Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Netzanschlüsse, Netznutzung, Energie-, Daten- und Trinkwasserlieferungen sowie für Dienstleistungen
1.1. Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB) gelten für alle Vertragsverhältnisse zwischen dem Kunden und der Regionalwerke AG Baden (RWB). Sie gelten für Leistungen und Lieferungen der RWB im Zusammenhang mit Netzanschlüssen, der Nutzung von Netzen oder anderer Infrastruktureinrichtungen, Energie- und Trinkwasserlieferungen, Kommunikationsleistungen sowie für Dienstleistungen, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes in schriftlicher Form vereinbart ist.
1.2 Der Bezug von Lieferungen und Leistungen der RWB gilt als Anerkennung dieser AGB.
Als Kunden gelten alle natürlichen und juristischen Personen, welche von der RWB Lieferungen oder Leistungen beziehen.
Die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB, Ausgabe 02.2014) treten per 1. April 2014 in Kraft. Sie ersetzen die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Ausgabe 01.2007“ vom 1. Juli 2007.
4.1. Die RWB ist berechtigt, diese AGB mit einer Frist von 3 Monaten ganz oder teilweise zu ändern oder zu ergänzen. Die AGB gelten in der jeweils aktuellen Fassung.
4.2 Die Kunden werden über wesentliche Änderungen in geeigneter Weise orientiert (Brief, Rechnungsbeilage, Kundenzeitschrift PlusMinus, Internet).
Jeder Kunde hat Anrecht auf Aushändigung der AGB sowie der für ihn zutreffenden weiteren Vertragsdokumente und Preisstrukturen. Diese Unterlagen können in Papierform bezogen oder auf der Homepage der RWB eingesehen bzw. ab dieser ausgedruckt werden.
6.1 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
6.1.1 Das Vertragsverhältnis zwischen der RWB und dem Kunden untersteht dem schweizerischen Privatrecht. Vorbehalten bleiben die zwingenden Bestimmungen des Bundes und der Kantone sowie die Vorschriften, die sich aus den jeweils anwendbaren Konzessionsverträgen zwischen den Gemeinden und der RWB ergeben
6.1.2 Gerichtsstand ist Baden.
6.2 Rechtliche und vertragliche Grundlagen
6.2.1 Das Vertragsverhältnis basiert auf den Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB. den Netzanschluss- und Netznutzungsbedingungen NNB. den Lieferbedingungen LB. den jeweils gültigen Preisen für die Leistungen der RWB. gegebenenfalls weiteren gegenseitigen vertraglichen Vereinbarungen.
6.2.2 Für Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen über Bau- oder Planungsarbeiten gilt zusätzlich die SIA Norm 118 (SN 507 118), soweit sie die RWB-Bedingungen ergänzt und nicht in Widerspruch zu diesen steht.
6.3 Entstehung des Vertragsverhältnisses
6.3.1 Mit dem Bezug von Leistungen der RWB entsteht ein Vertragsverhältnis. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und, je nach Leistungsbezug, die Netzanschluss- und Netznutzungsbedingungen, die Lieferbedingungen, zusätzliche vertragliche Vereinbarungen und die entsprechenden Preise gelten diesfalls als anerkannt und bilden integrierenden Vertragsbestandteil.
6.3.2 Das Vertragsverhältnis mit dem Kunden entsteht in der Regel mit dem Abschluss eines Vertrags für den Anschluss einer Liegenschaft oder einer Anlage an ein RWB-Verteilnetz (Elektrizität, Kommunikation, Erdgas, Fernwärme oder Trinkwasser) oder mit der Anmeldung des Kunden (durch Eigentümer, Verwaltung, Mieter oder Pächter) für den Bezug von Energie, Daten oder Trinkwasser und dauert bis zur Aufhebung des Anschlusses bzw. bis zur ordentlichen Abmeldung.
6.3.3 Vertragspartner bei Anschlüssen von Installationen an die Verteilnetze der RWB ist der Eigentümer des anzuschliessenden Objektes. Bei Baurechten oder Stockwerkeigentum sind dies die Baurechtsberechtigten oder Stockwerkeigentümer.
6.3.4 Vertragspartner bei der Netznutzung und/oder beim Bezug von Energie, Daten oder Trinkwasser ist der Eigentümer, bei Miet- oder Pachtverhältnissen der Mieter bzw. der Pächter von Grundstücken, Häusern, gewerblichen Räumen und Wohnungen. In Liegenschaften mit mehreren (z.B. Allgemeinverbrauch wie Lift, Treppenhausbeleuchtung usw.) oder wechselnden Benützern ist in der Regel der Liegenschaftseigentümer Vertragspartner der RWB.
6.3.5 Das Vertragsverhältnis für die übrigen Leistungen aus dem RWB-Angebot entsteht mit deren Bestellung durch den Kunden.
6.4 Beendigung des Vertragsverhältnisses
6.4.1 Für die Beendigung des Vertragsverhältnisses für Leistungen gemäss 6.3.3 gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR).
6.4.2 Das Vertragsverhältnis für die Leistungen gemäss 6.3.2 kann vom Kunden, sofern nichts anderes vereinbart ist, jederzeit mit einer Frist von mindestens 10 Arbeitstagen durch schriftliche, elektronische oder mündliche Abmeldung beendet werden. Der Kunde hat den Energiebezug zu bezahlen sowie allfällige weitere Kosten, die bis zur Ablesung am Ende des Vertragsverhältnisses entstehen.
6.4.3 Die Nichtbenützung von Geräten oder Anlageteilen bewirkt keine Beendigung des Vertragsverhältnisses.
6.4.4 Der RWB ist unter Angabe des genauen Zeitpunktes schriftlich, via RWB-Homepage oder mündlich Meldung zu erstatten:
- vom Verkäufer: der Eigentumswechsel einer Liegenschaft oder einer Wohnung, mit Angabe der Adresse des Käufers.
- vom wegziehenden Mieter oder Pächter: der Wegzug aus gemieteten bzw. gepachteten Räumen, mit Angabe der neuen Adresse.
- vom Vermieter oder Verpächter: der Mieter- bzw. Pächterwechsel einer Wohnung oder Liegenschaft.
- vom Eigentümer der verwalteten Liegenschaft: der Wechsel in der Person oder Firma, welche die Liegenschaftsverwaltung besorgt, mit Angabe deren Adresse.
6.4.5 Wer seine Meldepflichten verletzt, haftet solidarisch für den Energie-, Trinkwasser- oder Datenbezug nicht angemeldeter Dritter sowie für weitere damit zusammenhängende Umtriebe und Kosten.
6.4.6 Energie- und Wasserbezug und allfällige weitere Kosten und Umtriebe, die nach Beendigung des Rechtsverhältnisses oder in leer stehenden Miet- oder Pachträumen und unbenutzten Anlagen anfallen, gehen zu Lasten des Eigentümers der entsprechenden Liegenschaft.
6.4.7 Der Liegenschaftseigentümer kann für leer stehende Miet- oder Pachträume und unbenutzte Anlagen die kostenpflichtige Demontage der Messeinrichtung verlangen. Eine spätere Wiedermontage geht zu seinen Lasten.
6.5 Haftung
Die Haftung richtet sich nach den zwingenden haftpflichtrechtlichen Bestimmungen. Jede weiter gehende vertragliche und ausservertragliche Haftung ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig und sofern nicht grobfahrlässiges oder absichtliches Verhalten der RWB vorliegt. Insbesondere haben Netzbetreiber und Kunden gegenseitig keine weiter gehenden vertraglichen und ausservertraglichen Ansprüche auf Ersatz von mittelbaren oder unmittelbaren Schäden, der ihnen entsteht aus
- Spannungs-, Frequenz- oder Druckschwankungen irgendwelcher Art und Grösse, störenden Oberschwingungen oder anderen Netzrückwirkungen.
- Unterbrechungen oder Einschränkungen des Netzbetriebs.
- Unterbrechungen oder Einschränkungen der Energie-, Trinkwasser- oder Datenlieferung.
6.6 Datenschutz
6.6.1 Die RWB führt über jeden Netznutzer bzw. Energie- oder Trinkwasserkunden eine Kundendatei in ihrem EDV-System mit allen für das Vertragsverhältnis notwendigen Daten.
6.6.2 Die RWB hält sich im Umgang mit Daten an die einschlägige Gesetzgebung, namentlich an das eidgenössische Datenschutzgesetz. Sie bearbeitet nur Daten, welche für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen, der Sicherheit von Personen, Infrastruktur und Betrieb, die Gewährleistung ihrer Leistungen sowie die Rechnungsstellung benötigt werden.
7.1 Regelmässigkeit und Qualität
Die RWB verpflichtet sich, die eigenen Anlagen und Netze nach den Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und Instand zu halten, die Netze und die zugehörige Infrastruktur für die vereinbarte Leistung vorzuhalten und die Energie, die Daten bzw. das Trinkwasser in der nach den entsprechenden Normen vorgegebenen Qualität zu liefern.
7.2 Einschränkungen in Netznutzung und Lieferung durch die RWB
7.2.1 Die RWB hat das Recht, die Netznutzung und die Lieferung von Energie, Daten oder Trinkwasser einzuschränken oder ganz einzustellen
- bei höherer Gewalt, wie Krieg oder kriegsähnlichen Zuständen, inneren Unruhen, Streiks, Sabotage.
- bei ausserordentlichen Vorkommnissen und Naturereignissen, wie Einwirkungen durch Feuer, Explosion, Wasser, Blitz, Windfall und Schneedruck, Störungen und Überlastungen im Netz sowie Produktionseinbussen infolge Wassermangels.
- bei betriebsbedingten Unterbrechungen wie Instandhaltungs- und Erweiterungsarbeiten, Unterbrechung der Zufuhr vom Vorlieferanten oder bei Lieferengpässen.
- bei Unfällen bzw. bei Gefahr für Mensch, Tier, Umwelt oder Sachen.
- wenn die Versorgungssicherheit nicht gewährleistet werden kann.
- aufgrund behördlich angeordneter Massnahmen.
Die RWB wird dabei in der Regel auf die Bedürfnisse der Kunden Rücksicht nehmen. Voraussehbare längere Unterbrechungen und Einschränkungen werden den Kunden nach Möglichkeit im Voraus angezeigt.
7.2.2 Die RWB ist berechtigt, zur optimalen Lastbewirtschaftung für bestimmte Apparatekategorien die Freigabezeiten einzuschränken oder zu verändern. Die dafür notwendigen technischen Einrichtungen gehen zu Lasten des Kunden.
7.2.3 Die Kunden haben von sich aus alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, um in ihren Anlagen Schäden oder Unfälle zu verhüten, die durch Energieunterbruch, Wiedereinschaltung sowie aus Spannungs-, Frequenz- oder Druckschwankungen oder durch Oberschwingungen im Netz entstehen können. Kunden, die eigene Erzeugungsanlagen besitzen oder Energie von dritter Seite beziehen, haben die besonderen Bedingungen über den Parallelbetrieb mit dem Netz der RWB einzuhalten.
7.3 Einstellung von Netznutzung und Lieferung infolge Kundenverhalten
7.3.1 Die RWB ist berechtigt, nach vorheriger Mahnung und schriftlicher Anzeige die Netznutzung zu unterbrechen und die Lieferung einzustellen, wenn der Kunde
- Einrichtungen oder Geräte benutzt, die den anwendbaren Vorschriften nicht entsprechen oder aus anderen Gründen Personen oder Sachen gefährden.
- rechtswidrig Leistungen von RWB bezieht.
- dem Beauftragten der RWB den Zutritt zu seiner Anlage oder Messeinrichtung nicht ermöglicht.
- seinen Zahlungsverpflichtungen für die Netznutzung und/oder den Energie- bzw. Daten- oder Trinkwasserbezug nicht nachgekommen ist oder keine Gewähr besteht, dass zukünftige Rechnungen bezahlt werden.
- in schwerwiegender Weise gegen wesentliche Bestimmungen dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ oder anderer gegenseitiger Verträge verstösst.
7.3.2 Mangelhafte Einrichtungen oder Geräte, von denen eine beträchtliche Personen- oder Brandgefahr ausgeht, können durch Beauftragte der RWB ohne vorherige Mahnung vom Verteilnetz abgetrennt oder plombiert werden.
7.3.3 Bei vorsätzlicher Umgehung der Preisbestimmungen durch den Kunden oder seine Beauftragten sowie bei widerrechtlicher Netznutzung oder unzulässigem Energiebezug hat der Kunde die zu wenig verrechneten Beträge in vollem Umfang samt Zinsen und einer Entschädigung für die verursachten Umtriebe zu bezahlen. Die RWB behält sich vor, in solchen Fällen Strafanzeige zu erstatten.
7.3.4 Die Einstellung von Netznutzung und Lieferung durch die RWB befreit den Kunden nicht von der Zahlungspflicht für ausgestellte Rechnungen oder von der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten gegenüber der RWB. Aus der rechtmässigen Einstellung der Energie-, Daten- oder Trinkwasserlieferung entsteht dem Kunden kein Anspruch auf Entschädigung irgendwelcher Art.
8.1 Preise
8.1.1 Die Preise für die Netznutzung, die Trinkwasser-, Energie- und Datenlieferung (sofern die Lieferungen durch RWB erfolgen) werden durch die RWB festgesetzt und den Kunden in geeigneter Weise mitgeteilt. Sie können jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen geändert werden, sofern es die Verhältnisse erfordern.
8.1.2 Für Netzanschlüsse und Dienstleistungen gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarten Preise und Beiträge. Bei Aufhebung des Netzanschlusses besteht kein
Rückforderungsanspruch.
8.1.3 Für Netznutzung, Energie-, Daten- und Trinkwasserlieferungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die Ansätze gemäss aktueller RWB-Preisliste.
8.1.4 Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und ohne allfällige weitere Steuern. Diese werden zusätzlich in Rechnung gestellt und sind separat ausgewiesen.
8.2 Rechnungsstellung und Zahlungsfristen
8.2.1 Die Rechnungsstellung für Netzanschlüsse und Dienstleistungen erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, nachfolgendem Schlüssel:
- Auftragssummen > 100'000 CHF: 1/3 bei Arbeitsbeginn, 1/3 nach 50% der Leistungen, 1/3 nach Fertigstellung der Arbeiten
- Auftragssummen 50'000 bis 100'000 CHF: 50% bei Arbeitsbeginn, 50% nach Fertigstellung der Arbeiten
- Auftragssummen < 50'000 CHF: nach Fertigstellung der Arbeiten
8.2.2 Die Rechnungsstellung für Netznutzung, Datenübertragung, Energie- und Trinkwasserbezüge erfolgt in regelmässigen, von der RWB festgelegten Zeitabständen. Die RWB kann zwischen den Zählerablesungen Teilrechnungen stellen. Zieht ein Kunde bei der Rechnungsstellung ins Ausland, kann die RWB die ausstehenden Beträge mit einem Bareinzug einkassieren.
8.2.3 Bei wiederholtem Zahlungsverzug oder wenn berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Kunden bestehen, kann die RWB vom Kunden angemessene Vorauszahlung oder Sicherstellung verlangen und Paycard-Zähler einbauen. Diese Zähler können von der RWB so eingestellt werden, dass ein angemessener Teil des Guthabens zur Tilgung bereits bestehender Forderungen der RWB übrigbleibt. Die Kosten für den Ein- und Ausbau der Paycard-Zähler sowie für zusätzliche Aufwendungen in diesem Zusammenhang gehen zu Lasten des Kunden.
8.2.4 Die Rechnungen sind vom Kunden innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug mit dem zugestellten Einzahlungsschein oder mit Bank- oder Postauftrag zu begleichen. Ratenzahlungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der RWB zulässig. Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden dem Kunden die durch den Zahlungsverzug verursachten zusätzlichen Aufwendungen (Porto, Inkasso, Ein- und Ausschaltungen usw.) sowie ein Verzugszins von 5% in Rechnung gestellt.
8.2.4 Bei Beanstandungen ist der Kunde nicht berechtigt, die Zahlung der Rechnungsbeträge und die Leistung von Akontozahlungen zu verweigern.
8.2.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, allfällige Forderungen gegenüber RWB mit Forderungen aus Netzanschluss, Netznutzung und Lieferung von Energie, Daten oder Trinkwasser zu verrechnen.
8.2.6 Bei allen Rechnungen und Zahlungen können Fehler und Irrtümer während 5 Jahren berichtigt werden.
9.1 Die RWB verfügt über einen der Tätigkeit angemessenen Versicherungsschutz gegen allfällige berechtigte Schadenersatzansprüche Dritter.
9.2 Der Kunde ist für die Versicherung seiner an den Versorgungsnetzen angeschlossenen Geräte sowie allfälliger Folgeschäden aus Störungen in der Energie- und
Trinkwasserversorgung selbst verantwortlich.
10.1 Für zusätzliche Details der Vertragsbeziehung zwischen RWB und dem Kunden verweisen wir auf die „Netzanschluss- und Netznutzungsbedingungen“ (NNB) sowie auf die „Lieferbedingungen“ (LB).
10.2 Die männliche Begriffsbestimmung gilt auch für Frauen.
Ausgabe: Februar 2014
Lieferbedingungen (LB)
für die Lieferung von Elektrizität, Kommunikationsleistungen, Erdgas,
Fernwärme und Trinkwasser durch die Regionalwerke AG Baden
1.1 Diese „Lieferbedingungen“ (LB) gelten für alle Energie-, Daten- und Trinkwasserlieferungen der Regionalwerke AG Baden (RWB).
1.2 Sie ergänzen die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB), welche sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen der RWB und dem Kunden regeln und einen integrierenden Bestandteil der Vertragsbeziehungen darstellen.
1.3 Die Anschlüsse an die RWB-Versorgungsnetze sowie deren Benutzung sind in den „Netzanschluss- und Netznutzungsbedingungen“ (NNB) geregelt.
1.4 Nimmt ein Kunde nur Teile des RWB-Leistungsangebots in Anspruch, gelten diese LB nur für die vom Kunden bezogene Leistung.
1.5 Insbesondere im Zusammenhang mit Lieferungen an Grosskunden, Lieferungen für temporäre Installationen, solche mit beschränkter Lieferpflicht, für Sonderanwendungen oder für Ergänzungs- und Ersatzenergie können separate Energielieferverträge (Sonderverträge) abgeschlossen werden, welche die vorliegenden LB ergänzen oder teilweise von diesen abweichen können.
1.6 Der Bezug von Energie, Daten oder Trinkwasser von der RWB gilt als Anerkennung dieser LB.
2.1 Die RWB liefert dem Kunden je nach Vertragsverhältnis elektrische Energie, Kommunikationsleistungen, Erdgas, Fernwärme und/oder Trinkwasser in einer branchenüblichen und gesetzeskonformen Qualität.
2.2 Der Kunde erhält mindestens einmal jährlich Informationen über die Qualität der gelieferten Produkte, Stromkunden über den Strommix, Erdgaskunden über den Brennwert-Umrechnungsfaktor und Trinkwasserkunden über die Wasserhärte sowie eine hygienische und chemische Wasserbeurteilung. Diese Angaben können jederzeit auch unter www.regionalwerke.ch aus dem Internet abgerufen werden.
Die RWB verpflichtet sich, soweit die technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben, die vom Kunden jeweils zur Deckung seines Bedarfs benötigte Energie-, Daten und/oder Trinkwassermenge an den Übergabestellen bereitzustellen. Diese Verpflichtung gilt, solange und soweit der Kunde seinen Verpflichtungen gemäss den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ und den „Netzanschluss- und Netznutzungsbedingungen“ nachkommt.
Für Details betreffend Regelmässigkeit der Lieferungen, mögliche Einschränkungen oder deren Einstellung verweisen wir auf die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“, Kapitel 7. „Netznutzung und Energie-, Daten- bzw. Trinkwasserlieferung“.
Für Details zur Bezugsmessung verweisen wir auf die Kapitel 6. „Mess- und Druckregeleinrichtungen“ und 7. „Messung des Energie- und Trinkwasserbezugs“ der „Netzanschluss- und Netznutzungsbedingungen“.
Für Details zu den Preisen und zur Rechnungsstellung verweisen wir auf die gültigen Preislisten sowie auf Kapitel 8. „Preise und Rechnungsstellung“ der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“.
Will der Kunde den Energielieferanten wechseln, haben er oder ein Bevollmächtigter dies der RWB schriftlich mitzuteilen. Der Kunde liefert die folgenden, für einen Wechsel notwendigen Angaben an die RWB: Neuer Lieferant, gewünschter Lieferbeginn, Dauer der Lieferung, Bezugsprofil, Modalitäten des Energiedaten-Managements und der Abrechnung. Die RWB prüft den Antrag innert 2 Wochen im Rahmen der geltenden Gesetze und Verordnungen und benachrichtigt den Kunden. Liegen die zum Wechsel notwendigen Angaben vor, vollzieht die RWB den Wechsel auf den nächstfolgenden Ablesetermin, üblicherweise per 1. Juli oder 1. Januar.
8.1 Die „Lieferbedingungen“ (LB, Ausgabe 09.2015) treten per 1. September 2015 in Kraft. Sie ersetzen die „Allgemeinen Lieferbedingungen vom 1. Juli 2007“. Die RWB kann diese jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten ganz oder teilweise ändern oder ergänzen. Die Kunden werden bei wesentlichen Änderungen in geeigneter Weise orientiert (Brief, Rechnungsbeilage, Kundenzeitschrift PlusMinus, Internet).
8.2 Basis und integrierender Bestandteil dieser LB sind die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB).
Ausgabe: September 2015
Netzanschluss- und Netznutzungsbedingungen (NNB)
Diese „Netzanschluss- und Netznutzungsbedingungen“ (NNB) gelten für alle Anschlüsse an die Versorgungsnetze der Regionalwerke AG Baden (RWB) sowie für deren Nutzung.
1.2 Sie ergänzen die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB), welche sämtliche Rechtsverhältnisse zwischen der RWB und dem Kunden regeln und einen integrierenden Bestandteil der Vertragsbeziehungen darstellen.
1.3 Die Lieferung von Energie, Daten und Trinkwasser ist in den „Lieferbedingungen“ (LB) oder allenfalls in einem separaten Energieliefervertrag geregelt.
1.4 Netzanschlüsse und die Nutzung der RWB-Versorgungsnetze werden nach geltendem Recht ausgeführt. Massgebend sind zudem die Vorschriften der Electrosuisse (Schweizerischer Elektrotechnischer Verein) für die Elektrizitäts- und Kommunikationsnetze, die Regelwerke des SVGW (Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches) für die Erdgas- und Wasseranschlüsse sowie die Regeln der Technik für Fernwärmeanschlüsse in der jeweils gültigen Fassung.
1.5 Mit dem Abschluss eines Anschlussvertrages, der Nutzung eines Anschlusses an ein RWB Versorgungsnetz oder mit einer Netznutzung wird man Kunde der RWB und anerkennt diese NNB.
2.1 Eine Bewilligung der RWB bedürfen
- der Neuanschluss einer Liegenschaft bzw. einer Anlage.
- die Änderung oder die Erweiterung eines bestehenden Anschlusses.
- der Anschluss von bewilligungspflichtigen Installationen und Verbrauchern, welche Netzrückwirkungen verursachen können.
- der Parallelbetrieb elektrischer Energieerzeugungsanlagen mit dem Verteilnetz.
- der Energie-, Daten- und Trinkwasserbezug für vorübergehende Zwecke (Baustellen, Ausstellungen, Festanlässe, Bewässerungen usw.).
2.2 Der Kunde oder sein Installateur bzw. Apparatelieferant hat sich rechtzeitig bei der RWB über die Anschlussmöglichkeiten zu erkundigen.
2.3 Das Anschlussgesuch ist auf dem von der RWB herausgegebenen Formular einzureichen. Es sind ihm alle für die Beurteilung erforderlichen Pläne, Beschriebe und dergleichen beizulegen, insbesondere Angaben über die Energieverwendung und eine fachkundige Bedarfsrechnung.
2.4 Einzelheiten sind in den Werkvorschriften und allfälligen weiteren Bestimmungen der RWB geregelt.
2.5 Installationen und Geräte werden nur bewilligt und angeschlossen, wenn sie
- den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften und Ausführungsbestimmungen sowie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
- im normalen Betrieb elektrische Einrichtungen benachbarter Kunden sowie Fern- und Rundsteueranlagen nicht störend beeinflussen.
- von Inhabern einer Installationsbewilligung des eidgenössischen Starkstrominspektorates (Elektrobereich) oder von einem fach- und sachkundigen Installateur (Erdgas- und Wasserbereich) ausgeführt werden.
2.6 Die RWB kann auf Kosten des Verursachers besondere Bedingungen und Massnahmen festlegen, namentlich
- für die Dimensionierung und Steuerung von Anlagen zur Wärme- oder Stromerzeugung.
- für Verbraucher, die Netzrückwirkungen verursachen und damit den Netzbetrieb stören.
- zur rationellen Energienutzung.
- für die Rückspeisung bei Energieerzeugungsanlagen.
Diese Bedingungen und Massnahmen können auch für bereits vorhandene Kunden und Anlagen angeordnet werden.
Das Erstellen der Anschlussleitung ab Netzanschlusspunkt im bestehenden Verteilnetz bis zur Grenzstelle erfolgt durch die RWB oder dessen Beauftragte.
3.2 Die RWB bestimmt die Art der Ausführung, die Leitungsführung, den Querschnitt der Anschlussleitung nach Massgabe der vom Kunden gewünschten Anschlussleistung, den Ort der Hauseinführung sowie den Standort der hausinternen Übergabe- und Messeinrichtungen. Dabei nimmt die RWB auf die Interessen des Kunden Rücksicht.
3.3 Der Netzanschlusspunkt ist massgebend für die Abgrenzung von Eigentum, Instandhaltungspflicht und Haftung. Ausnahme: Bei Glasfaserkabeln ist die Grenzstelle Eigentumsgrenze. (→ siehe auch Skizze „Abgrenzungen zwischen RWB und Kunde“ im Anhang unter 9).
3.4 Die Grenzstelle ist massgebend für die Abgrenzung der technischen Verantwortlichkeit. (→ siehe auch Skizze „Abgrenzungen zwischen RWB und Kunde“ im Anhang unter 9). Als Grenzstelle zwischen Netz und Hausinstallation gelten:
- im Bereich Elektrizität: die Eingangsklemmen des Anschlussüberstromunterbrechers
- im Bereich Kommunikation: Steckanschluss am Netzzugangsgerät
- im Bereich Fernwärme: Absperrorgan vor der Übergabestation
- im Bereich Erdgas: Absperrorgan nach der Hauseinführung im Gebäude
- im Bereich Trinkwasser: Absperrorgan nach der Hauseinführung im Gebäude
3.5 Die Aufgabenteilung zwischen RWB und dem Kunden bei Neuanschlüssen, bei Änderungen, Instandhaltungsarbeiten und Reparaturen von Netzanschlüssen sowie der mit diesen Arbeiten verbundene Kostenteiler sind im „Anhang zu Netzanschluss- und Netznutzungsbedingungen“ aufgeführt.
3.6 Die RWB erstellt für eine Liegenschaft und für eine zusammenhängende Baute in der Regel nur einen Anschluss. Weitere Anschlüsse sowie Verbindungsleitungen zwischen verschiedenen zu einer Liegenschaft gehörenden Gebäuden gehen zu Lasten des Kunden.
3.7 Die RWB ist berechtigt, mehrere Liegenschaften über eine gemeinsame Zuleitung zu versorgen sowie an einer Zuleitung, die durch ein Grundstück Dritter führt, weitere Kunden anzuschliessen.
3.8 Der Grundeigentümer bzw. der Baurechtsberechtigte räumt der RWB kostenlos das Durchleitungsrecht für die sie versorgende Anschlussleitung ein. Er verpflichtet sich, das Durchleitungsrecht auch für solche Leitungen zu erteilen, die für die Versorgung Dritter bestimmt sind.
3.9 Die RWB ist berechtigt, für Zuleitungen und Anschlüsse erforderliche Dienstbarkeiten ins Grundbuch eintragen zu lassen.
3.10 Die Kosten für vorübergehende Anschlüsse (Baustellen, Feste, Schausteller, temporäre Bewässerungsanlagen usw.) gehen vollumfänglich zu Lasten des Kunden.
3.11 Die RWB erstellt und betreibt einen Hydrantenlöschschutz am Wasserverteilnetz. Die Mehrkosten gegenüber dem konformen Hydrantenlöschschutz trägt der Verursacher. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn von der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV) oder der Feuerwehr zusätzliche Hydranten oder Sprinklerzuleitungen verlangt werden.
4.1. Die RWB ist berechtigt, diese AGB mit einer Frist von 3 Monaten ganz oder teilweise zu ändern oder zu ergänzen. Die AGB gelten in der jeweils aktuellen Fassung.
4.2 Die Kunden werden über wesentliche Änderungen in geeigneter Weise orientiert (Brief, Rechnungsbeilage, Kundenzeitschrift PlusMinus, Internet).
4.3 Die RWB fordert die Eigentümer von Elektroinstallationen periodisch auf, den Nachweis zu erbringen, dass ihre Installationen den gültigen technischen und sicherheitstechnischen Anforderungen und Normen genügen. Der Sicherheitsnachweis ist von einem unabhängigen Kontrollorgan auszustellen, das an der Installation der betreffenden technischen Anlagen nicht beteiligt gewesen ist.
4.4 Der Kunde ermöglicht den von der RWB beauftragten Mitarbeitern bei Bedarf den Zugang zu den Mess- und Anschlussstellen.
4.5 Beabsichtigt der Kunde bzw. Hauseigentümer, auf privatem oder öffentlichem Boden irgendwelche Grabarbeiten ausführen zu lassen, so hat er sich vorgängig über die Lage allfällig im Erdboden verlegter Leitungen zu erkundigen. Sind bei Grabarbeiten Leitungen zum Vorschein gekommen, so ist vor dem Zudecken die RWB zu informieren, damit die Leitungen kontrolliert, eingemessen und geschützt werden können.
5.1 Die RWB verpflichtet sich, die eigenen Anlagen und Netze nach den Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben, Instand zu halten sowie die Netze und die dazugehörige Infrastruktur für die vereinbarte Leistung vorzuhalten.
5.2 Für Details betreffend Regelmässigkeit der Lieferungen, mögliche Einschränkungen oder deren Einstellung verweisen wir auf die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“, Kapitel 7. „Netznutzung und Energie-, Daten- bzw. Trinkwasserlieferung“.
6.1 Die für die Messung des Energie- und Trinkwasserverbrauchs notwendigen Messeinrichtungen, Zähler und Druckregler (Erdgas) werden von der RWB geliefert und montiert. Diese Geräte bleiben im Eigentum der RWB und werden auf deren Kosten Instand gehalten. Der Hauseigentümer bzw. Kunde erstellt auf seine Kosten die für den Anschluss der Zähl- und Messeinrichtungen notwendigen Installationen nach Anleitung der RWB. Überdies stellt er den für den Einbau der Geräte erforderlichen Platz kostenlos zur Verfügung. Allfällige Verschalungen, Nischen, Aussenkästen usw., die zum Schutze der Geräte notwendig sind, werden vom Kunden bzw. Hauseigentümer auf seine Kosten erstellt.
6.2 Die Kosten der Montage und Demontage der im Grundangebot vorgesehenen Zähler und Messeinrichtungen gehen zu Lasten der RWB. Ist gemäss den Anforderungen des Kunden die Montage zusätzlicher oder besonderer Messeinrichtungen notwendig, so gehen die entsprechenden Mehrkosten zu seinen Lasten.
6.3 Die Entgeltung der Messdatenbereitstellung für die Verrechnung ist Bestandteil der Entgeltung für die Netznutzung und abhängig von den gesetzlichen Vorgaben für die je nach Kundenkategorie notwendige Messdatenbereitstellung.
6.4 Werden Zähler und andere Messeinrichtungen oder Druckregler ohne Verschulden der RWB beschädigt, so gehen die Kosten für Reparatur, Ersatz und Auswechslung zu Lasten des Kunden. Die Geräte dürfen nur durch Beauftragte der RWB plombiert, deplombiert, entfernt oder versetzt sowie ein- oder ausgebaut werden. Wer unberechtigterweise Plomben an Messinstrumenten beschädigt oder entfernt oder wer Manipulationen vornimmt, welche die Genauigkeit der Messinstrumente beeinflussen, haftet gegenüber der RWB für den daraus entstandenen Schaden und trägt die Kosten der notwendigen Revisionen und Nacheichungen. Die RWB behält sich vor, in solchen Fällen Strafanzeige zu erstatten.
6.5 Der Kunde kann jederzeit auf eigene Kosten eine Prüfung der Messeinrichtungen durch ein amtlich ermächtigtes Prüforgan verlangen. In Streitfällen ist der Befund des Eidgenössischen Instituts für Metrologie METAS massgebend. Werden bei den Prüfungen Fehler an den Messeinrichtungen festgestellt, so trägt die RWB die Kosten der Prüfungen einschliesslich der Auswechslung der Messeinrichtungen. Messapparate, deren Abweichungen die gesetzlichen Toleranzen nicht überschreiten, gelten als richtig gehend. Dies gilt ebenfalls für Umschaltuhren, Sperrschalter, Rundsteuerempfänger usw. mit Differenzen bis +/- 30 Minuten auf die Uhrzeit.
6.6 Die Kunden sind verpflichtet, festgestellte Unregelmässigkeiten in der Funktion der Mess- und Schaltapparate der RWB unverzüglich anzuzeigen.
7.1 Für die Feststellung des Energie- und Trinkwasserbezugs sind die Angaben der Zähler und Messeinrichtungen massgebend. Verbrauchsaufteilungen ab einem Zähler auf verschiedene Kunden können nicht vorgenommen werden. Das Ablesen der Zähler und die Wartung von Zählern, Mess- und Druckregeleinrichtungen erfolgen durch Beauftragte der RWB. Folgende Methoden der Zählerablesungen sind möglich: Ablesung der Daten am Zähler vor Ort, Auslesung der Zählerdaten via Funk oder mit einem Zählerfernauslesesystem. Die RWB entscheidet über die Auslesemethode. Die RWB kann die Kunden ersuchen, die Zähler selbst abzulesen und die Zählerstände zu melden.
7.2 Der Kunde gewährt der RWB den Zugang zu diesen Einrichtungen. Wird der Zugang verunmöglicht oder behindert, so wird der Verbrauch auf Grund von Schätzungen ermittelt. Diese werden nur zu den ordentlichen halbjährlichen Ableseterminen vorgenommen, jedoch nicht für Zwischenabrechnungen (z.B. für nicht gemeldete Mieterwechsel). Die daraus entstehenden Mehrkosten werden dem Kunden nach Aufwand in Rechnung gestellt.
7.3 Bei festgestelltem Fehlanschluss oder bei Fehlanzeige einer Messeinrichtung wird der Bezug des Kunden soweit möglich aufgrund der durchgeführten Prüfung ermittelt. Lässt sich das Mass der Korrektur durch eine Nachprüfung nicht bestimmen, so wird der Bezug unter angemessener Berücksichtigung der Angaben des Kunden von der RWB festgelegt. Dabei ist vom Verbrauch in vorausgegangenen, vergleichbaren Perioden auszugehen. Die inzwischen eingetretenen Veränderungen der Anschlusswerte und Betriebsverhältnisse sind an-gemessen zu berücksichtigen.
7.4 Kann die Fehlanzeige einer Messapparatur nach Grösse und Dauer einwandfrei ermittelt werden, so muss die RWB die Abrechnungen für diese Dauer entsprechend anpassen, jedoch höchstens für die Dauer von 5 Jahren. Kann der Zeitpunkt des Eintretens der Störung nicht festgestellt werden, so wird die Abrechnung für die beanstandete Ableseperiode angepasst.
7.5 Treten in einer Installation Verluste auf durch Rohrbrüche, Lecks, Erd- oder Kurzschlüsse oder durch andere Ursachen, so hat der Kunde keinen Anspruch auf Reduktion des registrierten Energie- bzw. Trinkwasserverbrauches.
8.1 Die „Netzanschluss- und Netznutzungsbedingungen“ (NNB, Ausgabe 03.2016) ersetzen per 1. Januar 2017 die bestehenden „Netzanschluss- und Netznutzungsbedingungen, Ausgabe 02.2014“ vom 1. April 2014. Die einzige Änderung zur Vorgängerversion betrifft die offizielle Bezeichnung des METAS (Absatz 6.5).
8.2 Die RWB kann diese NNB jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten ganz oder teilweise ändern oder ergänzen. Die Kunden werden bei wesentlichen Änderungen in geeigneter Weise orientiert (Brief, Rechnungsbeilage, Kundenzeitschrift PlusMinus, Internet).
8.3 Basis und integrierender Bestandteil dieser NNB sind die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“.
Regelung der Arbeitsausführung und Kostenverteilung bei Neuanschlüssen an die Elektrizitäts-, Kommunikations-, Erdgas-, Fernwärme- und Trinkwassernetze sowie bei Änderungen, Instandhaltungsarbeiten und Reparaturen an diesen Anschlüssen.
Anhang zu Netzanschluss- und Netznutzungsbedingungen
Abgrenzung von Eigentum, Haftung, Instandhaltungspflicht und der technischen Verantwortlichkeit sowie Regelung der Arbeitsausführung mit Kostenverteiler zwischen der RWB und dem Kunden bei Netzanschlüssen.



Ausgabe: März 2016
Lieferbedingungen (LB) für das Solarstromprodukt «miinSTROM»
1.1 Diese Lieferbedingungen (LB) gelten für das Solarstromprodukt «miinstrom» der Regionalwerke AG Baden (nachfolgend: RWB).
1.2 Sie ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der RWB, welche sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen der RWB und dem Kunden regeln und somit auch einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden Vertragsbeziehung darstellen, gemäss nachfolgendem Link: www.regionalwerke.ch/agb
1.3 Die Anschlüsse an die RWB-Versorgungsnetze sowie deren Benutzung sind in den Netzanschluss- und Netznutzungsbedingungen (NNB) der RWB geregelt, welche ebenfalls einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden Vertragsbeziehung darstellen, gemäss nachfolgendem Link: www.regionalwerke.ch/nnb
1.4 Nimmt ein Kunde nur Teile des RWB-Leistungsangebots in Anspruch, gelten diese LB nur für die vom Kunden bezogene Leistung.
1.5 Insbesondere im Zusammenhang mit Lieferungen an Grosskunden, Lieferungen für temporäre Installationen, solche mit beschränkter Lieferpflicht, für Sonderanwendungen oder für Ergänzungs- und Ersatzenergie können separate Energielieferverträge (Sonderverträge) abgeschlossen werden. Diese Verträge ergänzen die vorliegenden LB oder können teilweise von diesen abweichen.
1.6 Der Bezug von Solarstromenergie «miinstrom» der RWB gilt als Anerkennung dieser LB.
1.7 Das Produkt «miinstrom» kann von berechtigten RWB-Vertriebspartnern angeboten werden. Die Bestätigung sowie die Rechnungsstellung für das Bezugsrecht erfolgt direkt durch die RWB. Die Energiegutschrift wird durch den Vertriebspartner auf der Kundenrechnung ausgewiesen.
Die RWB bietet allen Stromkunden im Versorgungsgebiet sowie berechtigten Vertriebspartnern die Möglichkeit sich ein Bezugsrecht, am mit den Solarstromanlagen produzierten Solarstrom, zu sichern. Im Gegenzug erhält der Kunde eine definierte Energiemenge Solarstrom gutgeschrieben. Das Bezugsrecht berechtigt ausschliesslich zur Lieferung von mit den jeweiligen Solarstromanlagen produzierten Solarstrom-Einheiten. Der Kunde leistet dafür, mit einem Entgelt, einen anteilsmässigen Beitrag zur Finanzierung von Bau, Betrieb und Unterhalt der RWB-Solarstromanlagen.
Mit den Bezugsrecht-Entgelten der Kunden werden Solarstromanlagen gebaut, betrieben und unterhalten. Die RWB ist für die Planung, den Betrieb, den Unterhalt, die Administration und die Energiebewirtschaftung der Solarstromanlagen verantwortlich, die in ihrem Eigentum oder im Eigentum des Grundeigentümers stehen und der RWB mittels Einräumung der entsprechenden Dienstbarkeiten oder im Rahmen eines Mietvertrages zur Verfügung gestellt werden.
Das Bezugsrecht-Entgelt deckt folgende Kosten während der Vertragslaufzeit ab: Investitionskosten, Marketingaufwendungen, Abschreibungen, Entwertung (Teilamortisation), evtl. Dachanpassungen, Dachmiete oder Entgelte für Dienstbarkeiten, Versicherungen und Bewilligungen.
Produktname: | miinSTROM |
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Einheit: | Photovoltaik-Modul |
Preis pro Einheit: | Unterschiedlich je nach Anlage (inkl. 7.7 % MWST) |
Laufzeit: | 5 Jahre, mit Verlängerungsmöglichkeit |
Verzinsung: | keine |
Sicherheiten: | Aktiengesellschaft; RWB AG via RWB Holding AG (100% im Eigentum der Stadt Baden) |
Amortisation: | Über Energiegutschrift in kWh |
Energiegutschrift: | Unterschiedlich je nach Anlage. Energiegutschrift in kWh auf den Wirkenergiebezug |
Messtechnik: | Automatisierte ¼-stündliche Produktionsmessung pro Solarstrom-Anlage |
Herkunftsnachweise: | Erfassung im HKN-System Pronovo AG |
Wenn der Kunde bei der RWB das Produkt «miinstrom» reserviert, entstehen noch keine Rechtsansprüche und es kommt noch kein Vertrag zustande. Der Vertrag zwischen der RWB und dem Kunden kommt erst zustande, wenn der Kunde den Beitrag auf das Konto der RWB überwiesen hat und die RWB dem Kunden den Zahlungserhalt und das Zustandekommen des Vertrages aufgrund seiner Reservation bestätigt hat.
Der Kunde kann sich die Strombezugsrechte von RWB-Solarstromanlagen sichern, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der Lieferant für elektrische Energie ist die RWB.
2. Der Kunde kann sich höchstens Bezugsrechte äquivalent zu seinem durchschnittlichen jährlichen Strombezug des Vorjahres sichern.
3. Der durchschnittliche Energieverbrauch des Vorjahres muss grösser als die kalkulatorisch ermittelte Energiegutschrift sein.
4. Periodische Verbrauchsbilanzierung während der Vertragslaufzeit:
Wird bei der Abrechnung der Energiegutschrift festgestellt, dass der Energieverbrauch des Kunden gegenüber der initialen Prognose gesunken ist, und hierbei die Voraussetzungen gemäss Ziffer 3 für Solarstrom-Bezugsrechte nicht mehr erfüllt werden, so wird dem Kunden ein Lösungsvorschlag für die PV-Panel Rückgabe unterbreitet. Der Kunde erhält eine Einsprachefrist von 30 Tagen. Die Rückvergütung erfolgt gemäss den Konditionen unter Ziffer 15.
Die Rückgabe von PV Panels ist fakultativ. Energiegutschriften, welche den Energieverbrauch über-steigen werden dem Kunden nicht vergütet.
Während der Vertragsdauer vergütet die RWB dem Kunden eine fest definierte Energiemenge Solarstrom (Anzahl der vom Kunden erworbenen Einheiten) aus der Solarstromproduktion. Die definierte Energiegutschrift wird pro Semesterrechnung separat ausgewiesen. Bei mehreren Verbrauchsstätten erhält der Kunde eine Sammelrechnung, auf welcher die Energiegutschrift in Abzug gebracht wird.
Die RWB ist dafür verantwortlich, dass pro Solarstromanlage ein Herkunftsnachweis (HKN) des produzierten und eingespeisten Solarstroms bei der Pronovo AG (die akkreditierte Zertifizierungsstelle für die Erfassung von Herkunftsnachweisen und die Abwicklung der Förderprogramme für erneuerbare Energien des Bundes) vorliegt. Der ökologische Mehrwert des produzierten und eingespeisten Solarstroms kann vom Kunden nicht veräussert werden. Die gelieferte Jahresmenge des lokal produzierten Solarstroms wird dem Kunden auf der RWB-Stromkennzeichnung des betreffenden Lieferjahres einmalig ausgewiesen.
Der Kunde kann künftige Ansprüche auf Lieferung von Solarstrom jeweils per ersten jedes Monats an einen Dritten übertragen, sofern dieser die Voraussetzungen gemäss Ziffer 6 vorstehend (Voraussetzungen für die Einräumung der Solarstrom-Bezugsrechte) erfüllt. Die zu vergütende Jahresenergiemenge wird pro rata zwischen dem Kunden und dem Erwerber aufgeteilt. Die Übertragung auf den Dritten wird erst dann wirksam, wenn der RWB mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich mitgeteilt wurde, dass der neue Kunde den Lieferbedingungen gemäss Ziffer 1 vorstehend (Geltungsbereich, weitere Vertragsbestimmungen) von «miinstrom» zustimmt und die RWB der Übertragung schriftlich zugestimmt hat.
Die Entgelte werden zu Beginn der Vertragslaufzeit in Rechnung gestellt. Diese sind jeweils mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu begleichen.
Der Kunde schuldet der RWB bzw. dem lokalen Verteilnetzbetreiber weiterhin die aktuell gültige Netznutzungsgebühr inklusive aller Abgaben für Steuern und Gebühren für das Gemeinwesen.
Die RWB garantiert, dass die Lieferung der Solarstrom-Einheiten, gemäss erworbenem Bezugsrecht, während der gesamten Vertragsdauer einwandfrei und gemäss den vereinbarten Spezifikationen erfolgt.
Von der Gewährleistung ausgenommen sind:
- Erzeugungsunterbrüche, welche durch höhere Gewalt ausgelöst werden
- Unumgängliche vorübergehende Ausserbetriebsetzungen der Solarstromanlage, verursacht durch den Gebäude- bzw. Dacheigentümer
- Unterbrüche, die durch die Übertragung und Verteilung der elektrischen Energie verursacht werden und somit von der RWB nicht beeinflusst werden können
Der Kunde hat keinen Anspruch auf Entschädigung eines aus diesen Gründen resultierenden Produktionsausfalles. Die RWB prüft bei längerem Ausfall eine Verlängerung der Vertragslaufzeit.
Der Vertrag tritt nach Anerkennung der Vertragsbestimmungen gemäss Ziffer 1 vorstehend (Lieferbedingungen, weitere Vertragsbestimmungen) und nach Einzahlung des Entgeltes für die jeweilige Anzahl Bezugsrechte in Kraft und wird für die Dauer von 5 Jahren fix abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um weitere 5 Jahre, sofern er nicht von einer Partei sechs Monate vor Vertragsablauf schriftlich gekündigt wird.
Ausserordentlich kann der vorliegende Vertrag von beiden Parteien per Ende des Monats gekündigt werden, wenn Umstände vorliegen, die der kündigenden Partei die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ende der festgelegten Vertragsdauer unzumutbar machen, insbesondere bei Eintritt eines der folgenden Ereignisse:
14.1. Eine Partei verletzt eine wesentliche Verpflichtung aus diesem Vertrag. Werden insbesondere Vertragsverletzungen wie Zahlungspflichten nicht binnen einer angemessenen Frist beseitigt, nachdem der offene Betrag schriftlich gemahnt worden ist.
14.2. Eine Partei stellt ihre Lieferung oder Zahlung teilweise oder vollständig wegen Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit ein, oder kündigt diese an, oder es besteht Grund zur Annahme, dass diese Partei ihre Lieferung oder Zahlung einstellt.
14.3. Wird der Kunde während der Vertragsdauer nicht mehr durch die RWB mit elektrischer Energie beliefert wird, sondern durch einen Dritten, endet das Vertragsverhältnis bzw. enden die gegenseitigen Vertragsverpflichtungen.
14.4. Wenn die RWB aufgrund der Aufkündigung von Mietverträgen durch Dritte (Dach- resp. Gebäude-Eigentümer) oder durch Löschung der entsprechenden Dienstbarkeitsberechtigungen keine entsprechenden Solarstromanlagen mehr betreiben kann.
Der Rückvergütungsbetrag wird pro rata temporis auf die Restlaufzeit ermittelt. Das bei Vertragsbeginn einbezahlte Entgelt bildet den maximal vergütbaren Betrag an den Kunden.
Die Parteien sind berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Dieser muss jedoch technisch und finanziell in der Lage sein, den Vertrag vollumfänglich zu erfüllen und insbesondere die Bedingungen gemäss Ziffer 6 (Voraussetzung für die Einräumung der Solarstrom-Bezugsrechte) und Ziffer 9 vorstehend (Übertragung der Bezugsrechte auf Lieferung von Solarstrom) zu erfüllen. Die Übertragung ist nur gesamthaft und mit der vorgängig ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Partei möglich.
Im Falle von Streitigkeiten suchen die Parteien zuerst eine gütliche Einigung. Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, gilt der ordentliche Rechtsweg. Das Vertragsverhältnis untersteht Schweizerischem Recht. Die Parteien anerkennen die ausschliessliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Gerichtsstand ist Baden, Kanton Aargau, Schweiz.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages, einschliesslich dieser Regelung, ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine nichtvorhergesehene Lücke aufweisen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.
Die Lieferbedingungen (LB, Ausgabe 01.2022) für das Solarstromprodukt «miinstrom» treten per 1. April 2022 in Kraft. Die RWB kann diese jederzeit, mit einer Frist von 3 Monaten, ganz oder teilweise ändern oder ergänzen. Die Kunden werden über Änderungen vorgängig orientiert, wobei ihnen ein Widerrufsrecht von 30 Tagen eingeräumt wird. Basis und integrierender Bestandteil dieser LB sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Regionalwerke AG Baden (AGB).
Ausgabe: Januar 2022