Reglement
über die Benutzung des Elektrizitätsnetzes sowie die Abgabe von elektrischer Energie an Kunden von Elektrizität Wasser Neuenhof ewn
vom 1.Januar 2020
Einleitung
Der Gemeinderat Neuenhof erlässt, gestützt auf den Antrag der Werkkommission ewn gemäss § 20 lit. 10 der Anstaltsordnung Elektrizität Wasser Neuenhof ewn vom 25. November 2019 hiermit folgendes Reglement über den Anschluss an das Elektrizitätswerk von Elektrizität Wasser Neuenhof ewn.
Inhaltlich wurde das Reglement, welches von der Einwohnergemeindeversammlung Neuenhof am 26. November 2012 beschlossen und auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt wurde, übernommen und an die neue Organisationsform angepasst.
§ 1 Personenbezeichnungen
Die in diesem Reglement verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
§2 Vertragsgrundlagen
1 Das vorliegende Reglement und die gestützt darauf erlassenen Vorschriften und Preise bilden die Grundlage für das Rechtsverhältnis zwischen Elektrizität Wasser Neuenhof ewn und den Nutzern des Netzes sowie den Energiekunden.
2 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von Elektrizität Wasser Neuenhof ewn erfolgen ausschliesslich aufgrund dieses Reglementes. Spätestens mit der Inanspruchnahme von Leistungen von Elektrizität Wasser Neuenhof ewn gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichungen von diesem Reglement sind nur wirksam, wenn sie von Elektrizität Wasser Neuenhof ewn schriftlich bestätigt sind.
§3 Abweichende Bedingungen
In besonderen Fällen, wie z.B. bei Lieferungen an Grosskunden, Lieferungen in temporären Installationen und Lieferungen mit beschränkter Lieferpflicht, Bereitstellung und Lieferung von Ergänzungs- bzw. Ersatzenergie, kann Elektrizität Wasser Neuenhof ewn mit ihren Kunden von Fall zu Fall besondere Lieferbedingungen vereinbaren. Solche speziellen Vereinbarungen können von den Bestimmungen dieses Reglementes und den Preisen abweichen. In diesen Fällen gelten das Reglement und die Preise nur insoweit, als nichts Abweichendes schriftlich festgesetzt oder schriftlich vereinbart worden ist.
§4 Nutzer des Netzes und Energiekunden
Nutzer des Netzes und Energiekunden im Sinne dieses Reglementes sind:
a) Eigentümer, Pächter oder Mieter von Liegenschaften mit separaten Messanlagen;
b) Eigentümer von Bezugsstellen, die verschiedenen Mietern oder ächtern gemeinsam dienen und gemeinsam an Messanlagen angeschlossen sind.
§5 Umzug
Jeder Wechsel eines Netznutzers respektive Energiekunden ist Elektrizität Wasser Neuenhof ewn spätestens 10 Werktage vor dem Umzug unter Angabe der alten und der neuen Adresse sowie des Zeitpunkts des Wechsels zu melden.
§6 Lieferantenwechsel
1 Für die Zulässigkeit eines Lieferantenwechsels ist das übergeordnete Recht des Bundes massgebend.
2 Wechselt ein Netzkunde von Elektrizität Wasser Neuenhof ewn den Energielieferanten, so hat er dies mit Angabe des bisherigen und neuen Energielieferanten und des genauen Lieferantenwechselzeitpunkts 10 Werktage im Voraus Elektrizität Wasser Neuenhof ewn zu melden.
3 Sofern der Netzkunde von Anfang an anstelle von Elektrizität Wasser Neuenhof ewn einen anderen Energielieferanten wünscht, muss dies mindestens 10 Werktage vor dem ersten Energiebezug Elektrizität Wasser Neuenhof ewn gemeldet werden.
4 Beim ersten Wechsel in den freien Markt sind zudem die Fristen aus den übergeordneten gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.
§7 Beginn und Ende des Vertragsverhältnisses
1 Mit Beginn der Netznutzung bzw. des Energiebezugs entsteht das Vertragsverhältnis zwischen Elektrizität Wasser Neuenhof ewn und dem Kunden. Der Kunde haftet ab diesem Zeitpunkt für die Bezahlung der Netznutzung bzw. der bezogenen Energie bis zum Zeitpunkt der fristgerechten Abmeldung.
2 Geht keine Abmeldung ein, so haftet der Kunde für die Netznutzung bzw. den Energiebezug weiter.
3 Für die Nutzung des Netzes bzw. den Energiebezug inkl. allfälliger Gebühren in leerstehenden Mieträumen oder Anlagen haftet der Eigentümer.
§ 8 Lieferbereich
1 Elektrizität Wasser Neuenhof ewn ist verpflichtet, ihr Netz den Kunden nach Massgabe dieses Reglementes und den jeweils gültigen Preisen zur Verfügung zu stellen bzw. die Energie zu liefern, soweit die technischen Verhältnisse dies gestatten.
2 Innerhalb der Bauzone erweitert oder verstärkt Elektrizität Wasser Neuenhof ewn das Netz gemäss den technischen Anforderungen und Massgabe der Erschliessungspflicht der Gemeinde.
§ 9 Festlegung der Spannung und Netzfrequenz
1 Elektrizität Wasser Neuenhof ewn setzt für die Netznutzung den Leistungsfaktor (cos phi) sowie die Schutzmassnahmen fest. Das Netz wird in Niederspannung mit 3x400/230 V und einer Frequenz von 50 Hz zur Verfügung gestellt.
2 Gemäss den branchenüblichen Standards können Grossbezüger auch direkt an das Mittelspannungsnetz angeschlossen werden.
§ 10 Regelmässigkeit der Netznutzung
Das Stromnetz steht in der Regel ununterbrochen und im Umfang der gesetzlichen Toleranzen zur Verfügung (EN 50160).
§ 11 Einschränkungen der Netznutzung und des Energiebezuges
1 Elektrizität Wasser Neuenhof ewn hat das Recht, die Netznutzung und den Bezug von Energie einzuschränken oder ganz einzustellen:
a) bei höherer Gewalt wie Krieg oder kriegsähnlichen Zuständen, inneren Unruhen, Streiks, Sabotage, Naturereignissen;
b) bei ausserordentlichen Vorkommnissen wie Einwirkung durch Feuer, Explosion, Wasser, Eisgang, Blitz, Windfall und Schneedruck, Störungen und Überlastungen im Netz sowie Produktionseinbussen;
c) bei betriebsbedingten Unterbrechungen, Reparaturen, Unterhalts- und Erweiterungsarbeiten, Unterbrechung der Zufuhr der Vorlieferanten oder bei Lieferengpässen;
d) bei übergeordneten Störungen bzw. Energieknappheit im Interesse der Aufrechterhaltung der nationalen bzw. internationalen Elektrizitätsversorgung;
e) aufgrund behördlich an
f) bei Unfällen bzw. Gefahr für Mensch, Tier, Umwelt oder Sachen;
g) für bestimmte Apparatekategorien in Spitzenlastzeiten (Bsp. Boiler, Wärmepumpen).
2 Geplante Unterbrechungen werden, soweit möglich, im Voraus angezeigt.
§ 12 Netzsteuerung
1 Zur Vermeidung von extremen Netzbelastungen ist Elektrizität Wasser Neuenhof ewn berechtigt, den Energiebezug gewisser Verbrauchsapparate zu steuern oder zu sperren.
2 Elektrizität Wasser Neuenhof ewn steuert gegen Entgelt mit der werkeigenen Steuerungsanlage auf Wunsch private am Netz angeschlossene Anlagen nach einem gemeinsamen Zeitprogramm, soweit dies möglich ist.
§ 13 Schutzmassnahmen
1 Die Kunden haben von sich aus Vorkehrungen zu treffen, um Schäden oder Unfälle zu verhüten, die bei Unterbruch oder Wiedereinschaltung des Netzes sowie bei Spannungs- und Frequenzschwankungen entstehen könnten.
2 Betreiber von Stromerzeugungsanlagen haben dafür zu sorgen, dass sich ihre Anlagen bei Netzausfällen selbstständig vom Netz trennen und nicht wieder zugeschaltet werden können, solange das Netz spannungslos ist.
§ 14 Haftung
1 Die Haftung von Elektrizität Wasser Neuenhof ewn richtet sich nach den zwingenden haftpflichtrechtlichen Bestimmungen. Jede weitergehende vertragliche und ausservertragliche Haftung ist, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen.
2 Insbesondere haben Elektrizität Wasser Neuenhof ewn und ihre Kunden gegenseitig keine weitergehenden vertraglichen und ausservertraglichen Ansprüche auf Ersatz von mittelbaren oder unmittelbaren Schäden, der ihnen entsteht aus:
a) Spannungs- oder Frequenzschwankungen irgendwelcher Art und Grösse, störenden Oberschwingungen oder anderen Netzrück-
wirkungen;
b) Unterbrechung oder Einschränkung des Netzbetriebs;
c) Unterbrechung oder Einschränkungen der Energielieferung.
§ 15 Verwendung Netzanschluss und der bezogenen Energie
Der Kunde darf den Netzanschluss bzw. seinen Energiebezug nur zu dem vertraglich festgelegten Zweck verwenden.
§ 16 Energieabgabe an Dritte
Ohne Bewilligung von Elektrizität Wasser Neuenhof ewn darf der Energiebezüger keine Energie an Dritte abgeben, ausgenommen an Untermieter in Wohnräumen. Bei der Verrechnung abgegebener Energie an Untermieter sind die Preise des Werkes zugrunde zu legen. Für Arealnetze ist die Branchenempfehlung massgebend.
§ 17 Definition
Als Hausinstallationen gelten Niederspannungsstarkstrominstallationen aller Art und Weise, die zur Verteilung der elektrischen Energie benötigt werden und sich nach der Grenzstelle (Anschlussstromüberbrecher) auf der Seite Liegenschaft/Kunde befinden.
§ 18 Vorschriften
Erstellung, Änderung oder Erweiterung der Hausinstallationen sind nach der einschlägigen Gesetzgebung des Bundes und den darauf basierenden Vorschriften auszuführen. Im Weiteren gelten die von Elektrizität Wasser Neuenhof ewn bezeichneten Werkvorschriften.
§ 19 Meldung
Meldungen betreffend Erstellung, Ergänzung und Kontrolle der Hausinstallationen sind vom beauftragten Installateur schriftlich auf den Formularen von Elektrizität Wasser Neuenhof ewn Neuenhof an Elektrizität Wasser Neuenhof ewn zu richten.
§ 20 Nachweis
Nach Abschluss von Installations- und Kontrollarbeiten ist unaufgefordert mit der Bestätigung eines dafür berechtigten bzw. eines unabhängigen Kontrollorgans der Nachweis zu erbringen, dass die betreffenden Installationen den geltenden Normen und Vorschriften entsprechen.
§ 21 Verantwortung des Kunden
Der Kunde betreibt die am Versorgungsnetz Elektrizität Wasser Neuenhof ewn angeschlossenen Geräte und Anlagen in eigener Verantwortung. Er hat dafür zu sorgen, dass diese entsprechend den geltenden Normen und gesetzlichen Vorschriften betrieben und instandgehalten werden.
§ 22 Periodische Nachweiskontrolle
1 Elektrizität Wasser Neuenhof ewn fordert die Eigentümer von Hausinstallationen periodisch auf, den Nachweis zu erbringen, dass ihre Installationen den geltenden Normen und gesetzlichen Vorschriften genügen.
2 Durch die Kontrolle der Installationen wird weder die Haftpflicht des Installateurs, noch diejenige des Eigentümers der Installationen, eingeschränkt.
§ 23 Zugang zu elektrischen Einrichtungen
Den Organen von Elektrizität Wasser Neuenhof ewn und dessen Beauftragten ist zur Kontrolle der Installationen und zur Ablesung der Zählerstände zu angemessener Zeit (bei Störungen jederzeit) Zutritt zu allen mit elektrischen Einrichtungen versehenden Räumen zu gestatten.
§ 24 Plombierte Anlagenteile
Der Eingriff in die von Elektrizität Wasser Neuenhof ewn plombierten Anlagenteile ist nur durch die Beauftragten von Elektrizität Wasser Neuenhof ewn gestattet.
§ 25 Lieferung, Eigentum
1 Die für die Messung des Energieverbrauches und der Netznutzung notwendigen Zähler werden von Elektrizität Wasser Neuenhof ewn geliefert und montiert. Sie bleiben im Eigentum von Elektrizität Wasser Neuenhof ewn und werden auf ihre Kosten unterhalten.
2 Der für den Einbau der Apparate erforderliche Platz und die anschlussfertige Installation sind kostenlos vom Kunden zur Verfügung zu stellen. Standort und Anordnung der Apparate richten sich nach den geltenden Werkvorschriften.
3 Allfällige zum Schutz der Apparate notwendige Verschalungen, Nischen usw. sind vom Kunden bzw. dem Eigentümer anzubringen und zu unterhalten.
§ 26 Kosten für Montage
Kosten für Montage Die Kosten für Lieferung, Montage und Unterhalt der für die Grundversorgung vorgesehenen Zähler und Tarifapparate gehen zu Lasten von Elektrizität Wasser Neuenhof ewn.
§ 27 Haftung Kunde
1 Werden Mess-, Kontroll- und Steuerapparate durch Verschulden des Kunden oder Drittpersonen beschädigt, gestohlen oder gehen solche verloren, so werden die Kosten dafür dem Kunden belastet.
2 Die Mess-, Kontroll- und Steuerapparate werden durch Elektrizität Wasser Neuenhof ewn entfernt oder versetzt. Nur diese dürfen den Anschluss ans Netz zum Einbau oder Wegnahme der Messeinrichtung herstellen bzw. unterbrechen.
3 Wer unberechtigterweise Plomben verletzt, entfernt oder andere Manipulationen vornimmt, haftet für den entstanden Schaden.
§ 28 Messtoleranz
Messapparate, deren Fehlgang die gesetzlichen Toleranzen nicht überschreiten, gelten als richtig messend. Gangdifferenzen der Umschaltuhren, Sperrschalter, usw. von +/- 30 Minuten auf der Uhrzeit berechtigen nicht zu Beanstandungen.
§ 29 Meldung von Unregelmässigkeiten
Die Kunden haben Unregelmässigkeiten der Mess-, Steuer- und Schaltapparate unverzüglich Elektrizität Wasser Neuenhof ewn zu melden.
§ 30 Ausserordentliche Prüfung
1 Der Kunde kann jederzeit eine Prüfung seiner Messeinrichtung durch ein amtlich ermächtigtes Prüfamt verlangen. In Streitfällen ist der Befund des eidgenössischen Amtes für Messwesen massgebend.
2 Die Kosten für die Prüfung, einschliesslich Auswechslung der Messeinrichtung, trägt die unterlegene Partei.
§ 31 Ablesung
1 Für die Feststellung des Energiebezugs bzw. der Netznutzung sind die Angaben der Zähler massgebend.
2 Das Ablesen und die Wartung der Zähler und der übrigen Tarifapparate erfolgt durch Elektrizität Wasser Neuenhof ewn.
3 In besonderen Fällen können auch die Kunden angehalten werden, Zähler abzulesen.
§ 32 Messfehler
1 Bei festgestelltem Fehlanschluss oder bei Fehlmessung einer Messapparatur wird der Energiebezug bzw. die Netznutzung aufgrund einer Prüfung ermittelt. Lässt sich die Fehlergrösse durch eine Nachprüfung nicht bestimmen, wird der Bezug bzw. die Netznutzung von Elektrizität Wasser Neuenhof ewn festgelegt. Dabei ist vom Energiebezug bzw. der Netznutzung in der gleichen Zeitperiode des Vorjahrs, unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Veränderung, auszugehen.
2 Kann die Fehlmessung einer Messapparatur ermittelt werden, so sind die Abrechnungen für die fehlerhaften Messperioden, jedoch höchstens für fünf Jahre, zu berichtigen.
3 Lässt sich der Zeitpunkt des Eintritts der Störung nicht feststellen, ist eine Berücksichtigung nur für die beanstandete Ableseperiode möglich. Bestehende Differenzen berechtigen zu keinem Zahlungsaufschub.
§ 33 Energieverluste
Treten in einer Hausinstallation Energieverluste durch Erdschluss, Kurzschluss oder andere Ursachen auf, so hat der Kunde keinen Anspruch auf Reduktion des gemessenen Energiebezugs bzw. der gemessenen Netznutzung.
§ 34 Preise
1 Die Preise für Netznutzung und Energielieferung werden gemäss Anstaltsordnung durch die Werkkommission festgelegt.
2 Die Kundenzuordnung zu den Preissegmenten erfolgt durch Elektrizität Wasser Neuenhof ewn.
§ 35 Rechnungsstellung
Die Rechnungsstellung für Energiebezug und Netznutzung erfolgt in regelmässigen Abständen. Zwischen den Zählerablesungen können Teilrechnungen im Rahmen des mutmasslichen Energiebezugs gestellt werden (Akontozahlungen).
§ 36 Vorauszahlung
1 Bei mehrfachem Zahlungsverzug und/oder bei Vermutung von Debitorenverlust sind Elektrizität Wasser Neuenhof ewn berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherstellung zu verlangen, Vorauszahlungszähler mit Abschalteinrichtungen einzubauen oder auch wöchentlich Rechnung zu stellen.
2 Vorauszahlungszähler können so eingestellt werden, dass ein angemessener Teil der Vorauszahlung zur Tilgung bestehender Forderungen eingesetzt wird.
3 Die Kosten für den Ein- und Ausbau von Vorauszahlungszählern gehen zu Lasten des Kunden.
§ 37 Zahlungsweise
1 Als Zahlungsfristen gelten die Angaben auf den Rechnungen.
2 Bei lnkassoeinzug ist die Rechnung bar zu begleichen.
§ 38 Massnahmen bei Fristablauf
Wird die Rechnung innerhalb der festgesetzten Frist nicht bezahlt, so wird der Säumige gemahnt und es kann eine Nachfrist eingeräumt werden.
§ 39 Verweigerung Netznutzung und Energielieferung
Elektrizität Wasser Neuenhof ewn ist berechtigt, wenn alle anderen Massnahmen (Mahnung, Ersatzvornahme) erfolglos geblieben oder untauglich sind, die Netznutzung und die Energielieferung einzustellen, wenn der Kunde den Bestimmungen dieses Reglementes zuwiderhandelt, namentlich wenn er:
a) rechtswidrige Installationen oder Geräte benutzt;
b) rechtswidrig Leistungen in Anspruch nimmt oder an Dritte weitergibt;
c) Elektrizität Wasser Neuenhof ewn oder ihren Beauftragten den Zutritt zu seiner Arbeit verweigert oder verunmöglicht;
d) vorsätzlich Eigentum von Elektrizität Wasser Neuenhof ewn zerstört oder beschädigt;
e) widerrechtliche Installationsarbeiten ohne gesetzliche Bewilligung ausführt;
f) festgestellte Mängel an den Installationen oder Apparaten nicht innert angemessener Frist beheben lässt;
g) keine Abhilfe gegen beanstandete Netzrückwirkungen schafft;
h) den von Elektrizität Wasser Neuenhof ewn vorgeschriebenen Leistungsfaktor (Blindenergiebezug) nicht einhält und innert angemessener Frist keine Abhilfe trifft;
i) die rechtskräftig verfügte Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung nicht leistet;
j) die Bezahlung für bezogene Leistungen verweigert.
§ 40 Mangelhafte Einrichtungen
Mangelhafte Einrichtungen und am Netz angeschlossene Geräte, die Personen gefährden oder eine Brandgefahr darstellen, können durch Elektrizität Wasser Neuenhof ewn oder deren Beauftragte ohne vorherige Mahnung vom Netz abgetrennt und/oder plombiert werden.
§ 41 Nachzahlungspflicht
Bei vorsätzlicher Umgehung der Bestimmungen des Reglementes oder bei Täuschung von Elektrizität Wasser Neuenhof ewn sowie bei widerrechtlichen Netznutzung bzw. Energieentnahme hat der Kunde zu tief verrechnete Beträge in vollem Umfang, samt Zinsen, nachzuzahlen.
§ 42 Weiterbestand der Zahlungspflicht
Die Einstellung der Netznutzung bzw. der Energielieferung befreit den Kunden nicht von der Erfüllung aller Verbindlichkeiten gegenüber Elektrizität Wasser Neuenhof ewn und begründet keinen Anspruch auf Entschädigung
§ 43 Störungen und Sicherheitsmassnahmen
1 Störungen und ausserordentliche Wahrnehmungen an Anlagen und Apparaten von Elektrizität Wasser Neuenhof ewn sind diesem umgehend zu melden.
2 Müssen in unmittelbarer Nähe von elektrischen Leitungen Arbeiten ausgeführt werden, so ist Elektrizität Wasser Neuenhof ewn davon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
3 Vor Beginn von Grabarbeiten ist bei Elektrizität Wasser Neuenhof ewn nach der Lage der bestehenden Leitungen nachzufragen. Grabarbeiten sind mit der gebotenen Sorgfalt auszuführen. Das Abstecken und Markieren von bestehenden Leitungen erfolgt unentgeltlich durch Elektrizität Wasser Neuenhof ewn.
4 Für Schäden durch Missachtung dieser Bestimmung haben die Verursacher aufzukommen.
§ 44 Auskünfte
Während den normalen Bürozeiten erteilt Elektrizität Wasser Neuenhof ewn Auskünfte über sämtliche Angelegenheit im Zusammenhang mit der Nutzung des Netzes bzw. der Energielieferung.
§ 45 Einsprachen und Beschwerden
1 Gegen Entscheide von Elektrizität Wasser Neuenhof ewn kann die betroffene Person innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet bei der Werkkommission ewn Einsprache erheben.
2 Gegen Einspracheentscheide der Werkkommission ewn kann die betroffene Person innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet beim Gemeinderat Beschwerde erheben (§ 32 lit. 1 der Anstaltsordnung Elektrizität Wasser Neuenhof ewn vom 25. November 2019).
§ 46 Anwendbares Recht
Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht. Soweit das vorliegende Reglement und das übergeordnete Recht eine bestimmte Frage nicht regeln, gilt insbesondere für vertragliche Verhältnisse das Schweizerische Obligationenrecht (OR) subsidiär.
§ 47 Anwendbares Recht
Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Elektrizität Wasser Neuenhof ewn und dem Kunden ist Neuenhof, soweit nicht öffentliches Recht zur Anwendung gelangt.
§ 48 Frühere Erlasse
Durch dieses Reglement werden alle ihm widersprechenden, früheren Erlasse und Reglemente aufgehoben, insbesondere das Abgabereglement vom 26. Dezember 1985.
§ 49 1nkrafttreten
Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat am 11. Mai 2020 beschlossen und tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2020 in Kraft.