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Power

Rücklieferung von Solarstrom ab 2026

Als Betreiberin oder Betreiber einer Photovoltaikanlage können Sie überschüssigen Solarstrom ins Netz einspeisen. Gemäss den gesetzlichen Vorgaben ist die RWB verpflichtet, diesen Strom abzunehmen und angemessen zu vergüten – entweder auf Basis des aktuellen Referenz-Marktpreis oder der garantierten Mindestvergütung.

Ab Anfang 2026 gilt schweizweit eine neue Regelung: Betreiberinnen und Betreiber von kleinen und mittleren Solar- oder Wasserkraftanlagen bis 150 kW erhalten eine gesetzlich festgelegte Mindestvergütung für den selbst produzierten Strom. Dies zum Schutz vor niedrigen Marktpreisen und schnelleren Amortisation der Investitionskosten.

Vergütungsmodell im Überblick

Ist der Referenzpreis auf dem freien Markt höher als der Preis der garantierten Mindestvergütung, so wird die Stromrücklieferung aufgrund des Marktpreises vergütet. So können Sie bei guter Marktlage von höheren Rücklieferpreisen profitieren. Sinkt der Referenz-Marktpreis unter diese Schwelle, tritt automatisch das Modell der Mindestvergütung in Kraft. Je nach Anlagengrösse variiert die Mindestvergütung.

Referenz-Marktpreis

Für Ihre Einspeisung gilt der durchschnittliche Preis zum Zeitpunkt der Einspeisung.

Der Referenz-Marktpreis wird quartalsweise auf Grundlage der Strombörse ermittelt und vom Bundesamt für Energie (BFE) veröffentlicht. 

Aktuelle Referenzmarktpreise:
Die Preise werden jeweils nach Quartalsende hier aufgeschaltet. 

Jahr, QuartalPreis Rp/kWh
2024, Q16.197 Rp/kWh
2024, Q23.507 Rp/kWh*
2024, Q33.342 Rp/kWh*
2024, Q48.751 Rp/kWh
2025, Q110.380 Rp/kWh
2025, Q22.759 Rp/kWh*
2025, Q35.731 Rp/kWh*

* Anwendung der jeweils aktuellen Mindestvergütung

Mindestvergütung nach Anlagengrösse

Je nach Grösse Ihrer Photovoltaikanlage erhalten Sie eine Mindestvergütung.

Die Mindestvergütung wird gemäss Energieverordnung Art. 12 berechnet. 

Mindestvergütung:
Die Preise variieren je nach Grösse der Anlage.

AnlagengrösseMindestvergütung
≤ 30 kW6.0 Rp./kWh
30-150 kW (ohne Eigenverbrauch)6.2 Rp./kWh
30-150 kW (mit Eigenverbrauch)(30 x 6) / Anlagengrösse in kW
>150 kW0 Rp./kWh
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch ist die Mindestvergütung bei meiner Anlage?

Die Mindestvergütung wird aufgrund der Anlagengrösse berechnet und basiert auf der Energieversorgungsverordnung Art. 12.

AnlagengrösseMindestvergütung
≤ 30 kW6.0 Rp./kWh
30-150 kW (ohne Eigenverbrauch)6.2 Rp./kWh
30-150 kW (mit Eigenverbrauch)(30 x 6) / Anlagengrösse in kW
>150 Kw0 Rp./kWh

Beispiele mit Eigenverbrauch:
Eine 60 kW-Anlage erhält: (30×6)/60 = 3.0 Rp./kWh
Eine 90 kW-Anlage erhält: (30×6)/90 = 2.0 Rp./kWh
 

Ab wann gelten diese Preise? Wie lange sind sie gültig?

Die Vergütungspreise sind gültig ab dem 1. Januar 2026 und ersetzen die bisherigen Werte.
Anpassungen infolge gesetzlicher Änderungen (z. B. durch ElCom, EnG/EnV), steuerlicher Vorgaben oder Regulatorien bleiben vorbehalten.

  • Die Vergütung erfolgt exklusive Mehrwertsteuer, sofern Produzentinnen und Produzenten nicht MWST-pflichtig sind.
     
  • Bei Marktpreisen unterhalb der Mindestvergütung greift automatisch die garantierte Mindestvergütung gemäss Energieverordnung EnV Art. 12.
     

Die jeweils aktuellen Referenzmarktpreise werden quartalsweise publiziert und auf unserer Website sowie unter opendata.swiss veröffentlicht.
 

Welche Fristen gelten für Ein-/Austritt aus der Rücklieferung?
  • Ein Ausstieg aus der Rücklieferung ist mit einer Frist von 30 Tagen auf Quartalsende möglich.
  • Die Wiederaufnahme ist ebenfalls zum Quartalsbeginn möglich und muss schriftlich an info@regionalwerke.ch gemeldet werden.
     
Warum profitieren nur Anlagen unter 150 kW von der Mindestvergütung?

Für grössere Anlagen mit einer Leistung über 150 kW ist keine garantierte Vergütung vorgesehen. Diese Anlagen gelten bereits heute als wettbewerbsfähig und können sich auch ohne Einspeisevergütung am Strommarkt behaupten.

Warum wird zwischen Anlagen mit und ohne Eigenverbrauch unterschieden?

Wer Strom für den Eigenverbrauch produziert, profitiert doppelt: Jede Kilowattstunde selbst erzeugter und direkt genutzter Energie muss nicht beim lokalen Netzbetreiber eingekauft werden. Das reduziert die Stromkosten erheblich und steigert die Unabhängigkeit.

Mit zunehmender Anlagengrösse verbessert sich zudem die Wirtschaftlichkeit. Deshalb gilt bei mittelgrossen Photovoltaikanlagen mit Eigenverbrauch, dass die garantierte Mindestvergütung stufenweise abnimmt – je höher die Leistung der Anlage, desto geringer fällt die Vergütung pro Kilowattstunde aus.

Kann ich Herkunftsnachweise für Solarstrom geltend machen?

Auf Wunsch übernehmen wir Herkunftsnachweise (HKN) für Solarstrom und vergüten diese mit einem Aufpreis von 2.0 Rp./kWh.

Hinweise:

  • Die Anlagenbetreibenden sind für die Verwaltung der HKN bei Pronovo verantwortlich (inkl. Dauereintrag für HKN-Abgabe).
  • Eine Vergütung erfolgt nur in Kombination mit einer Rücklieferung gemäss Art. 15 EnG.
  • Für Anlagen < 2 kW ist gemäss Pronovo-Richtlinien keine Ausstellung von HKN möglich.
     
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