durch RWB bzw. die kontrollberechtigten Personen entbinden den Kunden nicht von seiner Haftung.

Umgekehrt begründet die Kontrollpflicht bzw. die Auskunftspflicht über die Kontrollen keine Haftung von RWB.


10.3 Versicherung
Jeder Kunde ist für die Versicherung der in seinem Eigentum stehenden primär- und sekundärseitigen Haustechnikanlagen und der daran angeschlossenen Geräte und Anlagen sowie aller daraus entstehenden Risiken selbst verantwortlich.

11. Datenschutz

RWB behandelt sämtliche Kundendaten sorgfältig und in Übereinstimmung mit dem schweizerischen Datenschutzrecht. Im Umgang mit Personendaten hält sich RWB an die einschlägige Gesetzgebung. Die Bearbeitung von Personendaten in der Schweiz richtet sich dabei insbesondere nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) und den dazugehörenden Verordnungen. 

Für die Leistungserbringung, für die Abwicklung und die Pflege des Vertrages sowie für die Sicherheit von Betrieb und Infrastruktur erhebt, speichert, bearbeitet RWB Personendaten (z.B. Kontaktangaben, Angaben zu finanziellen Verhältnissen, Angaben über Betreibungen) und/oder übermittelt diese Daten auch Dritten (z.B. Energielieferanten, Dienstleistern, Behörden).

Wenn gesetzlich erlaubt oder überwiegende Interessen seitens RWB bestehen oder eine Kundeneinwilligung vorliegt, darf RWB die erhobenen Personendaten für folgende Zwecke bearbeiten und gegebenenfalls an Dritte übermitteln: 

  • a) für die Leistungserbringung und Pflege der Kundenbeziehung (insbesondere Kontaktangaben, Objekt, Anlagen, Energiebedarf, Finanzierung, Angaben zur Dimensionierung der Anlage, Eruierung des Energiebedarfs);
  • b) zur Rechnungsstellung, zu Inkassozwecken und für Bonitäts- und Kreditwürdigkeitsprüfungen (insbesondere Kontaktangaben, Angaben zu finanziellen Verhältnissen, Angaben über Betreibungen etc.);
  • c) für die Sicherheit von Betrieb und Infrastruktur (insbesondere Bilanzierung und Abrechnung der Energielieferung, Berechnung der Netzauslastung, Netzplanung, Bereitstellung von Energie, Aufdeckung von Missbräuchen);
  • d) für eigene Marketingzwecke, d.h. für die Unterbreitung massgeschneiderter Angebote mehrmals pro Jahr (Kontaktangaben).

 

Der Kunde kann die Verwendung seiner Daten zu Marketingzwecken jederzeit einschränken oder untersagen und hat sich dafür an info@regionalwerke.ch zu wenden. 

Nähere Informationen wie RWB die Daten bearbeitet, sind aus der Datenschutzerklärung zu entnehmen (www.regionalwerke.ch).
 

12. Schlussbestimmungen

12.1 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Die Rechtsverhältnisse zwischen dem Kunden und RWB unterstehen dem Schweizerischen Recht.

Für die Beurteilung aller Streitigkeiten aus ihrem Rechtsverhältnis anerkennen die Parteien die ausschliessliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte am Sitz von RWB (Baden). Vorbehalten bleiben zwingende andere Gerichtsstände.


12.2 Änderung und Ergänzungen
RWB kann diese AGB-FW/FK jederzeit ganz oder teilweise ändern. Die neuen AGB-FW/FK gelten jeweils ab dem darin angegebenen Datum, wobei RWB diese Änderungen den Betroffenen mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich oder elektronisch (E-Mail) bekannt gibt.

Ohne schriftliche Einsprache gegen diese Änderungen innerhalb von 30 Tagen seit Bekanntgabe, gelten die neuen Geschäftsbedingungen als genehmigt.

     

    13. Inkrafttreten

    Diese AGB-FW/FK treten per 1. April 2024 in Kraft.

    Sie ersetzen die bisherigen:

    • AGB für Netzanschlüsse, Netznutzung, Energie-, Daten- und Trinkwasserlieferungen sowie für Dienst-leistungen RWB (Ausgabe 02.2014);
    • Lieferbedingungen (LB) für die Lieferung von Elektrizität, Kommunikationsleistungen, Erdgas, Fern-wärme und Trinkwasser durch die Regionalwerke AG Baden (Ausgabe 09.2015);
    • Netzanschluss- und Netznutzungsbedingungen (NNB) (Ausgabe 03.2016).
    Anhang: Abgrenzung Netzanschluss
    Abgrenzung Netzanschluss Fernwärme Fernkälte


    Netzanschlusspunkt
    Netzanschlusspunkt ist je nach Typ und Ausmass der bestehenden Erschliessung der Abgang vom Verteilnetz (Haupt- bzw. Erschliessungsleitung). 

     

    Eigentumsgrenze
    Der Fernwärme-/Fernkälteanschluss umfasst sämtliche Anlageteile ab Netzanschlusspunkt bis zum Übergabepunkt, inkl. Absperrorgan nach der Hauseinführung. Die Anschlussleitung ab der Eigentumsgrenze, das Absperrorgan, die Wärme-/Kälteübergabestation sowie die Haustechnikanlagen (primärseitig und sekundärseitig) stehen im Eigentum des Kunden. Davon ausgenommen sind die Messeinrichtungen wie z.B. Zähler (inkl. Fernwirkanlagen), welche im Eigentum von RWB verbleiben.

     

    Absperrorgan
    In jede Anschlussleitung ist ein Absperrorgan (Schieber) eingebaut und dient als Schnittstelle zwischen Haustechnikanlage und Verbindungsleitung.

     

    Wärme-/Kälteübergabestation
    Sie dient zum Regeln des primärseitigen Differenzdruckes, begrenzt den Durchfluss, dient zur vertragsgemässen Abgabe der Wärme/Kälte (primärseitig) an die Wärme-/Kälteverteilung (sekundärseitig) und zur Messung des Wärme-/Kältebezugs. 

     

    Übergabepunkt 
    Der Übergabepunkt ist die Liefergrenze zwischen der primärseitigen (RWB) und sekundärseitigen (Kunde) Wärme-/Kälteverteilung.

    Ausgabe: 04/2024