Reglement des Elektrizitätswerkes
über das Rechtsverhältnis bezüglich
- Netzanschluss;
- Netzbenutzung;
- Lieferung elektrischer Energie.
vom 1. Oktober 2020
TEIL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
a) Rechtsform, Aufsicht
Das Elektrizitätswerk Mellingen, nachstehend Werk genannt, ist eine öffentlichrechtliche und selbsttragende Anstalt der Gemeinde Mellingen (nachstehend Gemeinde genannt) und steht unter der Aufsicht des Gemeinderates.
b) Übergeordnetes Recht
Vorbehalten bleiben die zwingenden bundesrechtlichen und kantonalen Bestimmungen.
c) Verwaltung
Der Gemeinderat kann die technische und administrative Leitung des Werkes einer Kommission übertragen und für bestimmte Aufgaben externe Fachstellen beiziehen. Der Ressortvorsteher bzw. die Ressortvorsteherin des Gemeinderates gehört dieser Kommission von Amtes wegen an.
d) Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für alle Netzanschlüsse, die Netznutzung und die Lieferung elektrischer Energie aus dem Verteilnetz des Werkes an die Endverbraucher, nachstehend Kunden genannt, sowie für Eigentümer von elektrischen Niederspannungsinstallationen, welche direkt an das Verteilnetz des Werkes angeschlossen sind (Netzanschlussnehmer). Es bildet zusammen mit den jeweils gültigen Preisstrukturen (Finanzierungsreglement) die Grundlage des Rechtsverhältnisses zwischen dem Werk und seinen Kunden. Dieses Reglement kann auf der öffentlich zugänglichen Homepage der Gemeinde eingesehen
werden. Auf Verlangen wird das Reglement ausgehändigt.
e) Ausnahmen
In besonderen Fällen, wie zum Beispiel bei Stromlieferungen an Grosskunden, bei vorübergehender Energielieferung (Baustellen, Ausstellungen, Festanlässe usw.), bei Bereitstellung und Lieferung von Ergänzungs- oder Ersatzenergie, bei Energielieferungen an Kunden mit Eigenerzeugungsanlagen usw. können fallweise besondere Lieferbedingungen vereinbart werden. In diesen abweichenden Fällen gelten das vorliegende Reglement und die Preisstrukturen nur insoweit, als nichts Abweichendes festgesetzt oder vereinbart worden ist.
a) Gliederung des Versorgungsnetzes in Netzebenen
Das Vorsorgungsnetz des Werkes ist in 3 Ebenen gegliedert:
- Netzebene 5: Gesamtes Mittelspannungsnetz 16 kV mit den dazugehörigen Schaltelementen;
- Netzebene 6: Transformierung 16/0.4 kV inkl. zugehörigen Schaltelementen Mittelspannung und Niederspannung;
- Netzebene 7: Gesamtes Niederspannungsnetz 3x400/230 V inkl. zugehörigen Verteil- und Schaltanlagen Niederspannung.
b) Netzanschluss
Unter Netzanschluss ist die physikalische Anbindung (Zuleitung) eines Anschlussobjektes an die bestehenden oder zu erstellenden Verteilanlagen des Werkes zu verstehen. Netzanschlüsse können nur ab den Netzebenen 5 und 7 erstellt werden. Mit dem vom Werk zu bewilligenden Netzanschluss erhält der Netzanschlussnehmer das Recht, seine Anlagen gegen Bezahlung der im Finanzierungsreglement festgelegten Beiträge an das Verteilnetz des Werkes anzuschliessen.
c) Netznutzung
Unter Netznutzung ist die Nutzung des Verteilnetzes des Werkes für die Durchleitung von elektrische Energie durch Endverbraucher (s. auch Kunden) zu verstehen. Der Netzzugang muss für alle Netznutzer unabhängig von ihrem Energielieferanten diskriminierungsfrei zur Verfügung gestellt werden.
d) Netznutzungsentgelt
Für die Benutzung des Netzes zur Durchleitung elektrischer Energie ist dem Werk eine Entschädigung (Netznutzungsentgelt) zu bezahlen. Die Grundsätze dazu sind im Finanzierungsreglement festgelegt.
e) Freie Endkunden
Freie Endverbraucher sind Kunden, die ihren Energielieferanten auf dem Markt frei wählen können. Die Definition des freien Netzzuganges ist bundesrechtlich geregelt (StromVG).
f) Gebundene Endkunden
Gebundene Endkunden sind Endverbraucher, die gemäss den bundesrechtlichen Definitionen ihren Energielieferanten nicht frei wählen können und freie Endkunden, die von ihrem Recht auf freien Netzzugang keinen Gebrauch machen.
g) Grundversorgung
Grundversorgung ist das Versorgungsangebot, welches das Werk für alle gebundenen Endkunden zur Verfügung stellen muss.
h) Als Kunden gelten:
- Für Anschlüsse von elektrischen Installationen an das Verteilnetz: Der Eigentümer der anzuschliessenden Sache bzw. bei Baurechten oder Stockwerkeigentum die Baurechtsberechtigten oder Stockwerkeigentümer;
- Für Netznutzung, Energielieferungen (Grundversorgung) und Abgaben: Der Eigentümer, bei Miet- oder Pachtverhältnissen der Mieter bzw. der Pächter von Grundstücken, Häusern, gewerblichen Räumen und Wohnungen mit Niederspannungsinstallationen, deren Energieverbrauch über Messeinrichtungen erfasst oder in besonderen Fällen pauschal festgelegt wird. Für Untermieter und Kurzzeitmieter werden in der Regel keine eigenen Zählerabonnemente geführt. In Liegenschaften mit häufigem Benützerwechsel kann das Werk das Zählerabonnement auf den Liegenschaftseigentümer ausstellen. In jedem Fall gilt der Eigentümer als Kunde, wenn kein Mieter oder Pächter gemeldet ist. In Liegenschaften mit mehreren Benützern kann der Allgemeinverbrauch (z.B. Treppenhausbeleuchtung, Lift usw.) separat gemessen werden und der Liegenschaftseigentümer gilt als Kunde.
a) Entstehung
Das Rechtsverhältnis mit dem Kunden für die Netznutzung und die Energielieferung entsteht mit dem Anschluss der Liegenschaft an das Verteilnetz oder mit dem Energiebezug.
b) Aufnahme der Energielieferung
Die Energielieferung wird aufgenommen, sobald die Vorleistungen des Hauseigentümers und des Kunden erfüllt sind, wie Bezahlung der Netzanschlussbeiträge, der Netzkostenbeiträge und dergleichen.
c) Verwendung der Energie
Der Kunde darf die Energie nur zu den bewilligten Zwecken verwenden. Ohne besondere Bewilligung des Werkes darf der Kunde keine Energie an Dritte abgeben, ausgenommen an Untermieter von Wohnräumen. Dabei dürfen auf den Preisen des Werkes keine Zuschläge erhoben werden. Dasselbe gilt auch bei der Vermietung von Ferienwohnungen, Ferienhäusern, usw.
d) Einsicht in Unterlagen
Das Werk kann bei der Anmeldung eines Energiebezuges Einsicht in benötigte Unterlagen verlangen.
a) Auflösung des Rechtsverhältnisses
Das Rechtsverhältnis kann vom Kunden, sofern nichts anderes vereinbart ist, jederzeit mit einer Frist von mindestens 3 Arbeitstagen durch schriftliche, elektronische oder mündliche Abmeldung beendet werden. Der Kunde hat den Energieverbrauch zu bezahlen sowie allfällige weitere Kosten, die bis zur Ablesung am Ende des Rechtsverhältnisses entstehen. Die Nichtbenützung von elektrischen Geräten oder Anlageteilen bewirkt keine Beendigung des Rechtsverhältnisses.
b) Verantwortlichkeit für Kündigung
Dem Werk ist unter Angabe des genauen Zeitpunktes schriftlich oder mündlich Meldung zu erstatten:
- vom Verkäufer: der Eigentumswechsel einer Liegenschaft oder einer Wohnung, mit Angabe der Adresse des Käufers;
- vom wegziehenden Mieter: der Wegzug aus gemieteten Räumen, mit Angabe der neuen Adresse;
- vom Vermieter: der Mieterwechsel einer Wohnung oder Liegenschaft;
- vom Eigentümer der verwalteten Liegenschaft: der Wechsel in der Person oder Firma, welche die Liegenschaftsverwaltung besorgt, mit Angabe deren Adresse.
c) Energieverbrauch in leerstehenden Räumen
Für den Energieverbrauch und allfällige weitere Kosten und Umtriebe, die nach Beendigung des Rechtsverhältnisses oder in leerstehenden Mieträumen und unbenutzten Anlagen anfallen, haftet der Liegenschaftseigentümer.
d) Demontage von Messeinrichtungen
Nach Beendigung des Rechtsverhältnisses kann der Liegenschaftseigentümer für leerstehende Mieträume und unbenutzte Anlagen die Demontage der Messeinrichtung verlangen. Die Demontage sowie eine spätere Wiedermontage geht zu seinen Lasten.
TEIL 2 NETZANSCHLUSS UND NETZNUTZUNG
a) Einer Bewilligung des Werkes bedürfen:
- der Neuanschluss einer Liegenschaft;
- die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden Anschlusses;
- der Anschluss von bewilligungspflichtigen Installationen und elektrischen Verbrauchern, insbesondere Anlagen, die Spannungseinbrüche oder Netzrückwirkungen verursachen;
- der Parallelbetrieb elektrischer Energieerzeugungsanlagen mit dem Verteilnetz;
- der Energiebezug für vorübergehende Zwecke (Baustellen, Ausstellungen, Festanlässe, usw.).
Das Gesuch ist auf dem vom Werk bezeichneten Formular einzureichen. Es sind ihm alle für die Beurteilung erforderlichen Pläne, Beschriebe und dergleichen beizulegen, insbesondere Angaben über die Energieverwendung und eine fachkundige Bedarfsrechnung, bei Raumheizungen zusätzlich detaillierte Angaben über die vorgesehenen Heizgeräte.
b) Anschluss spezieller Geräte
Der Kunde oder sein Installateur bzw. Apparatelieferant hat sich rechtzeitig beim Werk über die Anschluss- und Betriebsmöglichkeiten zu erkundigen (Leistungsfähigkeit der Verteilanlagen, Spannungshaltung, Notwendigkeit der Verstärkung von Anlagen, usw.). Einzelheiten sind in der Niederspannungsinstallationsverordnung (NIV), den Werkvorschriften und weiteren Bestimmungen des Werkes geregelt.
c) Benutzung des Netzes für Daten und Signale
Das Verteilnetz ist grundsätzlich für die Übertragung von Daten und Signalen des Werkes reserviert. Ausnahmen bedürfen der Bewilligung durch das Werk und sind entschädigungspflichtig.
d) Anschlussbedingungen für Geräte
Installationen und elektrische Verbraucher werden nur bewilligt und angeschlossen, wenn sie:
- den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften und Ausführungsbestimmungen, den anerkannten Regeln der Technik und den Werkvorschriften des Werkes entsprechen;
- im normalen Betrieb elektrische Einrichtungen benachbarter Kunden sowie Fern- und Rundsteueranlagen nicht störend beeinflussen;
- von Firmen oder Personen ausgeführt werden, welche im Besitz einer Installationsbewilligung des eidgenössischen Starkstrominspektorates sind, soweit eine solche notwendig ist.
e) Besondere Bedingungen und Massnahmen
Das Werk kann auf Kosten des Verursachers besondere Bedingungen und Massnahmen festlegen, namentlich in folgenden Fällen:
- für die Dimensionierung und Steuerung von elektrischen Raumheizungen und anderen speziellen Wärmeanwendungen;
- wenn der vorgeschriebene Leistungsfaktor cos j nicht eingehalten wird;
- für elektrische Verbraucher, die Netzrückwirkungen verursachen und damit den Betrieb der Anlagen des Werkes oder dessen Kunden stören;
- zur rationellen Energienutzung;
- für die Rückspeisung bei Energieerzeugungsanlagen (EEA).
Diese Bedingungen und Massnahmen können auch für bestehende Kunden und Anlagen
angeordnet werden.
a) Ersteller des Anschlusses
Das Erstellen der Anschlussleitung ab Verknüpfungspunkt im bestehenden Verteilnetz bis zur Grenzstelle erfolgt durch das Werk oder dessen Beauftragte.
b) Art der Ausführung
Das Werk bestimmt die Art der Ausführung, insbesondere ob der Anschluss ab Netzebene 5 oder 7 erfolgt, die Leitungsführung, den Kabelquerschnitt nach Massgabe der vom Kunden gewünschten Anschlussleistung, den Ort der Hauseinführung sowie den Standort des Anschlussüberstromunterbrechers und der Tarifgeräte. Die Interessen des Kunden werden so weit als möglich berücksichtigt.
c) Grenzstelle und Eigentum Netzebene 5
Grenzstelle und Eigentum werden zwischen Werk und Netzanschlussnehmer in einem separaten Netzanschlussvertrag geregelt.
d) Grenzstelle und Eigentum Netzebene 7
Als Grenzstelle zwischen Netz und Hausinstallation gilt:
- bei Kabelzuleitung die Klemmen des Anschlussüberstromunterbrechers. Die baulichen Voraussetzungen inkl. Kabelschutz stehen ab Parzellengrenze im Eigentum des Grundeigentümers;
- bei oberirdischer Zuleitung die Abspannisolatoren des Hausanschlusses.
- Sofern das Werk an einer bestehenden Netzzuleitung weitere Leitungen anschliesst, wird die Eigentumsgrenze für die baulichen Voraussetzungen inkl. Kabelschutz an die neue Netzanschlussstelle verschoben.
- Ausserhalb der Bauzone kann die Eigentumsgrenze für die baulichen Voraussetzungen inkl. Kabelschutz bis zum bestehenden Netz (Netzanschlussstelle) verschoben werden.
e) Haftung und Unterhalt
Die Grenzstelle bzw. das Eigentum ist massgebend für die Zuordnung von Haftung und Unterhaltspflicht.
f) Anschluss Liegenschaft, Dienstbarkeiten
Das Werk erstellt für eine Liegenschaft und für eine zusammenhängende Baute in der Regel nur einen Anschluss. Weitere Anschlüsse sowie Verbindungsleitungen zwischen verschiedenen zu einer Liegenschaft gehörenden Bauten gehen zu Lasten des Kunden. Das Werk ist berechtigt, mehrere Liegenschaften über eine gemeinsame Zuleitung zu versorgen sowie an einer Zuleitung, die durch ein Grundstück Dritter führt, ungeachtet bezahlter Kostenbeiträge weitere Kunden anzuschliessen. Das Werk ist ferner berechtigt, durch Zuleitungen und Anschlüsse erforderliche Dienstbarkeiten ins Grundbuch eintragen zu lassen.
g) Kunden mit eigener Trafostation
Kunden, für deren Belieferung die Erstellung einer Trafostation nötig ist (Anschluss ab Netzebene 5), haben den erforderlichen Platz und Raum zur Verfügung zu stellen. Der Kunde gewährt dem Werk eine entsprechende Dienstbarkeit samt Zutritts- und Leitungsbaurecht nach den Bestimmungen des ZGB und ermächtigt das Werk, diese Dienstbarkeiten im Grundbuch eintragen zu lassen. Der Aufstellungsort der Trafostation wird vom Werk und dem Kunden gemeinsam festgelegt. Das Werk ist berechtigt, die Trafostation auch zur Versorgung Dritter zu verwenden. Die Modalitäten werden zwischen Werk und Kunde vertraglich geregelt.
h) Durchleitungsrechte
Der Grundeigentümer sowie der Baurechtsberechtigte erteilen oder verschaffen dem Werk kostenlos das Durchleitungsrecht für die sie versorgende Anschlussleitung. Sie verpflichten sich, das Durchleitungsrecht auch für solche Leitungen zu erteilen, die für die Versorgung Dritter bestimmt sind.
i) Kostentragung Anschlussleitungen
Die Aufwendungen für die Anschlussleitung ab dem vom Werk bestimmten Netzverknüpfungspunkt gehen zu Lasten des Kunden. Für das vorgelagerte Verteilnetz sind Kostenbeiträge gemäss Finanzierungsreglement zu leisten. Bei Kabelanschlüssen sind der Kabelschutz, Grab- und bauliche Anschlussarbeiten nach Anleitung des Werkes auszuführen. Die entsprechenden Kosten gehen ab Verteilkabine oder bestehendem Kabel zu Lasten des Kunden. Bei der Verstärkung von Anschlussleitungen gelten sinngemäss die für die Neuerstellung von Anschlussleitungen festgelegten Bestimmungen.
j) Änderung und Ersatz von Anschlussleitungen
Verursacht der Kunde bzw. der Hauseigentümer infolge Um- oder Neubauten auf seiner Liegenschaft die Verlegung, Abänderung oder den Ersatz seines bestehenden Anschlusses, so fallen die daraus entstehenden Kosten zu seinen Lasten. Wünscht der Kunde bzw. Hauseigentümer den Ersatz eines bestehenden Freileitungsanschlusses durch einen Kabelanschluss, so hat er einen Beitrag an die Kosten zu bezahlen. Wenn das Werk auf eigene Veranlassung bestehende Freileitungen durch Kabel ersetzt, so wird es sich vorher mit den Hauseigentümern, deren Anschlüsse geändert werden müssen, über die Kostenteilung verständigen.
k) Weitere Anlagen zur Energieversorgung, Erstellungsrechte
Wird die Erstellung von Anlagen (Leitungen, Trafostationen, Verteilkabinen etc.) für eine sichere und wirtschaftliche Energieversorgung auf privaten Grundstücken notwendig, so sind die Kunden und Grundeigentümer verpflichtet, dem Werk in angemessener Weise den Bau zu ermöglichen. Über die Modalitäten und die Entschädigung verständigen sich das Werk und die betroffenen Grundeigentümer einvernehmlich.
l) Temporäre Anschlüsse
Die Kosten für vorübergehende Anschlüsse (Leitungen oder Transformatorenstationen für Baustellen, Anschlüsse für Schausteller, Festbetriebe usw.) gehen vollumfänglich zu Lasten des Kunden.
a) Freileitungsanschlüsse
Wenn in der Nähe eines Freileitungsanschlusses Arbeiten ausgeführt werden müssen (Fassadenrenovationen usw.), bei denen Personen durch die Zuleitungen gefährdet werden könnten, so besorgt das Werk die Isolierung oder Abschaltung der Leitung gegen einen angemessenen Kostenbeitrag.
b) Kabel- und übrige Anlagen
Wenn der Kunde bzw. Hauseigentümer in der Nähe von elektrischen Anlagen Arbeiten irgendwelcher Art vornehmen oder veranlassen will, welche die Anlagen schädigen oder gefährden könnten, (z.B. Bauarbeiten, Baumfällen usw.), so ist dies dem Werk rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen. Das Werk legt in Absprache mit dem Kunden die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen fest.
c) Pflichten bei Bauarbeiten
Beabsichtigt der Kunde bzw. Hauseigentümer, auf privatem oder öffentlichem Boden irgendwelche Grab- oder Bauarbeiten ausführen zu lassen, so hat er sich vorgängig beim Werk über die Lage allfällig im Erdboden verlegter Kabelleitungen zu erkundigen. Sind bei den Grabarbeiten Kabelleitungen zum Vorschein gekommen, so ist vor dem Zudecken das Werk zu informieren, damit die Kabelleitungen kontrolliert, eingemessen und geschützt werden können.
a) Gesetzliche Bestimmungen
Niederspannungsinstallationen sind nach der Elektrizitätsgesetzgebung des Bundes und den darauf basierenden Vorschriften zu erstellen, zu ändern, zu erweitern und instand zu halten.
b) Anzeige und Kontrolle von Installationen
Die Erstellung, Ergänzung und Kontrolle solcher Installationen sowie die Montage von Zählern sind vom Eigentümer der elektrischen Niederspannungsinstallation bzw. vom beauftragten Installateur mit Installationsanzeige dem Werk zu melden. Dabei ist gemäss Niederspannungs-Installations-Verordnung (NIV) des Bundes mit der Bestätigung eines dafür berechtigten Installateurs oder eines unabhängigen Kontrollorgans der Nachweis zu erbringen, dass die betreffenden Installationen den geltenden Niederspannungsinstallationsnormen (NIN) und den technischen Anforderungen des Netzbetreibers entsprechen.
c) Anforderungen
Die Installationen und die an das Netz angeschlossenen Apparate sind dauernd in gutem und gefahrlosem Zustand zu halten. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben.
d) Periodische Kontrollen
Gemäss Niederspannungs-Installations-Verordnung (NIV) des Bundes fordert das Werk die Eigentümer von Niederspannungsinstallationen periodisch auf, den Nachweis zu erbringen, dass ihre Installationen den gültigen technischen und sicherheitstechnischen Anforderungen und Normen genügen. Der Sicherheitsnachweis ist von einem unabhängigen Kontrollorgan auszustellen, das an der Installation der betreffenden technischen Anlagen nicht beteiligt gewesen ist. Das Werk führt aufgrund des eingereichten Sicherheitsnachweises Stichprobenkontrollen nach NIV durch und fordert den Installationsinhaber auf, allfällige Mängel
auf eigene Kosten umgehend durch einen berechtigten Installateur beheben zu lassen.
e) Zugang zu den Installationen, Messeinrichtungen und Anschlussstellen
Der Kunde ermöglicht den vom Werk beauftragten Mitarbeitern zu angemessener Zeit und im Fall von Störungen jederzeit den Zugang zu den Mess- und Anschlussstellen sowie zu den Installationen.
a) Zuständigkeiten, Eigentum
Die für die Messung der Energie notwendigen Zähler und anderen Einrichtungen werden vom Werk bestimmt, geliefert und montiert. Die Zähler und Messeinrichtungen bleiben im Eigentum des Werkes und werden auf seine Kosten unterhalten. Der Hauseigentümer bzw. Kunde erstellt auf seine Kosten die für den Anschluss der Messeinrichtungen notwendigen Installationen nach den vom Werk bezeichneten Werkvorschriften. Überdies stellt er dem Werk den für den Einbau der Messeinrichtungen und der Zählapparate erforderlichen Platz kostenlos zur Verfügung. Allfällige Verschalungen, Nischen, Aussenkästen usw., die zum Schutze der Apparate notwendig sind, werden vom Kunden bzw. Hauseigentümer auf seine Kosten erstellt.
b) Kosten Montage und Demontage
Die Kosten der Montage und Demontage der im Grundangebot vorgesehenen Zähler und Messeinrichtungen sind im Netzkostenbeitrag enthalten. Werden Montagen oder Demontagen durch den Kunden verursacht oder ist gemäss Anforderungen des Kunden die Montage zusätzlicher oder besonderer Messeinrichtungen notwendig, so gehen die entsprechenden Mehrkosten zu seinen Lasten.
c) Plombierung, Massnahmen bei Beschädigung
Werden Zähler und andere Messeinrichtungen ohne Verschulden des Werkes beschädigt, so gehen die Kosten für Reparatur, Ersatz und Auswechslung zu Lasten des Kunden. Zähler und Messeinrichtungen dürfen nur durch Beauftragte des Werkes plombiert, deplombiert, entfernt oder versetzt sowie ein- oder ausgebaut werden. Wer unberechtigterweise Plomben an Messapparaten beschädigt oder entfernt oder wer Manipulationen vornimmt, welche die Genauigkeit der Messapparate beeinflussen, haftet dem Werk für den daraus entstandenen Schaden und trägt die Kosten der notwendigen Revisionen und Nacheichungen. Das Werk behält sich vor, in solchen Fällen Strafanzeige zu erstatten.
d) Prüfung der Messeinrichtung
Der Kunde kann jederzeit auf eigene Kosten eine Prüfung der Messeinrichtungen durch ein amtlich ermächtigtes Prüforgan verlangen. In Streitfällen ist der Befund des Bundesamtes für Metrologie und Akkreditierung massgebend. Werden bei den Prüfungen Fehler an den Messeinrichtungen festgestellt, so trägt das Werk die Kosten der Prüfungen einschliesslich der Auswechslung der Messeinrichtungen. Messapparate, deren Abweichungen die gesetzlichen Toleranzen nicht überschreiten, gelten als richtig gehend. Dies gilt ebenfalls für Umschaltuhren, Sperrschalter, Rundsteuerempfänger usw. mit Differenzen bis +/- 30 Minuten auf die Uhrzeit.
e) Unregelmässigkeiten
Die Kunden sind verpflichtet, festgestellte Unregelmässigkeiten in der Funktion der Mess- und Schaltapparate dem Werk unverzüglich zu melden.
a) Verbrauchsermittlung
Für die Feststellung des Energieverbrauches sind die Angaben der Zähler und Messeinrichtungen massgebend. Das Ablesen der Zähler und die Wartung der übrigen Messeinrichtungen erfolgen durch Beauftragte des Werkes. Das Werk kann die Kunden ersuchen, die Zähler selbst abzulesen und die Zählerstände dem Werk zu melden.
b) Messdatenbereitstellung
Für die zeitgerechte Bereitstellung der Messdaten zu Bilanzierungs- und Verrechnungszwecken gemäss den gesetzlichen Vorgaben und branchenspezifischen Richtlinien (Meteringcode) ist das Werk zuständig.
c) Vorgehen bei Messfehlern
Bei festgestelltem Fehlanschluss oder bei Fehlanzeige einer Messeinrichtung wird der Energiebezug des Kunden soweit möglich aufgrund der durchgeführten Prüfung ermittelt. Lässt sich das Mass der Korrektur durch eine Nachprüfung nicht bestimmen, so wird der Bezug unter angemessener Berücksichtigung der Angaben des Kunden vom Werk festgelegt. Dabei ist vom Verbrauch in vorausgegangenen, vergleichbaren Perioden auszugehen. Die inzwischen eingetretenen Veränderungen der Anschlusswerte und Betriebsverhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Kann die Fehlanzeige einer Messapparatur nach Grösse und Dauer einwandfrei ermittelt werden, so muss das Werk die Abrechnungen für diese Dauer, jedoch höchstens für die Dauer von 10 Jahren, entsprechend anpassen. Kann der Zeitpunkt des Eintretens der Störung nicht festgestellt werden, so wird die Abrechnung für die beanstandete Ableseperiode angepasst (Art. 13, Buchstabe c bleibt vorbehalten).
d) Verluste
Treten in einer Installation Verluste durch Erdschluss, Kurzschluss oder andere Ursachen auf, so hat der Kunde keinen Anspruch auf Reduktion des registrierten Energieverbrauches.
TEIL 3 ENERGIELIEFERUNG
a) Energieportfolio
Nebst der gesetzlich vorgegebenen Versorgungsenergie für die Grundversorgung und der Handelsenergie für Fahrplanabweichungen und Ersatzlieferungen ist es dem Werk überlassen, ob weitere Energieprodukte ins Portfolio aufgenommen werden.
b) Energielieferung in der Grundversorgung
Das Werk liefert dem Kunden gestützt auf dieses Reglement Energie im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und der ihm vom Gesetzgeber zugeordneten Pflichten (StromVG und StromVV).
c) Energielieferungen ausserhalb der Grundversorgung
Wollen berechtigte Endkunden den freien Netzzugang beanspruchen, so haben sie den Wechselprozess gemäss den gesetzlichen und branchenüblichen Vorgaben einzuleiten. Das Werk liefert Ersatz- und Fahrplanabweichungsenergie zu den Vollkosten. Für den Netzzugang gelten die Bestimmungen dieses Reglements.
d) Einhaltung gesetzlicher Vorschriften
Die Verantwortung für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften über die Energieverwendung (z.B. kantonale Verbote von Aussen- oder Schwimmbadheizungen) obliegt dem Kunden. Das Werk behält sich die Durchführung von Kontrollen vor.
e) Festlegung der Produktspezifikationen
Das Werk setzt für die Energielieferung die Energieart, Spannung, den Leistungsfaktor cos j sowie die Art der Schutzmassnahmen fest. Die Nennfrequenz beträgt 50 Hz.
a) Qualität der Energielieferung
Das Werk liefert die Energie in der Regel ununterbrochen innerhalb der üblichen Toleranzen für Spannung und Frequenz gemäss den für die Branche gültigen Normen. Vorbehalten bleiben die nachstehenden Ausnahmebestimmungen.
b) Einschränkung oder Einstellung der Energielieferung
Das Werk hat das Recht, die Energielieferung einzuschränken oder ganz einzustellen:
- bei höherer Gewalt, wie Krieg, inneren Unruhen, Streiks, Sabotage;
- bei ausserordentlichen Vorkommnissen und Naturereignissen, wie Einwirkungen durch Feuer, Explosion, Wasser, Eisgang, Blitz, Windfall und Schneedruck, Erdbeben, Störungen und Überlastungen im Netz sowie Produktionseinbussen infolge Wassermangels;
- bei betriebsbedingten Unterbrechungen, wie Reparaturen, Unterhalts- und Erweiterungsarbeiten, Unterbrechung der Zufuhr vom Vorlieferanten oder bei Lieferengpässen;
- bei Unfällen bzw. Gefahr für Mensch, Tier, Umwelt oder Sachen;
- wenn die Versorgungssicherheit nicht gewährleistet werden kann;
- bei Energieknappheit im Interesse der Aufrechterhaltung der Landesversorgung;
- aufgrund behördlich angeordneter Massnahmen.
Das Werk wird dabei soweit möglich auf die Bedürfnisse der Kunden Rücksicht nehmen. Voraussehbare Unterbrechungen und Einschränkungen werden den Kunden nach Möglichkeit im Voraus angezeigt.
c) Sperrung einzelner Verbraucher
Um Überlastungen des Netzes zu vermeiden und zur optimalen Lastbewirtschaftung ist das Werk berechtigt, für bestimmte Apparatekategorien die Freigabezeiten einzuschränken oder zu verändern. Die dafür notwendigen technischen Einrichtungen sind vom Werk in den geltenden Werkvorschriften bezeichnet und gehen zu Lasten des Kunden (ausser Rundsteuerempfänger).
d) Vorkehrungen der Kunden
Die Kunden haben von sich aus alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, um in ihren Anlagen Schäden oder Unfälle zu verhüten, die durch Energieunterbruch, Wiedereinschaltung sowie aus Spannungs- oder Frequenzschwankungen und Oberschwingungen im Netz entstehen können. Für Kunden, die eigene Erzeugungsanlagen besitzen oder Energie von dritter Seite beziehen, gelten die besonderen Vorschriften über den Parallelbetrieb mit dem Netz des Werkes.
e) Entschädigungsanspruch
Die Kunden haben unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen keinen Anspruch auf Entschädigung für mittelbaren oder unmittelbaren Schaden, der ihnen entsteht aus:
- Spannungs- und Frequenzschwankungen irgendwelcher Art und Grösse oder störenden Oberschwingungen im Netz;
- Unterbrechungen oder Einschränkungen der Energieabgabe sowie aus der Einstellung der Energielieferung oder aus dem Betrieb von Rundsteueranlagen.
f) Kostenreduktionen bei Lieferunterbrüchen
Bei Unterbrechungen von mehr als drei aufeinanderfolgenden Tagen oder Einschränkungen der Energieabgabe von mehr als drei Wochen Dauer können die Pauschal- und Grundpreise angemessen reduziert werden.
a) Gründe für Einstellung
Das Werk ist berechtigt, nach vorheriger Mahnung und schriftlicher Anzeige die Energielieferung
einzustellen, wenn der Kunde:
- elektrische Einrichtungen oder Geräte benutzt, die den anwendbaren Vorschriften nicht entsprechen oder aus anderen Gründen Personen oder Sachen gefährden;
- rechtswidrig Energie bezieht;
- den Beauftragten des Werkes den Zutritt zu seiner Anlage oder Messeinrichtung nicht ermöglicht;
- seinen Zahlungsverpflichtungen für den Energiebezug nicht nachgekommen ist oder keine Gewähr besteht, dass zukünftige Stromrechnungen bezahlt werden;
- in schwerwiegender Weise gegen wesentliche Bestimmungen dieses Reglements verstösst.
b) Mangelhafte Einrichtungen
Mangelhafte elektrische Einrichtungen oder Geräte, von denen eine erhebliche Personen- oder Brandgefahr ausgeht, können durch Beauftragte des Werkes oder durch das eidg. Starkstrominspektorat ohne vorherige Mahnung vom Verteilnetz abgetrennt oder plombiert werden.
c) Umgehung der Preisbestimmungen
Bei vorsätzlicher Umgehung der Preisbestimmungen durch den Kunden oder seine Beauftragten sowie bei widerrechtlichem Energiebezug hat der Kunde die zu wenig verrechneten Beträge in vollem Umfang samt Zinsen und einer Entschädigung für die verursachten Umtriebe zu bezahlen. Das Werk behält sich vor, Strafanzeige zu erstatten.
d) Fortbestand der Zahlungsverpflichtung
Die Einstellung der Energielieferung durch das Werk befreit den Kunden nicht von der Zahlungspflicht für ausgestellte Rechnungen oder von der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten gegenüber dem Werk. Aus der rechtmässigen Einstellung der Energielieferung durch das Werk entsteht dem Kunden kein Anspruch auf Entschädigung irgendwelcher Art.
TEIL 4 PREISE UND RECHNUNGSSTELLUNG
Preisfestsetzung
Die anwendbaren Preise (Baubeiträge, Netznutzung, Energie, Abgaben) werden durch den Gemeinderat festgesetzt und sind Bestandteil des Finanzierungsreglements bzw. dessen Anhängen. Bei der Preisbildung und Preisgestaltung sind die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.
Rechnungsstellung Netznutzung, Energie, Abgaben
Die Rechnungsstellung an die Kunden erfolgt in regelmässigen, vom Werk festgelegten Zeitabständen gemäss Finanzierungsreglement.
TEIL 5 EINSPRACHEN UND BESCHWERDEN
Beanstandungen über das Verhalten von Mitarbeitern oder Beauftragten des Werkes sind dem Gemeinderat zu melden.
Gegen Entscheide des Werkes über die Anwendung dieses Reglements oder bezüglich Rechnungsstellung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung an den Gemeinderat schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.
Verfügungen und Entscheide des Gemeinderates können innert 30 Tagen mit Verwaltungsbeschwerde beim Departement des Innern des Kantons Aargau angefochten werden.
TEIL 6 STRAF-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Für den Verwaltungszwang und die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.
Zuwiderhandlungen gegen dieses Reglement sowie gegen gestützt darauf erlassene Verfügungen können vom Gemeinderat mit Busse bis Fr. 2'000.-- bestraft werden. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes. Vorbehalten bleiben Sanktionen in Anwendung kantonaler und eidgenössischer Strafbestimmungen. Der Fehlbare hat zudem für die von ihm verursachten Schäden aufzukommen.
Der Kunde haftet gegenüber dem Werk für alle Schäden, die er ihm durch unsachgemässe Handhabung der Einrichtungen, mangels Sorgfalt und Kontrolle sowie durch ungenügenden Unterhalt zufügt. Er haftet auch für Dritte, die mit seinem Einverständnis seine Anlagen benützen.
Das Reglement kann durch Gemeindeversammlungsbeschluss jederzeit ganz oder teilweise geändert werden. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des Kantonalen Departementes des Innern.
Die unter dem früheren Reglement entstandenen Tatbestände, welche eine Zahlungspflicht auslösten, werden durch das neue Reglement nicht berührt.
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Gesuche werden nach den Vorschriften dieses Reglements beurteilt.
Das Reglement wurde an der Gemeindeversammlung Mellingen am 24. Juni 2010 genehmigt und tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft; es ersetzt dasjenige vom 31. Juli 1997 und alle im Widerspruch stehenden früheren Vorschriften und Bestimmungen.
Gemeinderat Mellingen
Bruno Gretener, Gemeindeammann
Ernst Pelloli, Gemeindeschreiber