Reglement

über die Benutzung des Elektrizitätsnetzes sowie die Abgabe von elektrischer Energie an Kunden von Elektrizität Wasser Neuenhof ewn
 

vom 1.Januar 2020

 

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Einleitung

Der Gemeinderat  Neuenhof erlässt,  gestützt  auf den  Antrag  der Werkkommission  ewn  gemäss  §  20  lit. 10  der  Anstaltsordnung  Elektrizität Wasser Neuenhof ewn vom 25.  November 2019 hiermit folgendes  Reglement  über  den  Anschluss  an das  Elektrizitätswerk  von  Elektrizität Wasser Neuenhof ewn.

Inhaltlich  wurde  das Reglement,  welches  von  der Einwohnergemeindeversammlung  Neuenhof am  26.  November  2012  beschlossen  und  auf den  1.  Januar  2013  in  Kraft  gesetzt  wurde,  übernommen  und  an  die neue Organisationsform angepasst.

A. Allgemeine Bestimmungen

§  1 Personenbezeichnungen
Die in diesem Reglement  verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

B. Vertragsverhältnis zwischen Elektrizität Wasser Neuenhof ewn und dem Kunden

§2 Vertragsgrundlagen

1 Das  vorliegende  Reglement  und  die  gestützt  darauf erlassenen  Vorschriften  und  Preise  bilden  die  Grundlage für das  Rechtsverhältnis  zwischen  Elektrizität  Wasser  Neuenhof ewn  und  den  Nutzern  des  Netzes sowie den Energiekunden.

2 Die Lieferungen, Leistungen und  Angebote  von Elektrizität  Wasser Neuenhof ewn  erfolgen  ausschliesslich  aufgrund  dieses  Reglementes. Spätestens  mit  der  Inanspruchnahme  von Leistungen  von  Elektrizität Wasser  Neuenhof  ewn gelten  diese  Bedingungen  als  angenommen. Abweichungen  von  diesem  Reglement sind  nur wirksam,  wenn  sie  von Elektrizität Wasser Neuenhof ewn schriftlich bestätigt sind.


§3 Abweichende Bedingungen
In besonderen Fällen, wie z.B. bei Lieferungen an Grosskunden, Lieferungen in temporären Installationen und Lieferungen mit beschränkter Lieferpflicht, Bereitstellung und Lieferung von Ergänzungs- bzw. Ersatzenergie, kann Elektrizität Wasser Neuenhof ewn mit ihren Kunden von Fall zu Fall besondere Lieferbedingungen vereinbaren. Solche speziellen Vereinbarungen können von den Bestimmungen dieses Reglementes und den Preisen abweichen. In diesen Fällen gelten das Reglement und die Preise nur insoweit, als nichts Abweichendes schriftlich festgesetzt oder schriftlich vereinbart worden ist.


§4 Nutzer des Netzes und Energiekunden

Nutzer  des  Netzes  und  Energiekunden  im Sinne  dieses  Reglementes sind:

a) Eigentümer,  Pächter oder  Mieter  von  Liegenschaften  mit separaten  Messanlagen;
b) Eigentümer  von  Bezugsstellen,  die  verschiedenen  Mietern  oder ächtern  gemeinsam dienen und gemeinsam  an Messanlagen angeschlossen sind.

 

§5 Umzug
Jeder Wechsel  eines Netznutzers respektive  Energiekunden ist Elektrizität Wasser Neuenhof ewn  spätestens  10 Werktage vor dem  Umzug  unter Angabe  der alten  und  der neuen  Adresse  sowie  des  Zeitpunkts  des Wechsels zu melden.


§6 Lieferantenwechsel
1  Für die Zulässigkeit eines  Lieferantenwechsels  ist das übergeordnete Recht des Bundes massgebend.

Wechselt  ein  Netzkunde  von  Elektrizität  Wasser  Neuenhof  ewn  den Energielieferanten,  so hat er dies mit Angabe des bisherigen  und  neuen Energielieferanten  und  des  genauen  Lieferantenwechselzeitpunkts 10 Werktage im Voraus Elektrizität Wasser Neuenhof ewn zu  melden.

3  Sofern  der Netzkunde  von  Anfang  an  anstelle  von  Elektrizität Wasser Neuenhof  ewn  einen  anderen  Energielieferanten  wünscht, muss  dies mindestens  10 Werktage vor dem ersten  Energiebezug  Elektrizität Wasser Neuenhof ewn gemeldet werden.

4  Beim  ersten  Wechsel  in  den  freien  Markt  sind  zudem  die  Fristen  aus den übergeordneten gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.


§7 Beginn und Ende des Vertragsverhältnisses
1  Mit Beginn der Netznutzung bzw.  des Energiebezugs entsteht das Vertragsverhältnis  zwischen  Elektrizität  Wasser  Neuenhof  ewn  und  dem Kunden.  Der Kunde  haftet  ab diesem  Zeitpunkt für die  Bezahlung  der Netznutzung bzw.  der bezogenen Energie bis zum Zeitpunkt der fristgerechten Abmeldung.

Geht  keine  Abmeldung  ein,  so  haftet  der Kunde  für die  Netznutzung bzw. den Energiebezug weiter.

3  Für  die  Nutzung  des  Netzes  bzw.  den  Energiebezug  inkl.  allfälliger Gebühren  in  leerstehenden  Mieträumen oder Anlagen  haftet der Eigentümer.

C. Netznutzung und Energieabgabe

§ 8 Lieferbereich
1  Elektrizität Wasser Neuenhof ewn ist verpflichtet,  ihr Netz den  Kunden nach  Massgabe  dieses  Reglementes  und  den  jeweils  gültigen  Preisen zur Verfügung  zu  stellen  bzw.  die Energie zu liefern,  soweit die technischen Verhältnisse dies gestatten.

2 Innerhalb  der  Bauzone  erweitert  oder  verstärkt  Elektrizität  Wasser Neuenhof ewn  das  Netz  gemäss  den  technischen  Anforderungen  und Massgabe der Erschliessungspflicht der Gemeinde.


§ 9 Festlegung der Spannung und Netzfrequenz
1 Elektrizität Wasser Neuenhof ewn setzt für die Netznutzung den Leistungsfaktor (cos phi) sowie die Schutzmassnahmen fest. Das Netz wird in Niederspannung mit 3x400/230 V und einer Frequenz von 50 Hz zur Verfügung gestellt.

2 Gemäss den branchenüblichen Standards können Grossbezüger auch direkt an das Mittelspannungsnetz angeschlossen werden.


§ 10 Regelmässigkeit der Netznutzung
Das Stromnetz steht in der Regel ununterbrochen und im Umfang der gesetzlichen Toleranzen zur Verfügung (EN 50160).


§ 11 Einschränkungen der Netznutzung und des Energiebezuges
1 Elektrizität Wasser Neuenhof ewn hat das Recht, die Netznutzung und den Bezug von Energie einzuschränken oder ganz einzustellen:

a) bei höherer Gewalt wie Krieg oder kriegsähnlichen Zuständen, inneren Unruhen, Streiks, Sabotage, Naturereignissen;
b) bei ausserordentlichen Vorkommnissen wie Einwirkung durch Feuer, Explosion, Wasser, Eisgang, Blitz, Windfall und Schneedruck, Störungen und Überlastungen im Netz sowie Produktionseinbussen;
c) bei betriebsbedingten Unterbrechungen, Reparaturen, Unterhalts- und Erweiterungsarbeiten, Unterbrechung der Zufuhr der Vorlieferanten oder bei Lieferengpässen;
d) bei übergeordneten Störungen bzw. Energieknappheit im Interesse der Aufrechterhaltung der nationalen bzw. internationalen Elektrizitätsversorgung;
e) aufgrund behördlich an
f) bei Unfällen bzw. Gefahr für Mensch, Tier, Umwelt oder Sachen;
g) für bestimmte Apparatekategorien in Spitzenlastzeiten (Bsp. Boiler, Wärmepumpen).

2 Geplante Unterbrechungen werden, soweit möglich, im Voraus angezeigt.

 

§ 12 Netzsteuerung
1 Zur Vermeidung von extremen Netzbelastungen ist Elektrizität Wasser Neuenhof ewn berechtigt, den Energiebezug gewisser Verbrauchsapparate zu steuern oder zu sperren.

2 Elektrizität Wasser Neuenhof ewn steuert gegen Entgelt mit der werkeigenen Steuerungsanlage auf Wunsch private am Netz angeschlossene Anlagen nach einem gemeinsamen Zeitprogramm, soweit dies möglich ist.


§ 13 Schutzmassnahmen
1  Die  Kunden  haben von  sich aus Vorkehrungen zu treffen, um  Schäden oder  Unfälle  zu  verhüten,  die  bei  Unterbruch  oder  Wiedereinschaltung des  Netzes  sowie  bei  Spannungs- und  Frequenzschwankungen  entstehen könnten.

2  Betreiber  von  Stromerzeugungsanlagen  haben  dafür zu  sorgen,  dass sich ihre Anlagen  bei  Netzausfällen  selbstständig  vom  Netz trennen  und nicht wieder zugeschaltet werden können,  solange das Netz spannungslos ist.


§  14 Haftung
1 Die  Haftung  von  Elektrizität  Wasser  Neuenhof  ewn  richtet  sich  nach den  zwingenden haftpflichtrechtlichen Bestimmungen.  Jede  weitergehende  vertragliche  und  ausservertragliche  Haftung  ist,  soweit  rechtlich zulässig, ausgeschlossen.

2 Insbesondere  haben  Elektrizität Wasser Neuenhof ewn  und  ihre  Kunden  gegenseitig  keine  weitergehenden  vertraglichen  und  ausservertraglichen  Ansprüche  auf Ersatz  von  mittelbaren  oder  unmittelbaren  Schäden, der ihnen entsteht aus:

a) Spannungs- oder Frequenzschwankungen  irgendwelcher Art und Grösse,  störenden  Oberschwingungen  oder  anderen  Netzrück-
wirkungen;
b) Unterbrechung oder Einschränkung des Netzbetriebs;
c) Unterbrechung oder Einschränkungen der Energielieferung.


§ 15 Verwendung Netzanschluss und der bezogenen Energie
Der  Kunde  darf  den  Netzanschluss  bzw.  seinen  Energiebezug  nur zu dem vertraglich festgelegten Zweck verwenden.


§ 16 Energieabgabe an Dritte
Ohne  Bewilligung  von  Elektrizität Wasser Neuenhof ewn  darf der Energiebezüger keine  Energie  an  Dritte  abgeben,  ausgenommen  an  Untermieter  in  Wohnräumen.  Bei  der  Verrechnung  abgegebener  Energie an Untermieter sind  die  Preise  des Werkes  zugrunde  zu  legen. Für Arealnetze ist die Branchenempfehlung massgebend.

D. Hausinstallationen und deren Kontrolle

§ 17 Definition
Als Hausinstallationen  gelten  Niederspannungsstarkstrominstallationen aller Art und Weise,  die zur Verteilung  der elektrischen  Energie benötigt werden  und  sich  nach  der Grenzstelle (Anschlussstromüberbrecher) auf der Seite Liegenschaft/Kunde befinden.


§ 18 Vorschriften
Erstellung,  Änderung  oder Erweiterung der Hausinstallationen sind  nach der einschlägigen  Gesetzgebung  des Bundes  und  den darauf basierenden  Vorschriften  auszuführen.  Im  Weiteren  gelten  die  von  Elektrizität Wasser Neuenhof ewn bezeichneten Werkvorschriften.


§ 19 Meldung
Meldungen  betreffend  Erstellung,  Ergänzung  und  Kontrolle  der Hausinstallationen sind  vom  beauftragten  Installateur schriftlich  auf den  Formularen  von  Elektrizität  Wasser  Neuenhof  ewn  Neuenhof  an  Elektrizität Wasser Neuenhof ewn zu richten.


§ 20 Nachweis
Nach Abschluss von  Installations- und Kontrollarbeiten ist unaufgefordert mit der Bestätigung  eines  dafür berechtigten  bzw. eines  unabhängigen Kontrollorgans der Nachweis zu  erbringen,  dass die  betreffenden  Installationen den geltenden Normen und Vorschriften entsprechen.


§ 21 Verantwortung des Kunden
Der Kunde betreibt die  am  Versorgungsnetz Elektrizität Wasser Neuenhof  ewn  angeschlossenen  Geräte  und  Anlagen  in  eigener  Verantwortung.  Er hat dafür zu  sorgen,  dass  diese  entsprechend  den  geltenden Normen  und  gesetzlichen  Vorschriften  betrieben  und  instandgehalten werden.


§ 22 Periodische Nachweiskontrolle
1 Elektrizität Wasser Neuenhof ewn fordert die Eigentümer von  Hausinstallationen  periodisch auf, den  Nachweis zu erbringen, dass ihre Installationen den geltenden Normen und gesetzlichen Vorschriften genügen.

Durch  die  Kontrolle  der  Installationen  wird  weder  die  Haftpflicht  des Installateurs,  noch  diejenige  des  Eigentümers  der Installationen,  eingeschränkt.


§ 23 Zugang zu elektrischen Einrichtungen
Den Organen von  Elektrizität Wasser Neuenhof ewn und dessen  Beauftragten  ist zur Kontrolle der Installationen  und  zur Ablesung  der Zählerstände  zu  angemessener Zeit (bei  Störungen  jederzeit) Zutritt zu allen mit elektrischen Einrichtungen versehenden Räumen zu gestatten.


§ 24 Plombierte Anlagenteile
Der  Eingriff  in  die  von  Elektrizität  Wasser  Neuenhof  ewn  plombierten Anlagenteile ist nur durch die Beauftragten von  Elektrizität Wasser Neuenhof ewn gestattet.

E. Messeinrichtungen

§ 25 Lieferung, Eigentum
1 Die  für  die  Messung  des  Energieverbrauches  und  der  Netznutzung notwendigen Zähler werden von Elektrizität Wasser Neuenhof ewn geliefert  und  montiert.  Sie  bleiben  im  Eigentum  von  Elektrizität Wasser Neuenhof ewn und werden auf ihre Kosten unterhalten.

2 Der für den Einbau der Apparate erforderliche Platz und die anschlussfertige  Installation  sind  kostenlos vom  Kunden  zur Verfügung  zu stellen. Standort und  Anordnung  der Apparate  richten  sich  nach  den geltenden Werkvorschriften.

3 Allfällige zum Schutz der Apparate notwendige Verschalungen,  Nischen usw.  sind  vom  Kunden bzw.  dem Eigentümer anzubringen  und zu  unterhalten.


§ 26 Kosten für Montage
Kosten für Montage Die  Kosten  für Lieferung,  Montage  und  Unterhalt der für die  Grundversorgung  vorgesehenen  Zähler  und  Tarifapparate  gehen zu  Lasten  von Elektrizität Wasser Neuenhof ewn.


§ 27 Haftung Kunde
1 Werden  Mess-,  Kontroll- und  Steuerapparate  durch  Verschulden  des Kunden  oder  Drittpersonen  beschädigt,  gestohlen  oder  gehen  solche verloren, so werden die Kosten dafür dem Kunden belastet.

2 Die Mess-, Kontroll- und  Steuerapparate  werden durch  Elektrizität Wasser Neuenhof ewn entfernt oder versetzt.  Nur diese dürfen  den Anschluss ans Netz zum Einbau oder Wegnahme der Messeinrichtung herstellen bzw.  unterbrechen.

3 Wer unberechtigterweise Plomben verletzt,  entfernt oder andere  Manipulationen vornimmt, haftet für den entstanden Schaden.


§ 28 Messtoleranz
Messapparate,  deren Fehlgang  die gesetzlichen  Toleranzen  nicht  überschreiten,  gelten als richtig  messend.  Gangdifferenzen  der Umschaltuhren,  Sperrschalter,  usw.  von  +/- 30 Minuten auf der Uhrzeit berechtigen nicht zu Beanstandungen.


§ 29 Meldung von Unregelmässigkeiten
Die  Kunden haben  Unregelmässigkeiten der Mess-,  Steuer- und Schaltapparate unverzüglich Elektrizität Wasser Neuenhof ewn zu melden.


§ 30 Ausserordentliche Prüfung
1 Der Kunde  kann  jederzeit eine  Prüfung  seiner  Messeinrichtung  durch ein amtlich ermächtigtes Prüfamt verlangen.  In Streitfällen ist der Befund des eidgenössischen Amtes für Messwesen massgebend.

2 Die Kosten für die Prüfung, einschliesslich Auswechslung der Messeinrichtung, trägt die unterlegene Partei.

F. Messung des Energiebezugs und der Netznutzung

§ 31 Ablesung
1  Für die Feststellung des Energiebezugs bzw. der Netznutzung sind die Angaben der Zähler massgebend.

2  Das Ablesen und die Wartung der Zähler und der übrigen Tarifapparate erfolgt durch Elektrizität Wasser Neuenhof ewn.

3  In  besonderen Fällen können auch die Kunden angehalten werden, Zähler abzulesen.


§ 32 Messfehler
1 Bei festgestelltem  Fehlanschluss oder bei  Fehlmessung  einer Messapparatur wird der Energiebezug bzw.  die Netznutzung aufgrund einer Prüfung  ermittelt.  Lässt sich die Fehlergrösse durch eine  Nachprüfung nicht bestimmen, wird der Bezug  bzw.  die Netznutzung  von  Elektrizität Wasser  Neuenhof  ewn  festgelegt. Dabei ist vom Energiebezug  bzw. der Netznutzung in  der gleichen Zeitperiode des Vorjahrs,  unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Veränderung, auszugehen.

2 Kann die Fehlmessung  einer Messapparatur ermittelt werden,  so sind die Abrechnungen für die fehlerhaften  Messperioden,  jedoch  höchstens für fünf Jahre, zu berichtigen.

3 Lässt sich  der Zeitpunkt des  Eintritts  der Störung  nicht  feststellen, ist eine Berücksichtigung  nur für die beanstandete Ableseperiode  möglich. Bestehende Differenzen berechtigen zu keinem Zahlungsaufschub.


§ 33 Energieverluste
Treten in einer Hausinstallation Energieverluste durch  Erdschluss, Kurzschluss oder andere Ursachen auf, so hat der Kunde keinen Anspruch auf Reduktion des gemessenen  Energiebezugs bzw. der gemessenen Netznutzung.

G. Preise, Rechnungsstellung und Zahlung

§ 34 Preise
1 Die Preise für Netznutzung und Energielieferung werden gemäss Anstaltsordnung durch die Werkkommission festgelegt.

2 Die Kundenzuordnung zu den Preissegmenten erfolgt durch Elektrizität Wasser Neuenhof ewn.


§ 35 Rechnungsstellung
Die Rechnungsstellung für Energiebezug  und Netznutzung erfolgt in regelmässigen  Abständen.  Zwischen  den Zählerablesungen  können  Teilrechnungen im  Rahmen des mutmasslichen Energiebezugs gestellt werden (Akontozahlungen).


§ 36 Vorauszahlung
1 Bei mehrfachem Zahlungsverzug und/oder bei Vermutung von Debitorenverlust sind Elektrizität Wasser Neuenhof ewn berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherstellung zu verlangen, Vorauszahlungszähler mit Abschalteinrichtungen einzubauen oder auch wöchentlich Rechnung zu stellen.

2 Vorauszahlungszähler können so eingestellt werden, dass ein angemessener Teil der Vorauszahlung zur Tilgung bestehender Forderungen eingesetzt wird.

3 Die Kosten für den Ein- und Ausbau von Vorauszahlungszählern gehen zu Lasten des Kunden.


§ 37 Zahlungsweise
1 Als Zahlungsfristen gelten die Angaben auf den Rechnungen.
 

2 Bei lnkassoeinzug ist die Rechnung bar zu begleichen.


§ 38 Massnahmen bei Fristablauf
Wird die Rechnung innerhalb der festgesetzten Frist nicht bezahlt, so wird der Säumige gemahnt und es kann eine Nachfrist eingeräumt werden.

H. Einstellung der Netznutzung und Energielieferung

§ 39 Verweigerung Netznutzung und Energielieferung
Elektrizität Wasser Neuenhof ewn ist berechtigt, wenn alle anderen Massnahmen (Mahnung, Ersatzvornahme) erfolglos geblieben oder untauglich sind, die Netznutzung und die Energielieferung einzustellen, wenn der Kunde den Bestimmungen dieses Reglementes zuwiderhandelt, namentlich wenn er:

a) rechtswidrige Installationen oder Geräte benutzt;
b) rechtswidrig Leistungen in Anspruch nimmt oder an Dritte weitergibt;
c) Elektrizität Wasser Neuenhof ewn oder ihren Beauftragten den Zutritt zu seiner Arbeit verweigert oder verunmöglicht;
d) vorsätzlich Eigentum von Elektrizität Wasser Neuenhof ewn zerstört oder beschädigt;
e) widerrechtliche Installationsarbeiten ohne gesetzliche Bewilligung ausführt;
f) festgestellte Mängel an den Installationen oder Apparaten nicht innert angemessener Frist beheben lässt;
g) keine Abhilfe gegen beanstandete Netzrückwirkungen schafft;
h) den von Elektrizität Wasser Neuenhof ewn vorgeschriebenen Leistungsfaktor (Blindenergiebezug) nicht einhält und innert angemessener Frist keine Abhilfe trifft;
i) die rechtskräftig verfügte Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung nicht leistet;
j) die Bezahlung für bezogene Leistungen verweigert.


§ 40 Mangelhafte Einrichtungen
Mangelhafte Einrichtungen und am Netz angeschlossene  Geräte, die Personen gefährden oder eine Brandgefahr darstellen, können  durch Elektrizität Wasser Neuenhof ewn oder deren Beauftragte ohne vorherige Mahnung vom Netz abgetrennt und/oder plombiert werden.


§ 41 Nachzahlungspflicht
Bei vorsätzlicher Umgehung der Bestimmungen des Reglementes oder bei Täuschung von Elektrizität Wasser Neuenhof ewn sowie bei widerrechtlichen Netznutzung bzw. Energieentnahme hat der Kunde zu tief verrechnete Beträge in vollem Umfang, samt Zinsen, nachzuzahlen.


§ 42 Weiterbestand der Zahlungspflicht
Die Einstellung der Netznutzung bzw. der Energielieferung befreit den Kunden nicht von der Erfüllung aller Verbindlichkeiten gegenüber Elektrizität Wasser Neuenhof ewn und begründet keinen Anspruch auf Entschädigung

1. Störungen, Auskünfte, Beschwerden, Strafbestimmungen

§ 43 Störungen und Sicherheitsmassnahmen
1 Störungen und ausserordentliche Wahrnehmungen an Anlagen und Apparaten von Elektrizität Wasser Neuenhof ewn sind diesem umgehend zu melden.

2 Müssen in unmittelbarer Nähe von elektrischen Leitungen Arbeiten ausgeführt werden, so ist Elektrizität Wasser Neuenhof ewn  davon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

3 Vor Beginn von Grabarbeiten ist bei Elektrizität Wasser Neuenhof ewn nach der Lage der bestehenden Leitungen nachzufragen. Grabarbeiten sind mit der gebotenen Sorgfalt auszuführen. Das Abstecken und Markieren von bestehenden Leitungen erfolgt unentgeltlich durch Elektrizität Wasser Neuenhof ewn.

4  Für Schäden durch Missachtung dieser Bestimmung  haben die Verursacher aufzukommen.


§ 44 Auskünfte
Während den normalen Bürozeiten erteilt Elektrizität Wasser Neuenhof ewn Auskünfte über sämtliche Angelegenheit im Zusammenhang mit der Nutzung des Netzes bzw. der Energielieferung.


§ 45 Einsprachen und Beschwerden
1 Gegen Entscheide von Elektrizität Wasser Neuenhof ewn kann die betroffene Person innert 30  Tagen seit Eröffnung schriftlich  und  begründet bei der Werkkommission ewn Einsprache erheben.

2 Gegen Einspracheentscheide der Werkkommission ewn kann die betroffene Person innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet beim Gemeinderat Beschwerde erheben (§ 32 lit. 1 der Anstaltsordnung Elektrizität Wasser Neuenhof ewn vom 25. November 2019).

J . Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 46 Anwendbares Recht
Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht. Soweit das vorliegende Reglement und das übergeordnete Recht eine bestimmte Frage nicht regeln, gilt insbesondere für vertragliche Verhältnisse das Schweizerische Obligationenrecht (OR) subsidiär.


§ 47 Anwendbares Recht
Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Elektrizität Wasser Neuenhof ewn und dem Kunden ist Neuenhof, soweit nicht öffentliches Recht zur Anwendung gelangt.


§ 48 Frühere Erlasse
Durch dieses Reglement werden alle ihm widersprechenden, früheren Erlasse und Reglemente aufgehoben, insbesondere das Abgabereglement vom 26. Dezember 1985.


§ 49 1nkrafttreten
Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat am 11. Mai 2020 beschlossen und tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2020 in Kraft.